BGer 4P.200/2002
 
BGer 4P.200/2002 vom 27.01.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.200/2002 /bie
Urteil vom 27. Januar 2003
I. Zivilabteilung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Corboz, Präsident,
Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Schoder.
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin lic.iur. Andrea Schmid Kistler,
c/o Kistler & Kollegen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt lic.iur. Hermann Just, Salishaus, Masanserstrasse 35, Postfach 414, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer,
Poststrasse 14, 7002 Chur.
Art. 9 und 29 BV (Zivilprozess; Willkür; rechtliches Gehör)
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 25. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
A.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) erbte im Jahr 1975 von ihrem Vater C.________ ein Vermögen, worin sich eine Villa an der X-strasse 7 in D.________, eine Liegenschaft an der Y-strasse 211 in D.________, eine Villa in L.________, zwei Grundstücke in M.________ und eine Villa in N.________ befanden. Zudem erbte die Beschwerdegegnerin die Beteiligung an zwei Aktiengesellschaften, die C.________ AG (heute: Aktiengesellschaft vorm. C.________, Metallgiesserei- und Hüttenprodukte, in D.________) und die E.________ AG, die ihrerseits Liegenschaften besassen.
Ab Mitte der achziger Jahre wollte die Beschwerdegegnerin die geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen. Deshalb übertrug sie B.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verschiedene Mandate bezüglich ihrer eigenen und der Liegenschaften der Aktiengesellschaft vorm. C.________. Mit der Liegenschaftenverwaltung betraute sie die F.________ AG in D.________, an welcher der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat zu 50 % beteiligt war. Ihre eigenen und die Buchhaltungs- und Steuerangelegenheiten der Aktiengesellschaften übertrug die Beschwerdegegnerin G.________. Dieser kündigte das Auftragsverhältnis im Mai 1992. Nach der Darstellung der Beschwerdegegnerin übernahm der Beschwerdeführer daraufhin auch die von G.________ besorgten Tätigkeiten.
Als sich im Frühjahr 1998 die Betreibungen häuften, beauftragte die Beschwerdegegnerin die Treuhandunternehmung H.________ mit der Überprüfung der finanziellen Verhältnisse. Diese kam zum Schluss, dass die Situation prekär war und dafür keine ersichtlichen Gründe vorlagen. Ferner stellte sie fest, dass die Beschwerdegegnerin über die finanziellen Vorgänge der letzten Jahre nicht informiert worden war. Darauf teilte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 13. Mai 1998 dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm alle Mandate mit sofortiger Wirkung entziehe und ihm verbiete, weitere Handlungen zu ihren Lasten vorzunehmen. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, alle sich in seinem Besitz befindlichen Unterlagen innert fünf Tagen an die Treuhandunternehmung H.________ zu schicken.
B.
Am 1. Mai 2000 klagte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer am Bezirksgericht Prättigau/Davos. Das Rechtsbegehren lautete:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin im Sinne von Art. 400 OR umfassend über seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter in der Zeit von Januar 1990 bis Ende Mai 1998 Rechenschaft abzulegen. Er sei insbesondere zu verpflichten, sämtliche Unterlagen, welche er im Zusammenhang mit der Geschäftsführung erhalten hat, herauszugeben und detaillierte Abrechnungen über die von ihm getätigten Geschäfte abzuliefern. Herauszugeben sind insbesondere folgende Unterlagen:
- Letzte Steuererklärung der Klägerin, sowie sämtliche Korrespondenz mit den Steuerbehörden.
- Revidierte Buchhaltung der AG vormals C.________ der Jahre 1992 bis 1998.
- Liegenschaftenabrechnungen für sämtliche von ihm verwalteten Liegenschaften in D.________, V-strasse 55, U-strasse 66 inklusive Umbauten etc.
- Liegenschaftenverkäufe in M.________, N.________, Y-strasse 211 in D.________, Fabrikareal in O.________, Kauf und Verkauf Mehrfamilienhaus W.________-strasse in N.________, Liegenschaftentransaktionen P.________ in L.________, Kauf, Stockwerkeigentumsbegründung und Teilverkauf V-strasse 55 in D.________.
