BGer 6A.64/2002 |
BGer 6A.64/2002 vom 17.12.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.64/2002 /pai
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Sitzung vom 17. Dezember 2002
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Kassationshof
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Bundesrichter Schubarth, Präsident,
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Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
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Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, Neugasse 48, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Entzug des Führerausweises,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 3. Juli 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, wohnhaft im Kanton St. Gallen, fuhr am 24. Februar 2001 um 01.54 Uhr am Steuer eines "Mercedes 500" mit liechtensteinischem Nummernschild im österreichischen Feldkirch. Dort geriet er in eine Polizeikontrolle. Seine Atemluft wies eine Alkoholkonzentration von 0,53 mg/l auf.
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Die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch verurteilte X.________ am 1. März 2001 wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand zu einer Geldstrafe. Mit Bescheid vom gleichen Tag aberkannte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch X.________ die Berechtigung, in Österreich ein Motorfahrzeug zu führen, für die Dauer von vier Wochen. Straferkenntnis und Aberkennungsbescheid blieben unangefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Sie wurden in der Folge den Behörden des Kantons St. Gallen mitgeteilt.
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X.________ war der Führerausweis im Kanton St. Gallen schon einmal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen worden. Der fünfmonatige Entzug hatte am 28. Juni 1997 geendet.
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B.
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Ausgehend vom Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l, ermittelte das kantonale Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt mit einem Umrechnungsfaktor von 1,70 einen Blutalkoholgehalt von 0,90 Gewichtspromillen. Mit Verfügung vom 27. April 2001 entzog es X.________ den Führerausweis für die Dauer von zwölf Monaten (Art. 16 Abs. 3 lit. b und Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).
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Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den von X.________ dagegen eingereichten Rekurs am 3. Juli 2002 ab.
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C.
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X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei von einem Führerausweisentzug abzusehen. Subsidiär sei das Fahrverbot auf einen Monat und auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken und es sei ihm ein rechtsgenüglicher Führerausweis zu überlassen, der es ihm erlaube, während des Entzugs des schweizerischen Führerausweises im Ausland ein Fahrzeug zu lenken. Sodann beantragt er die aufschiebende Wirkung für die Beschwerde und die Abnahme von Beweisen.
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D.
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Die Verwaltungsrekurskommission beantragt unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) pflichtet dem angefochtenen Entscheid grundsätzlich bei. Es schlägt aber vor, die Entzugsdauer auf elf Monate herabzusetzen, um dem in Österreich schon vollzogenen einmonatigen Fahrverbot Rechnung zu tragen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass für den Entzug des schweizerischen Führerausweises bei einer Auslandtat die gesetzliche Grundlage fehle; Art. 16 SVG, welcher den Ausweisentzug regle, fusse auf dem Territorialprinzip. Ferner bestehe in dieser Frage kein Abkommen mit Österreich.
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Art. 30 Abs. 4 VZV sieht vor, dass bei Aberkennungen schweizerischer Führerausweise durch ausländische Behörden der für den Ausweisentzug zuständige Kanton zu prüfen hat, ob eine Massnahme gegenüber dem Fehlbaren zu ergreifen ist. Gemäss ständiger und erst kürzlich bestätigter Rechtsprechung kann demzufolge die kantonale Behörde den Entzug des Führerausweises anordnen, wenn die Fahrberechtigung vom ausländischen Tatortstaat entzogen worden ist (BGE 128 II 133 E. 4a). Darauf ist nicht zurückzukommen. Die Rüge ist unbegründet.
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sodann unter Berufung auf die neueste Rechtsprechung ein, die kantonale Behörde dürfe die ausländische Massnahme höchstens nachvollziehen, also den Ausweis nicht für eine längere Dauer entziehen, als es die Behörde des Tatortstaates getan habe.
