BGer C 242/2001 |
BGer C 242/2001 vom 14.01.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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C 242/01
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Urteil vom 14. Januar 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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Staatssekretariat für Wirtschaft, Abteilung Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Bundesgasse 8, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
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gegen
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M.________, 1968, Beschwerdegegner, vertreten durch K.________
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 23. Juli 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 6. Juli 2000 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (AWA) den 1968 geborenen M.________ wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht für die Dauer von fünf Tagen ab 15. Juni 2000 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung führte es an, der Versicherte habe das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nicht vorgängig darüber informiert, dass er sich ab 15. Juni 2000 im Ausland aufhalten werde.
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Am 12. Juli 2000 verfügte das AWA ausserdem eine Einstellung für die Dauer von 40 Tagen ab 26. Mai 2000 wegen Nichtbefolgens von Weisungen des RAV, weil sich der Versicherte nicht um eine ihm zugewiesene Stelle beworben habe.
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B.
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In teilweiser Gutheissung der vom Versicherten gegen die beiden Einstellungsverfügungen eingereichten Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Verfügung vom 6. Juli 2000 auf, während es diejenige vom 12. Juli 2000 bestätigte und die Beschwerde insoweit abwies (Einzelrichterentscheid vom 23. Juli 2001).
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C.
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Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
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M.________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, während das AWA auf deren Gutheissung schliesst.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wie aus der Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hervorgeht, verlangt das Beschwerde führende Bundesamt nur insoweit die Aufhebung des kantonalen Entscheids, als damit die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. Juli 2000 gutgeheissen und Letztere aufgehoben wurde. Demgegenüber ist die Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2000 unangefochten geblieben.
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2.
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Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht durch die Verfügung vom 6. Juli 2000.
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2.1
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2.1.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- und Meldepflicht verletzt hat. Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn der Versicherte die der Kasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Darüber hinaus ist eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung gegeben, wenn der Versicherte seine Pflichten gemäss Art. 96 Abs. 1 und 2 AVIG (hier anwendbare, bis Ende 2002 [Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, vom 6. Oktober 2000 am 1. Januar 2003] gültig gewesene Bestimmung; BGE 127 V 467 Erw. 1) verletzt. Laut Abs. 1 dieser Bestimmung müssen die Leistungsempfänger den Kassen und den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen. Solange der Versicherte Leistungen bezieht, hat er der Kasse überdies auf Grund von Art. 96 Abs. 2 AVIG unaufgefordert alles zu melden, was für die Anspruchsberechtigung oder für die Leistungsbemessung von Bedeutung ist. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG erfasst somit jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 Erw. 1b mit Hinweisen).
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2.1.2 Voraussetzung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem, dass der Versicherte die Kontrollvorschriften gemäss Art. 17 AVIG erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Laut Art. 17 Abs. 2 AVIG muss sich der Versicherte möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den er Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a (Arbeitslosenentschädigung) oder b (Entschädigung für die Teilnahme an Massnahmen zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung) beansprucht, persönlich zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 AVIG). Art. 21 Abs. 1 AVIV bestimmt, der Versicherte müsse sich nach der Anmeldung entsprechend den Anordnungen des Kantons zu Beratungs- und Kontrollgesprächen persönlich bei der zuständigen Amtsstelle melden. Er müsse sicherstellen, dass er in der Regel innert Tagesfrist von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann. Auf welche Weise diese Erreichbarkeit gewährleistet wird, legt die zuständige Amtsstelle mit dem Versicherten fest (Art. 22 Abs. 4 AVIV).
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2.1.3 Ein mehrtägiger Auslandaufenthalt oder eine sonstige mehrere Tage dauernde Unabkömmlichkeit tangiert die in den vom Bundesrat erlassenen Kontrollvorschriften für den Regelfall verlangte Erreichbarkeit innert Tagesfrist und damit zusammenhängend die kurzfristige Verfügbarkeit für arbeitsmarktliche Massnahmen sowie für Gesprächs- und Vorstellungstermine. Dies kann sich grundsätzlich auf die Anspruchsberechtigung auswirken (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. g AVIG). Die allgemeine Auskunfts- und Meldepflicht einer arbeitslosen Person umfasst daher auch die Verpflichtung, derartige Umstände rechtzeitig den zuständigen Versicherungsorganen zu melden (Urteil U. vom 19. Juli 2001, C 31/01). Dies gilt unabhängig davon, ob im konkreten Fall eine Verletzung von Kontrollvorschriften gegeben ist.
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2.2 Das RAV der Stadt Zürich wies dem Beschwerdegegner mit Schreiben vom 14. Juni 2000 eine Stelle als Hilfsarbeiter bei der X.________ AG zu. Nach Erhalt des Briefes teilte die Ehefrau des Beschwerdegegners dem RAV telefonisch mit, dieser halte sich seit dem 15. Juni 2000 im Ausland auf und könne sich deswegen nicht um die Stelle bewerben. Der Auslandaufenthalt war dem RAV zuvor nicht gemeldet worden.
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Indem es der Beschwerdegegner unterliess, das RAV vorgängig über seinen mehrtägigen Auslandaufenthalt zu orientieren, hat er nach dem Gesagten seine Auskunfts- und Meldepflicht verletzt. Das AWA hat ihn daher grundsätzlich zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt.
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2.3 Der Beschwerdegegner lässt geltend machen, es sei unverhältnismässig, wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht fünf Einstelltage zu verhängen, nachdem mit Verfügung vom 12. Juli 2000 bereits eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 40 Tage wegen Nichtbefolgens von Weisungen erfolgt sei.
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Nach der Rechtsprechung ist es mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht vereinbar, einen Versicherten mit der in Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG vorgesehenen Sanktion zu belegen, wenn er überdies aus demselben Grund bereits nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 AVIV seines Anspruchs auf Arbeitslosentaggelder verlustig gegangen ist (BGE 125 V 196 f. Erw. 4c mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch keine vergleichbare Konstellation gegeben, stützen sich die beiden Einstellungsverfügungen doch auf verschiedene Sachverhalte: Die 40 Einstelltage gemäss Verfügung vom 12. Juli 2000 wurden verhängt, weil sich der Beschwerdegegner nicht um eine ihm bereits am 25. Mai 2000 zugewiesene Stelle beworben habe, während die am 6. Juli 2000 verfügte Sanktion wegen des unangemeldeten Auslandaufenthaltes ab 15. Juni 2000 erging. Da die beiden Sachverhalte in keinem Zusammenhang stehen, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Kumulation von Sanktionen, welche wegen desselben Verhaltens ausgesprochen werden, nicht.
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3.
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Das AWA hat die Einstellungsdauer innerhalb des bei leichtem Verschulden vorgesehenen Rahmens von einem bis 15 Tagen (Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV) auf fünf Tage festgesetzt. Dies ist nach Lage der Akten im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
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4.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Anspruch auf eine Parteientschädigung haben weder der unterliegende Beschwerdegegner noch das Beschwerde führende Bundesamt (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden Dispositiv-Ziffer 1 Satz 1 und Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli 2001 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, und der Arbeitslosenkasse GBI, Zürich, zugestellt.
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Luzern, 14. Januar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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