- Umbau X-strasse in D.________.
- Abrechnung Baugesellschaft T., in L.________ inkl. Bauabrechnungen etc.
Vorstehende Aufzählung ist nicht abschliessend und weitere Rechenschaftsablegungsbegehren werden ausdrücklich vorbehalten.
2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die sich aus den Abrechnungen ergebenden Guthaben und den auf Grund seiner Tätigkeit entstandenen Schaden zu ersetzen.
3. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Schadenersatz im Betrage von Fr. 10'000'000.--, subeventualiter nach richterlichem Ermessen zu bezahlen.
4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
In Ziffern 1 bis 3 des Teilurteils vom 10. Januar 2002 erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos:
1. Die Klage der A.________ wird teilweise gutgeheissen und B.________ wird verpflichtet, ihr bis zum (nicht erstreckbaren Termin des) 15. April 2002 vollumfänglich Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit als generalbevollmächtigter Auftragnehmer in Sachen Überbauung "T." in L.________ (inkl. Abrechnungen Baugesellschaft T., Bauabrechnungen etc.). Diese Rechenschaftsablegung B.________'s hat an das Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos zuhanden der A.________ zu erfolgen.
2. A.________ kann alsdann innert einer vom Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos anzusetzenden Frist beim Bezirksgericht Prättigau/Davos ihre (Forderungs-)Anträge stellen und begründen. Alsdann erhält B.________ Gelegenheit, sich hierzu vernehmen zu lassen.
3. Im übrigen wird die Klage der A.________ abgewiesen."
Gegen dieses Teilurteil erhob die Beschwerdegegnerin am 20. Februar 2002 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden. Das Berufungsbegehren lautete:
1. Ziff. 1 des Dispositives des angefochtenen Urteiles sei dahingehend abzuändern, dass der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin im Sinne von Art. 400 OR umfassend über seine Tätigkeit als Generalbevollmächtigter und Auftragnehmer in der Zeit von Januar 1990 bis Ende Mai 1998 Rechenschaft abzulegen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren zu Lasten der Gegenpartei."
In teilweiser Gutheissung der Berufung hob das Kantonsgericht Graubünden Ziffer 1 des angefochtenen Urteils auf und formulierte diese wie folgt neu:
1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird B.________ verpflichtet, A.________ innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils vollumfänglich Rechenschaft abzulegen über seine Tätigkeit als Auftragnehmer in Sachen Liegenschaftenkauf W.________-strasse 90 in N.________, Liegenschaftentransaktionen P.________ in L.________, Überbauung T. in L.________, sowie Liegenschaftenverkäufe in M.________ und an der K.________-strasse 89 in N.________."
C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden. Das Kantonsgericht Graubünden und die Beschwerdegegnerin schliessen auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist. Ausserdem beantragt die Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das angefochtene Urteil bereinigt die Streitlage zwischen den Parteien nicht endgültig und ist daher kein Endentscheid im Sinne von Art. 87 OG (BGE 116 Ia 181 E. 3a S. 183). Das Anfechtungsobjekt betrifft einen Teilentscheid, der nach der Rechtsprechung zu Art. 87 aOG, die grundsätzlich in gleicher Weise auch bei der Anwendung des neuen Art. 87 Abs. 2 OG Geltung beanspruchen kann, ein Zwischenentscheid im Sinne dieser Bestimmung ist (BGE 123 I 325 E. 3b S. 327, mit Hinweisen). Ein selbständig eröffneter Zwischenentscheid kann gemäss Art. 87 Abs. 2 OG mit staatsrechtlicher Beschwerde nur dann angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann. Es muss sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht gänzlich behoben werden kann (BGE 127 I 92 E. 1d S. 95; 126 I 207 E. 2 S. 210, je mit Hinweisen).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Teilentscheid erging in einem Prozess über eine Stufenklage, in welcher ein Hilfsantrag auf Rechnungslegung mit einer zunächst unbestimmten Forderungsklage auf Leistung des Geschuldeten verbunden wird (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 479f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl. 2001, S. 189). Das angefochtene Urteil verpflichtet den Beschwerdeführer zu einem mit unter Umständen beachtlichem Aufwand verbundenen Tun, was für den Beschwerdeführer zweifelsohne einen Nachteil darstellt. Dieser könnte selbst durch ein für den Beschwerdeführer günstiges Endurteil über den Hauptanspruch nicht ungeschehen gemacht werden, dient doch die Stufenklage gerade dazu, durch die vorgängige Rechnungsablegung das Hauptbegehren beziffern und beurteilen zu können (vgl. BGE 123 III 140 E. 2c S. 143). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten.