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2.1 In Abänderung der bis dahin geltenden Praxis zum Warnungsentzug hat das Bundesgericht kürzlich erkannt, der schweizerische Führerausweis dürfe wegen einer Auslandtat nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat. Das Bundesgericht änderte die Rechtsprechung im Wesentlichen wegen der Absicht des Bundesrates, das schweizerische Recht in Sachen Führerausweis mit dem europäischen zu harmonisieren. Es wies in diesem Zusammenhang auf das Übereinkommen der Europäischen Union vom 17. Juni 1998 über den Entzug der Fahrerlaubnis hin, welches folgende Grundregel statuiert: Die durch europäische Drittstaaten als Tatortstaaten verfügten Führerausweisentzüge können und sollen durch den Wohnsitzstaat übernommen oder gerichtlich nachvollzogen werden, der Wohnsitzstaat darf jedoch mit der von ihm verfügten Massnahme nicht über das Sanktionsmass hinausgehen, das vom Tatortstaat festgesetzt worden ist (BGE 128 II 133 E. 4d).
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Das Bundesgericht hat im Sinne einer Harmonisierung mit den Nachbarländern und zur Vermeidung einer in Europa singulären Praxis festgehalten, "dass der schweizerische Nachvollzug einer vom Ausland verfügten Massnahme durch die Art der ausländischen Massnahme begrenzt wird; der schweizerische Führerausweis darf deshalb nur noch entzogen werden, wenn auch der Tatortstaat die Fahrberechtigung für sein Staatsgebiet entzogen hat". Mehr hatte das Bundesgericht nicht zu entscheiden. Insbesondere war nicht die Frage zu beantworten, ob und inwiefern die Dauer eines vom Tatortstaat verfügten Entzuges der Fahrberechtigung bei der Festsetzung der Dauer des schweizerischen Führerausweisentzugs zu berücksichtigen ist. Die Frage stellt sich auch vorliegend nicht.
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2.2 Das erwähnte europäische Übereinkommen gilt für die Schweiz nicht. Der Beschwerdeführer kann aus diesem Übereinkommen folglich nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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Die durch BGE 128 II 133 eingeleitete Änderung der Rechtsprechung hat nicht zur Folge, dass im Falle, in welchem der Tatortstaat die Fahrberechtigung entzieht, die Dauer des Entzuges in der Schweiz durch die Dauer der ausländischen Massnahme begrenzt wird. Entziehen schweizerische Behörden einem in der Schweiz wohnhaften Fahrzeuglenker den Führerausweis, so haben sie dies ausschliesslich in Anwendung schweizerischen Rechtes zu tun. Dieses kennt jedoch keine Norm, die es erlaubte, in Fällen von Auslandtaten von der allgemeinen gesetzlichen Ordnung abzuweichen. Es sind beim Nachvollzug somit die schweizerischen Bestimmungen über die Festsetzung der Dauer und insbesondere jene über die Mindestdauer des Entzuges zu beachten. Anlässlich der letzten Revision des Strassenverkehrsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (AS 2002 S. 2767) sind im Übrigen die Vorschriften über die Mindestentzugsdauer verschärft worden, und der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgehalten, dass diese nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG). Würde die gesetzliche Mindestentzugsdauer beim Nachvollzug einer ausländischen Massnahme nicht beachtet, widerspräche dies dem klaren Willen des Gesetzgebers.
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Die Vorinstanz hat auf die in Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG festgelegte Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten bei Rückfall innert fünf Jahren abgestellt. Damit hat sie kein Bundesrecht verletzt.
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3.
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Der Beschwerdeführer stellt den von den österreichischen Behörden ermittelten Atemalkoholgehalt in Frage. In diesem Zusammenhang erhebt er verschiedene Rügen.
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Der Beschwerdeführer wurde in Österreich gestützt auf den festgestellten Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l wegen Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand strafrechtlich zu einer Busse verurteilt; ferner wurde ihm die Lenkberechtigung für vier Wochen aberkannt. Er hat weder das Straferkenntnis noch den Aberkennungsbescheid angefochten; beide sind in Rechtskraft erwachsen. Obwohl es ihm möglich gewesen wäre, stellte der Beschwerdeführer also im österreichischen Verfahren den ermittelten Atemalkoholgehalt nicht in Frage. Laut Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 1. März 2001 hat er an der Verhandlung im Gegenteil "ein volles Geständnis abgelegt" und damit den der Verurteilung zu Grunde gelegten Atemalkoholwert stillschweigend akzeptiert. Schon zuvor hatte er gegenüber den Polizeibeamten erklärt, er wisse, dass er zu viel getrunken habe.
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Im Verfahren vor den schweizerischen Behörden rügt der Beschwerdeführer nun die Ermittlung des Atemalkoholgehaltes durch die österreichischen Behörden. Die schweizerische Entzugsbehörde ist an den im ordentlichen Strafverfahren festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (BGE 123 II 97 E. 3c/aa); in Österreich ist der Beschwerdeführer vor dem Strafrichter erschienen und gehört worden. Sein Verhalten ist im Übrigen widersprüchlich, bestreitet er doch nun, was er zuvor anerkannt hat. Schliesslich sind die Rügen verspätet; der Beschwerdeführer hat zugewartet, bis eine Überprüfung kaum mehr möglich war, weil die Nachkontrolle der damaligen österreichischen Ermittlung des Atemalkoholgehaltes im schweizerischen Verfahren praktisch ausgeschlossen ist. Die Rügen sind missbräuchlich, weshalb auf sie und auf die in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge nicht einzutreten ist.
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4.
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Der Beschwerdeführer rügt die Umrechnung des Atemalkoholgehaltes von 0,53 mg/l in einen Blutalkoholgehalt von 0,90 Gewichtspromillen.
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4.1 Dass der Blutalkoholgehalt zur Fahrtzeit 0,90 Gewichtspromille betrug, ist eine tatsächliche Feststellung; die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, die sie letztinstanzlich getroffen hat, ist eine richterliche Behörde (BGE 120 Ib 305 E. 4a). Die 0,90 mg/l Blutalkoholgehalt sind damit für das Bundesgericht verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden sind (Art. 105 Abs. 2 OG). Da der Atemalkoholgehalt von 0,53 mg/l als Ausgangspunkt für die Umrechnung endgültig feststeht, bleibt einzig zu prüfen, ob eine Umrechnung zur Ermittlung des Blutalkoholgehaltes überhaupt möglich ist und ob der hierfür gewählte Umrechnungsfaktor von 1,7 nicht offensichtlich unrichtig ist.
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4.2 In einem Entscheid aus dem Jahr 1997 hatte das Bundesgericht einen Fall zu beurteilen, in welchem die gerichtliche Vorinstanz gestützt auf die Fachliteratur davon ausgegangen war, dass die Atemalkoholkonzentration, ausgedrückt in Milligramm Alkohol pro Liter Atemluft, höchstens 2'500 und mindestens 1'700 mal kleiner ist als die Blutalkoholkonzentration, ausgedrückt in Milligramm Alkohol pro Kilogramm Blut; sie hatte demzufolge die Umrechnung auf Grund des für den Betroffenen günstigsten Wertes von 1'700 beziehungsweise, um die Blutalkoholkonzentration in Gramm Alkohol pro Kilogramm Blut zu erhalten, von 1,7 vorgenommen. Den angewendeten Umrechnungsfaktor von 1,7 und den mit dessen Hilfe errechneten Blutalkoholgehalt hat das Bundesgericht, zumindest im Rahmen der ihm zustehenden Kognition, nicht beanstandet (BGE 123 II 97 E. 3c/bb).
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Der Beschwerdeführer verweist auf einen Entscheid des Bundesgerichtes, laut welchem das Ergebnis der Messung der Atemalkoholkonzentration mittels Atemprüfgerät "bis zu etwa 20 % über oder unter der mittels Blutprobe festgestellten Blutalkoholkonzentration" liegen kann (BGE 127 IV 172 E. 3d). Davon ausgehend, dass die in der Schweiz gebräuchlichen Atemprüfgeräte mit dem Umrechnungsfaktor 2,1 arbeiten (Thomas Sigrist, Zum Nachweis der Fahrunfähigkeit wegen Angetrunkenheit - Atemtest versus Blutalkoholbestimmung, AJP 1996, S. 1114), folgert der Beschwerdeführer, dass sich bei einer Toleranzmarge von 20 % ein Umrechnungsfaktor von 1,68 und nicht von 1,70 ergibt. Diese peinlich genaue Umsetzung ist verfehlt; mit der Marge von 20 % hat das Bundesgericht nur eine Grössenordnung angegeben. Im Übrigen würde es für den Beschwerdeführer nichts ändern; es bliebe auch dann ein Blutalkoholwert über 0,8 Gewichtspromillen.
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Der Beschwerdeführer will sodann in seinem Fall eine Toleranzgrenze von 30 % und folglich einen Umrechnungsfaktor von weniger als 1,47 angewendet wissen wegen verschiedener Mängel und Unsicherheiten in Bezug auf die Ermittlung der Atemalkoholkonzentration durch die österreichischen Behörden. Der entsprechende Wert von 0,53 mg/l steht aber verbindlich fest; darauf ist nicht mehr einzugehen.
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Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, der Umrechnungsfaktor von 1,7 erscheine "heute und angesichts der entgegenstehenden wissenschaftlichen Erkenntnisse fragwürdig". Er zählt verschiedene Publikationen auf, deren angebliche Hauptaussage er teilweise kurz zusammenfasst. Viele lauten dahingehend, dass bei Atemalkoholtests wegen allfälliger Ungenauigkeiten ein Sicherheitszuschlag vorzunehmen ist; gerade das hat die Vorinstanz mit der Wahl des Umrechnungsfaktors 1,7 aber getan. Andere zwingende Erkenntnisse finden sich nicht. Nicht erbracht ist jedenfalls der Nachweis, dass die vom Bundesgericht vor fünf Jahren ihrem Entscheid zu Grunde gelegten wissenschaftlichen Erkenntnisse überholt wären und der Umrechnungsfaktor von 1,7 deshalb als offensichtlich unrichtig nicht mehr angewendet werden dürfte.
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Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,90 Gewichtspromillen gefahren, ist folglich für das Bundesgericht bindend.
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5.
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Der Beschwerdeführer rügt die Dauer des Entzuges als unangemessen. Angesichts des Umstandes, dass er in seiner beruflichen Tätigkeit auf den Führerausweis angewiesen sei, hätte die Vorinstanz nach seinem Dafürhalten die gesetzliche Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten unterschreiten müssen.
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Gemäss ständiger Praxis rechtfertigt die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht. An dieser Praxis ist insbesondere deshalb festzuhalten, weil der Gesetzgeber anlässlich der Revision vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich bestimmt hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (Art. 16 Abs. 3 nSVG; vgl. BGE 128 II 282 E. 3.5). Damit erübrigen sich diesbezügliche Beweisabnahmen von vornherein.
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Da der Beschwerdeführer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug gelenkt hat, beträgt die gesetzliche Mindestdauer des Entzuges ein Jahr (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG).
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6.
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Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Führerausweisentzug führe mangels Koordination zwischen den österreichischen und den schweizerischen Behörden im Ergebnis zu einer Doppelbestrafung. Ein Entzug in der Schweiz sei deshalb solange unstatthaft, als nicht ein Mittel bestehe, um ihm gleichzeitig das legale Fahren im Ausland zu ermöglichen.
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In diesem Zusammenhang schlägt das ASTRA vor, den Ausweisentzug auf elf Monate zu begrenzen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Ausweisentzug in der Schweiz dem Beschwerdeführer auch das Führen eines Fahrzeugs in Österreich verbietet, obwohl er dort bereits während eines Monats nicht habe fahren dürfen.
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6.1 Derjenige, dem der schweizerische und, gestützt auf Art. 45 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Srassenverkehr (VZV; SR 741.51), gleichzeitig ein allfälliger ausländischer Führerausweis entzogen wird, besitzt nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland während der Entzugsdauer keine Fahrerlaubnis mehr. War ihm aber wegen einer Auslandtat die Fahrerlaubnis im entsprechenden Staat bereits entzogen worden, so führt der nachträgliche Entzug des schweizerischen Führerausweises zu einem weiteren Fahrverbot in jenem Staat. In einem unveröffentlichten Entscheid, auf den sich der Beschwerdeführer beruft, hat das Bundesgericht erkannt, eine derartige Sanktion verstosse gegen den Grundsatz "ne bis in idem", weil die Auslandtat im entsprechenden Staat endgültig abgeurteilt worden sei und für dessen Gebiet deshalb keine neuerliche Sanktion verhängt werden dürfe. Es hat daraus geschlossen, die Entzugsbehörde habe, um eine derartige Folge zu vermeiden, von Amtes wegen einen örtlich differenzierten Entzug auszusprechen. Dem Fahrzeuglenker sei deshalb zusammen mit dem Entzug des schweizerischen (und eines allfälligen ausländischen) Führerausweises für die Entzugsdauer eine Fahrerlaubnis für den Staat auszustellen, in dem wegen desselben Ereignisses ein Entzug bereits vollzogen worden sei (Urteil 6A.104/1996 vom 17. Februar 1997, E. 3c).
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Daran hat sich das in erster Instanz verfügende Amt gehalten. Es hielt in der Entzugsverfügung fest: "Damit ist Ihnen für die genannte Dauer das Recht aberkannt, in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Motorfahrzeug zu führen. Es steht Ihnen frei, gegen Bezahlung einer Gebühr einen internationalen Führerausweis zu beantragen."
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Der Beschwerdeführer hat diese Anordnung im kantonalen Rekursverfahren angefochten. Er berief sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Basel-Landschaft vom 30. Januar 2001, in welchem die Stellungnahme einer deutschen Amtsstelle wiedergegeben wird. Dort heisst es, ein internationaler Führerausweis berechtige nur denjenigen zum Führen eines Motorfahrzeugs, der auch im Besitz eines nationalen Ausweises sei; fehle dieser, sei in Deutschland mit einem Strafverfahren und der Beschlagnahme des Fahrzeugs zu rechnen. Auf diesen Einwand ist die Vorinstanz nicht explizit eingegangen.
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6.2 Internationale Führerausweise dürfen nur Inhabern schweizerischer oder ausländischer Ausweise erteilt werden (Art. 46 Abs. 1 VZV). Wird ein nationaler Führerausweis entzogen oder aberkannt, so ist für die Dauer der Massnahme auch ein allfälliger internationaler Führerausweis zu entziehen (Art. 46 Abs. 4 VZV); auf dem Ausweis ist ein entsprechender Eintrag vorzunehmen (Art. 45 Abs. 3 VZV). Diese Regelung des schweizerischen Rechts entspricht Art. 41 Ziff. 6 des Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (SR 0.741.10), welcher vorsieht, dass ein internationaler Führerausweis nur dem Inhaber eines nationalen Führerausweises ausgestellt werden darf und dass dessen Gültigkeitsdauer nicht über die entsprechende Dauer des nationalen Führerausweises hinausgehen darf.
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Die vom Bundesgericht im obgenannten unveröffentlichten Entscheid angeregte Erteilung eines internationalen Führerausweises erweist sich damit als nicht praktikabel. In diesem Punkt muss vom Entscheid abgerückt werden.
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Vom genannten Entscheid ist das Bundesgericht im Übrigen schon in einem andern Punkt abgewichen. Es hat erkannt, dass sich der Grundsatz "ne bis in idem" nur auf die strafrechtliche Verfolgung von Delikten bezieht und deshalb auf die vom Tatort- und vom Wohnsitzstaat ausgesprochenen Administrativmassnahmen nicht anwendbar ist. Gleichzeitig hat es aber bekräftigt, dass die auf Grund der bestehenden Doppelspurigkeit angeordneten Massnahmen in ihrer Gesamtheit schuldangemessen sein müssen und nicht zu einer verkappten Doppelbestrafung führen dürfen (BGE 128 II 133 E. 3b/bb).
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6.3 Die Rechtsprechung hat verschiedentlich den strafähnlichen Charakter des Warnungsentzugs erwähnt und aus diesem Grund dort, wo die gesetzliche Regelung des Warnungsentzuges lückenhaft ist, auf strafrechtliche Grundsätze zurückgegriffen (vgl. BGE 128 II 285 E. 2.4 in fine).
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Bei Straftaten mit internationalem Bezug können unter Umständen mehrere Strafrechtsordnungen anwendbar sein und der Täter kann wegen derselben Tat sowohl im Ausland wie in der Schweiz strafrechtlich verurteilt werden. Eine derartige Doppelbestrafung verstösst nach allgemeiner Ansicht nicht gegen den Grundsatz "ne bis in idem", sie kann im Ergebnis aber unbillig sein. Um unbillige Folgen zu vermeiden, sieht das schweizerische Strafrecht die Anrechnung der ausländischen Strafe vor (vgl. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; BGE 114 IV 83 E. 1). In gleicher Weise ist die Anrechnung des ausländischen Entzugs der Fahrerlaubnis geeignet, im Ergebnis eine doppelte Sanktionierung auf administrativem Gebiet zu vermeiden.
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Die schweizerische Entzugsbehörde hat demzufolge die schon vollstreckte ausländische Massnahme anzurechnen und die Dauer des Entzuges des nationalen Führerausweises so festzusetzen, dass dieser Entzug und die ausländische Massnahme zusammen nicht strenger erscheinen als der Entzug des nationalen Ausweises, der ausgesprochen worden wäre, wenn die Anlasstat in der Schweiz begangen worden wäre. Wie hierbei der Entzug der Fahrberechtigung im fremden Staat zu gewichten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich davon, ob der Betroffene in diesem Staat ein Fahrzeug selten oder häufig führt und ob ihn deshalb die ausländische Massnahme während der entsprechenden Zeit nur in geringem oder in starkem Masse einschränkte.
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6.4 Das ASTRA schlägt vor, die in der Schweiz an sich auszusprechende Entzugsdauer von zwölf Monaten um einen Monat herabzusetzen, um so dem einmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis in Österreich Rechnung zu tragen. Dies würde sich rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer fast ausschliesslich in Österreich führe. Dem ist aber nicht so. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich vielmehr, dass sein Arbeitsort im Fürstentum Liechtenstein liegt, dass er mit dem Fahrzeug Kunden in der Schweiz aufsucht, dass sich sein gesetzlicher Wohnsitz in der Schweiz befindet und dass er in Österreich das Fahrzeug nur zu privaten Zwecken braucht.
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Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer Abklärungen drängt sich angesichts der feststehenden Tatsachen und des zu treffenden Entscheids nicht auf. Der Beschwerdeführer benutzt sein Fahrzeug für seine berufliche Tätigkeit vorwiegend ausserhalb Österreichs, und er hat auch seinen Wohnsitz ausserhalb dieses Landes. Die Einschränkung in privaten, wenn auch regelmässigen Tätigkeiten in Österreich hat damit verhältnismässig wenig Gewicht. Unter diesen Umständen ist die Verkürzung des schweizerischen Führerausweisentzugs um einen halben Monat jedenfalls hinreichend, um dem bereits vollzogenen einmonatigen Entzug der Fahrberechtigung in Österreich Rechnung zu tragen.
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7.
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Der Beschwerdeführer obsiegt nur teilweise. Es ist ihm deshalb eine reduzierte Urteilsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 OG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). Von einer Neuverlegung der kantonalen Kosten ist bei diesem Verfahrensausgang abzusehen (Art. 157 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dauer des Warnungsentzugs auf 111/2 Monate festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Dezember 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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