BGer 2A.612/2002 |
BGer 2A.612/2002 vom 24.12.2002 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.612/2002 /mks
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Urteil vom 24. Dezember 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Müller, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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X.________,
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Beschwerdeführer
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gegen
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Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf,
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Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal.
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Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 13. Dezember 2002)
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der aus Jugoslawien stammende X.________ (geb. 1982) wurde am 10. Dezember 2002 in Ausschaffungshaft genommen, welche der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Kantonsgericht Basel-Landschaft am 13. Dezember 2002 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht gelangt, ihn freizulassen.
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2.
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Die Eingabe erweist sich - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt und nicht lediglich seine Wegweisung in die Heimat kritisiert bzw. geltend macht, nach Frankreich ausreisen zu wollen (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.; 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198) - als offensichtlich unbegründet und kann deshalb ohne Einholen von Akten oder Vernehmlassungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Flüchtlinge wiederholt aus der Schweiz weggewiesen; zudem ist er vom Strafgericht Basel-Landschaft wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten und einer Landesverweisung von 10 Jahren verurteilt worden. Nachdem er bereits zweimal ausgeschafft worden ist, reiste er am 4. Dezember 2002 wiederum illegal in die Schweiz ein, wobei er sich seiner Anhaltung tags darauf durch Flucht zu entziehen versuchte. Vor Bundesgericht macht er geltend, auf keinen Fall freiwillig in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Es besteht bei ihm damit Untertauchensgefahr im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51; Urteil 2A.477/2002 vom 10.Oktober 2002). Im Übrigen erfüllt der Beschwerdeführer auch den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art 13a lit. c ANAG, da die Wiedereinreise trotz Landesverweisung der Missachtung einer Einreisesperre gleichzusetzen ist (Thomas Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold: Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 7.49, mit Hinweisen auf die unpublizierte Rechtsprechung). Anhaltspunkte dafür, dass eine erneute Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit möglich wäre (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S.220) bzw. die Behörden sich nicht hinreichend um eine Verfahrensbeschleunigung bemühen würden (BGE 124 II 49 ff.), sind nicht ersichtlich. Wie er ohne gültige Papiere, insbesondere einem Visum, rechtmässig nach Frankreich reisen könnte, tut der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Erklärung, er sei nur in die Schweiz gekommen, um für ein Asylverfahren in Frankreich den hier versteckten Reisepass zu holen, erscheint wenig glaubwürdig und belegt im Übrigen sein missbräuchliches Verhalten (Verheimlichen der Papiere). Die Ausschaffungshaft wurde somit zu Recht genehmigt. Es kann für alles Weitere auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 154 und Art. 153a OG). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Dezember 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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