2.
2.1 Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Kantonsgericht sei über das klar formulierte Berufungsbegehren der Beschwerdegegnerin hinausgegangen. Diese habe beantragt, die Rechenschaftspflicht des Beschwerdeführers über die Überbauung "T." in zeitlicher Hinsicht auszudehnen. Sie habe deshalb lediglich verlangt, dass die Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils, welche sich auf die Rechenschaftspflicht über die Überbauung "T." bezieht, abgeändert wird. Das Kantonsgericht habe aber nicht nur Dispositivziffer 1, sondern auch Dispositivziffer 3 des erstinstanzlichen Urteils, worin die Klage betreffend Rechenschaftsablegung über weitere Mandate abgewiesen wurde, zugunsten der Beschwerdegegnerin abgeändert. Das Kantonsgericht habe die Dispositionsmaxime (Art. 119 ZPO/GR) nicht eingehalten und dadurch den Beschwerdeführer um sein Recht gebracht, rechtzeitig Anschlussberufung (Art. 220 ZPO/GR) zu erheben. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
2.2 Im kantonalen Verfahren brachte der Beschwerdeführer demgegenüber vor, das Berufungsbegehren der Beschwerdegegnerin sei unklar und entspreche nicht den zivilprozessualen Anforderungen. Dieses Vorbringen betrifft zwar ebenfalls die Dispositionsmaxime, ist aber trotzdem ein anderes als das vor Bundesgericht vorgetragene; das Vorbringen vor Bundesgericht ist deshalb neu. Bei reinen Willkürbeschwerden und Beschwerden, deren Rügen mit der Willkürbeschwerde zusammenfallen, sind rechtliche Noven grundsätzlich nicht zulässig (BGE 119 Ia 88 E. 1a S. 90f., mit Hinweisen). Ausnahmen werden für Vorbringen gemacht, zu deren Geltendmachung erst die Begründung des angefochtenen Entscheids Anlass gab, und für Gesichtspunkte, die sich aufdrängen und deshalb von der kantonalen Instanz offensichtlich von Amtes wegen hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 99 Ia 113 E. 4a S. 122). Letzteres trifft in Bezug auf die Anwendung der Dispositionsmaxime zweifelsohne zu, zumal sowohl das Vorbringen vor Kantonsgericht als auch dasjenige vor Bundesgericht die Dispositionsmaxime betreffen und nur nuanciert voneinander abweichen. Im Hinblick auf den Verfahrensausgang kann die Frage der Zulässigkeit des neuen Vorbringens vor Bundesgericht aber ohnehin offen bleiben.
3.
3.1 Die Dispositionsmaxime ist ein Grundsatz des kantonalen Rechts (BGE 111 II 358 E. 1 S. 360; 109 II 452 E. 5d S. 460). Gemäss Art. 119 ZPO/GR darf das Gericht einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, noch weniger, als der Gegner anerkannt hat. Berufungsanträge müssen deshalb klar angeben, welche Teile des angefochtenen Entscheids nach Auffassung der appellierenden Partei abgeändert werden sollen. Dadurch soll die Gegenpartei in die Lage versetzt werden, sich entsprechend verteidigen zu können. Der Beschwerdeführer verweist diesbezüglich auf Art. 220 ZPO/GR, wonach zur Erhebung der Anschlussberufung eine peremptorische Frist von zehn Tagen ab Mitteilung der Berufungserklärung läuft. Wie das Kantonsgericht in einem früheren Entscheid festhielt, kann einer berufungsbeklagten Partei nicht zugemutet werden, einen Entschluss über die Erhebung der Anschlussberufung zu treffen, ohne überhaupt zu wissen, was die Gegenpartei im Berufungsverfahren erreichen will (Praxis des Kantonsgerichts Graubünden (PKG) 1996 Nr. 3 S. 14).
Die Anwendung der Dispositionsmaxime findet ihre Grenzen am Gebot von Treu und Glauben als Grundsatz des kantonalen Zivilprozessrechts (Art. 4 ZPO/GR; BGE 111 II 62 E. 3 S. 66). Bei der Auslegung von Rechtsbegehren ist das Gericht an diesen Grundsatz gebunden (vgl. ausdrücklich zur ähnlichen Bestimmung der Zürcher Zivilprozessordnung Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N 8 zu § 50). Ferner wendet sich das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 2 BV) gegen prozessuale Formenstrenge, die durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 127 I 31 E. 2a/bb, mit Hinweisen). Rechtsbegehren sind deshalb nicht formalistisch, sondern nach ihrem Sinn auszulegen (vgl. PKG 1996 Nr. 3 S. 14; 1995 Nr. 15 S. 69; 1976 Nr. 9 S. 53; ferner BGE 105 II 149 E. 2a S. 152; Guldener, a.a.O., S. 262; Vogel/Spühler, a.a.O., S. 52).
3.2 Im angefochtenen Urteil stellte das Kantonsgericht nicht allein auf den Wortlaut des Berufungsantrags der Beschwerdegegnerin ab, welcher sich formal betrachtet lediglich auf Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils bezog. Zur Auslegung des Wortes "umfassend" stützte sich das Kantonsgericht auch auf das erstinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Dieses erwähnte nicht nur die Tätigkeit des Beschwerdeführers in Sachen Überbauung "T." in L.________, sondern enthielt eine detaillierte Liste von Begehren um Auskunft über die gesamte Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit von Januar 1990 bis Mai 1998. Wie das Kantonsgericht vor diesem Hintergrund willkürfrei bemerkte, war objektiv erkennbar, dass mit dem Wort "umfassend" die im erstinstanzlichen Begehren aufgelistete Tätigkeit des Beschwerdeführers gemeint sein musste. Dass der Beschwerdeführer diese Möglichkeit der Auslegung tatsächlich erwog, ist im Übrigen aus den Plädoyer-Notizen der Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2002 ersichtlich.
Aus diesen Gründen hat das Kantonsgericht Art. 119 ZPO/GR nicht falsch - und erst recht nicht willkürlich (BGE 127 I 38 S. 41, mit Hinweisen) - angewendet.
4.
Ebenfalls unbegründet ist die Beschwerde auch insofern, als der Beschwerdeführer in der Missachtung der Dispositionsmaxime eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht. Der Gehörsanspruch wird in erster Linie vom kantonalen Prozessrecht umschrieben (BGE 124 I 49 E. 3 S. 51, mit weiteren Hinweisen), welches wie erläutert nicht verletzt wurde. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass das kantonale Verfahrensrecht den Minimalanspruch, wie er in Art. 29 Abs. 2 BV garantiert wird, nicht gewährleistet.
5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bezüglich der Gerichtskosten gegenstandslos. Hinsichtlich der Parteientschädigung behält es aber seine Bedeutung für den Fall, dass sich diese Forderung als uneinbringlich erweisen sollte (Art. 152 Abs. 2 OG). Der Beschwerdegegnerin ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor Bundesgericht ohne weiteres zu gewähren. Bereits die kantonalen Gerichte haben der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Es ist unwahrscheinlich, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdegegnerin seit dem Urteilsspruch des Obergerichts am 3. September 2002 verbessert hat. Zudem ist das Begehren der Beschwerdegegnerin auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde begründet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung wird Rechtsanwalt lic.iur. Hermann Just aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'500.-- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Januar 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: