BGer 2A.3/2003 |
BGer 2A.3/2003 vom 13.01.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.3/2003 /kil
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Urteil vom 13. Januar 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
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Robert A. Gallmann, Sonnenweg 30a, 3073 Gümligen,
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gegen
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Unentgeltliche Rechtspflege
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 13. Dezember 2002).
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Die aus Bulgarien stammende X.________ (geb. 1984) kam im Sommer 1998 in die Schweiz, nachdem ihr Vater im Rahmen des diplomatischen Dienstes nach Bern versetzt worden war. Am 10. Dezember 2001 trat sie eine Lehrstelle als Dentalassistentin an, für die sie am 1. Februar 2002 bei der Fremdenpolizei der Stadt Bern um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchte, da ihr Vater im Laufe des Jahres 2001 von seinem Posten in Bern abberufen worden war. Am 8. Oktober 2002 teilte ihr das Bundesamt für Ausländerfragen mit, dass es nicht bereit sei, der von der Fremdenpolizei der Stadt Bern vorgeschlagenen Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21; "schwerwiegender persönlicher Härtefall") zuzustimmen; am 8. November 2002 verfügte es in diesem Sinn. Hiergegen gelangte X.________ an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, welches am 13. Dezember 2002 das mit ihrer Eingabe verbundene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abwies. X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihr für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
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2.
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Anfechtungsgegenstand bildet ein Zwischenentscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, mit dem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren um die Erteilung einer Härtefallbewilligung verweigert worden ist. Hiergegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen, da sie gegen den Endentscheid gegeben wäre (vgl. Art. 101 lit. a OG e contrario; BGE 122 II 403 E. 1 S. 404/405; 119 Ib 33 E. 1a S. 35/36) und der Beschwerdeführerin insofern ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, als sie gegebenenfalls einen Kostenvorschuss zu leisten und auf die Hilfe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu verzichten hätte (vgl. Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. h VwVG; BGE 111 Ia 276 E. 2b S. 279; 119 Ia 337 E. 1 S. 338; hinsichtlich des Unterstellungsverfahrens: Urteil 2A.520/1995 vom 13. Mai 1996, E. 1). Auf die frist-und formgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten.
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3.
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Die Beschwerdebehörde kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch hin davon befreien, die Verfahrenskosten sicherzustellen, und ihr gegebenenfalls einen Anwalt beigeben (Art. 65 Abs. 1 u. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat dies im vorliegenden Fall abgelehnt, weil die Eingabe keine Aussichten auf Erfolg habe. Dies ist entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden:
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3.1 Nach Art. 13 lit. f BVO sind Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung und damit verbunden von gewissen arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (vgl. Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, Ziff. 414.1; Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel 2002, Rz. 5.133) ausgenommen, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben ist. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss dabei - wie die französisch- und italienischsprachige Fassung von Art. 13 lit. f BVO verdeutlichen ("dans un cas personnel d'extrême gravité" bzw. "in casi particolarmente rigorosi") - eine eigentliche persönliche Notlage vorliegen (grundsätzlich: BGE 117 Ib 317 E. 4 S. 321 ff.; 119 Ib 33 E. 4 S. 42 ff.). Eine solche besteht hier nicht: Die Beschwerdeführerin ist im Sommer 1998 in die Schweiz gekommen und hat bis zum Jahr 2001 vom besonderen Status ihres Vaters im diplomatischen Dienst profitiert (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 4 Abs. 2 BVO). Hält sich ein Ausländer aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Identitätskarte in der Schweiz auf, so müssen sich sowohl er wie seine Angehörigen bewusst sein, dass ihre Anwesenheit an die entsprechende Funktion geknüpft ist. Fällt die besondere Aufgabe des Hauptberechtigten dahin, gelten für den weiteren Verbleib in der Schweiz die allgemeinen ausländerrechtlichen Bestimmungen (vgl. BFA-Weisungen Ziff. 718). Bei Beendigung des Sonderstatus kann - ausserordentliche Umstände vorbehalten - nicht allein deswegen ein persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 13 lit. f BVO angenommen werden (vgl. Urteil 2A.543/2001 vom 25. April 2002, E. 5; Urteil 2A.513/2000 vom 19. Dezember 2000, E. 2; Urteil 2A.499/2000 vom 19. Dezember 2000, E. 2; Urteil 2A.431/1998 vom 2. März 1999, E. 3). Die Beschwerdeführerin hat ihre Ausbildung erst im Anschluss an die Ausreise ihrer Eltern und während des Bewilligungsverfahrens angetreten; wenn sie die Lehre wegen dessen negativen Ausgangs nicht hier beenden kann, mag sie dies zwar persönlich treffen, von einer eigentlichen Notlage kann indessen nicht die Rede sein, selbst wenn sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat ihre Ausbildung den dort geltenden Regeln anzupassen hätte. Die Behauptung, die Berner Behörden hätten ihr beim Stellenantritt eine Bewilligung zugesichert, vermag sie nicht zu belegen; es dürfte ihr mit Blick auf die Zuständigkeitsordnung in diesem Bereich wohl bloss mitgeteilt worden sein, dass die kantonalen Behörden eine Bewilligungserteilung befürworten und in diesem Sinn beim zuständigen Bundesamt Antrag stellen würden (vgl. Art. 52 lit. a BVO; BFA-Weisungen Ziff. 445.3).
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3.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege durfte damit wegen Aussichtslosigkeit der Eingabe abgewiesen werden (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b S. 271). Dies gilt auch, soweit die Beschwerdeführerin eingewendet hatte, das Bundesamt für Ausländerfragen habe ihre Verfahrensrechte insofern verletzt, als es jeweils auf Französisch mit ihr korrespondiert habe. Zwar hätte das Verfahren richtigerweise tatsächlich auf Deutsch geführt werden müssen, nachdem die Beschwerdeführerin im Kanton Bern um die Bewilligung nachgesucht und im Verfahren vor dem Bundesamt ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sie des Französischen nicht mächtig sei (Art. 37 VwVG); ihr ist aus diesem Fehler indessen kein Nachteil erwachsen (Art. 38 VwVG), da ihre auf Deutsch erfolgten Eingaben, soweit sachwesentlich, beim entsprechenden Entscheid zutreffend mitberücksichtigt wurden.
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4.
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Die Beschwerde ist nach dem Gesagten, weil offensichtlich unbegründet, ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen. Dem im bundesgerichtlichen Verfahren gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist nicht zu entsprechen, da die Eingabe zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 152 OG). Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin überhaupt als bedürftig im Sinne dieser Bestimmung gelten könnte, nachdem eine finanzielle Garantieerklärung für die Dauer ihres Aufenthalts seitens des Vaters vorliegt. Die Beschwerdeführerin hat demnach die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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2.2 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Januar 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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