BGer 1A.254/2002 |
BGer 1A.254/2002 vom 05.02.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.254/2002 /bie
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Urteil vom 5. Februar 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Féraud,
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Gerichtsschreiber Forster.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________, Swisscom AG, 3050 Bern,
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B.________, CEO Swisscom AG, 3050 Bern,
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C.________, MC Swisscom Mobile AG, 3050 Bern,
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D.________, Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, BUWAL, 3003 Bern,
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E.________, Sektion Nichtionisierende Strahlung im BUWAL, 3003 Bern,
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F.________, Bundesamtes für Gesundheit, BAG, 3003 Bern,
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private Beschwerdegegner,
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
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Ermächtigungssache,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 20. November 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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16 Personen, darunter X.________, erhoben am 23. August 2001 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell-Ausserrhoden Strafklage wegen Körperverletzung gegen drei Organe bzw. Angestellte der Swisscom AG bzw. der Swisscom Mobile AG sowie gegen Unbekannt. Nach Ansicht der Kläger verursache der Betrieb der Mobilfunk-Antennenanlage in Ramsen/Herisau (infolge "Elektrosmogs") gravierende gesundheitliche Probleme. Die von der Anlage ausgehende nichtionisierende Strahlung sei (auch unterhalb des gesetzlich festgelegten Grenzwertes) gesundheitsschädigend. Am 24. Januar 2002 wurde die Strafklage auf drei öffentlich bedienstete Personen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) bzw. des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) ausgedehnt.
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B.
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Am 25. März 2002 ersuchte das Verhöramt Trogen AR die Bundesanwaltschaft um Prüfung der Ermächtigung des Bundes zur Strafverfolgung der verzeigten Personen. Nach erfolgten Abklärungen der Bundesanwaltschaft erliess das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 20. November 2002 folgende Verfügung:
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1. Es wird festgestellt, dass A.________, B.________ und C.________ nicht dem VG unterstehen.
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2. Die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen D.________, E.________, F.________ und unbekannte Angestellte des Bundes wird nicht erteilt.
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C.
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Gegen die Verfügung des EJPD gelangte X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 19. Dezember 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt (zur Hauptsache) die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer bezeichnet sich gleichzeitig als "Vertreter" von 16 "Sammelklägern". In der Beschwerdeeingabe werden die Personalien der betreffenden Personen nicht genannt. In einer Beschwerdeergänzung vom 28.Januar 2003 wurde eine Liste der Personen nachgereicht, welche Strafklage erhoben haben.
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Es kann offen bleiben, inwieweit die Beschwerde überhaupt zulässig erschiene (vgl. Art.29 Abs.1-2, Art.97ff. OG). Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sie sich jedenfalls als inhaltlich offensichtlich unbegründet.
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2.
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Das Bundesgericht entscheidet im vereinfachten Verfahren und mit summarischer Begründung über die Abweisung offensichtlich unbegründeter Rechtsmittel (Art. 36a Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 3 OG).
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Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert werden dürfe, wenn klarerweise eine strafbare Handlung oder eine Strafverfolgungsvoraussetzung fehlt oder wenn ein leichter, disziplinarisch genügend ahndbarer Fall vorliegt (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Veranwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten [VG, SR 170.32]). Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über die Organisation der Telekommunikationsunternehmung des Bundes (SR 784.11) am 1. Januar 1998 seien die Organe und Mitarbeiter der Swisscom AG und der Swisscom Mobile AG (anders als die Bundesbediensteten des BUWAL und des BAG) nicht mehr dem VG unterstellt. Die Bewilligung für den Bau und den Betrieb der streitigen Antennenanlage sei am 9. März 2001 durch die zuständige Baubewilligungskommission der Gemeinde Herisau erteilt worden. Die Baubewilligung sei nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Die Anlage entspreche den einschlägigen Vorschriften des Bau-, Planungs- und Umweltrechtes. Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten lägen nicht vor.
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3.
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Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Was in der Beschwerde dagegen vorgebracht wird, begründet offensichtlich keine Verletzung von Bundesrecht.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die von ihm beanstandete Mobilfunk-Antennenanlage den Vorschriften des Bau- und Planungsrechtes entspricht und auch die in der bundesrätlichen Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) festgelegten Grenzwerte einhält. Er legt jedoch ausführlich dar, dass diese Grenzwerte seiner Ansicht nach zu tief festgelegt worden seien bzw. dass auch bei Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte Gesundheitsschädigungen einträten oder zu befürchten seien. Dabei stützt er sich auf eigene Messungen mit Hilfe eines technischen Gerätes (sogenannter "Hochfrequenz-Spektrumanalyser"), das von seinem Sohn erfunden worden sei. Auch beruft er sich auf Urteile ausländischer Gerichte, die Sendeanlagen verboten hätten, deren Frequenzen unter den schweizerischen Grenzwerten lägen. Für entsprechende Gesundheitsschädigungen bzw. "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" seien die privaten Beschwerdegegner strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.
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Dieser Argumentation kann offensichtlich nicht gefolgt werden. Änderungen von gesetzlichen Vorschriften (auch von Immissionsgrenzwerten nicht ionisierender Strahlen) sind auf politischem bzw. auf legislatorischem Wege anzustreben. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der gesetzlichen Regelung nicht einverstanden ist und den Erlass tieferer Grenzwerte (zum Schutze von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit) fordert, lässt das Verhalten der Beschwerdegegner nicht als unrechtmässig oder gar als strafbar erscheinen. Ebenso wenig lassen sich aus den von ihm eingereichten Unterlagen und Messdaten Hinweise auf Straftaten entnehmen. Es besteht keinerlei Anlass, ein Strafverfahren gegen Bedienstete des Bundes zu eröffnen, welche die geltenden gesetzlichen Vorschriften pflichtgemäss anwenden. Die Ermächtigung dazu wurde daher zu Recht verweigert.
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4.
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Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.
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Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das (sinngemäss erhobene) Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Februar 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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