BGer 1A.241/2002
 
BGer 1A.241/2002 vom 12.12.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.241/2002 /err
Urteil vom 12. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
B.________, Gesuchstellerin,
gegen
Kanton Bern, vertreten durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern, Münstergasse 2, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungs-rechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern.
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. November 2002 (1A.227/2002).
Das Bundesgericht hat in Erwägung,
dass B.________ mit Eingabe vom 26. November 2002 "um nochmalige Überprüfung" des Urteils des Bundesgerichts vom 12. November 2002 ersucht hat,
dass es dem Bundesgericht, ausser bei Vorliegen eines Revisionsgrundes (Art 136 ff. OG), untersagt ist, auf ein bereits gefälltes Urteil zurückzukommen,
dass die Eingabe vom 26. November 2002 somit als Revisionsgesuch zu prüfen ist,
dass das Revisionsverfahren nicht einer Neuprüfung der vor Bundesgericht abgeschlossenen Rechtssache dient,
dass gemäss Art. 140 OG im Revisionsgesuch der Revisionsgrund mit Angabe der Beweismittel zu bezeichnen ist, was eine der formellen Voraussetzungen der Revision ist,
dass die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe keinen Revisionsgrund angibt - und ein solcher auch nicht ersichtlich ist -, weshalb bereits aus diesem Grund auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann,
dass ausnahmsweise von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann,
dass das Bundesgericht sich vorbehält, weitere Revisionsgesuche oder sonstige Eingaben der Gesuchstellerin in der vorliegenden Angelegenheit ohne förmliche Behandlung abzulegen,
im Verfahren nach Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Kanton Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: