BGer I 301/2001 |
BGer I 301/2001 vom 12.02.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 301/01
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Urteil vom 12. Februar 2003
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Jancar
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdeführerin,
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gegen
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H.________, 1949, Beschwerdegegnerin, vertreten durch den Schweizerischen Beobachter, Jean Frey AG, Förrlibuckstrasse 10, 8005 Zürich
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Vorinstanz
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AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
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(Entscheid vom 6. April 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die 1949 geborene H.________ leidet am rechten Auge an grauem Star (Katarakt). Am 15. November 2000 meldete sie sich deswegen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Einholung eines Berichts des Dr. med. B.________, Augenarzt FMH, (vom 4. Dezember 2000), lehnte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die Übernahme der Staroperation ab, da die Versicherte als Hausfrau tätig sei und mit Korrektur über einen Visus von 1.0 verfüge, weshalb eine Behinderung beim Lesen nicht nachvollziehbar sei. Es liege daher keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor (Verfügung vom 30. Januar 2001).
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B.
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Hiegegen erhob die Versicherte bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Beschwerde. Am 15. März/11. April 2001 teilte sie der Vorinstanz mit, dass die Kataraktoperation inzwischen durchgeführt worden sei und dass sie seit 1. März 2001 bei der Firma F.________ eine 80%ige Stelle innehabe, welche die telefonische Vereinbarung von Kundenkontakten umfasse. Mit Entscheid vom 6. April 2001 stellte die Vorinstanz in Aufhebung der angefochtenen Verfügung fest, dass die Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen im Zusammenhang mit der Staroperation habe.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides.
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Die Versicherte und die Vorinstanz beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) deren Gutheissung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Allgemeinen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 IVG) und auf medizinische Massnahmen im Besonderen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG, Art. 2 Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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1.2 Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Januar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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2.1 Die operative Behandlung des grauen Stars ist nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologischen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann stabile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu beseitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a; AHI 2000 S. 299 Erw. 2a mit Hinweisen). Eine Qualifizierung der Staroperation als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG kann daher grundsätzlich in Frage kommen.
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2.2 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die inzwischen durchgeführte Operation bei der Beschwerdegegnerin erfolgreich verlaufen ist. Das allein genügt jedoch nicht, um sie als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG zu qualifizieren, die von der Invalidenversicherung zu übernehmen ist. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und wesentlich sein wird, muss medizinisch-prognostisch beurteilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor der fraglichen Operation in seiner Gesamtheit massgebend (BGE 101 V 47 f. Erw. 1b, 97 f. Erw. 2b, 103 Erw. 3; AHI 2000 S. 299 Erw. 2b mit Hinweisen).
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2.3 Die Versicherte begründete ihr Leistungsgesuch damit, dass sie sich beruflich weitergebildet habe und baldmöglichst wieder in den Beruf einsteigen sollte. Dies bereite ihr wegen des stark reduzierten Sehvermögens grösste Schwierigkeiten. Vor allem die Arbeit am Bildschirm strenge sie ausserordentlich an; aber gerade auf den Bildschirm sei sie in ihrem erlernten Beruf sehr stark angewiesen. Sie lebe momentan unter dem Existenzminimum, und wenn sie nicht bald wieder eine Stelle finde, sehe sie ihre Existenz stark gefährdet.
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2.4 Bei Verfügungserlass war die Versicherte Hausfrau und hatte keine kleinen Kinder zu betreuen. Auf dem linken Auge, das kein spezielles Leiden aufweist, verfügt sie unbestrittenermassen über eine normale Sehfähigkeit (Bericht des Dr. med. B.________ vom 4. Dezember 2000). Unter diesen Umständen wäre sie selbst bei Verzicht auf eine Staroperation in der Lage, die Haushaltarbeiten zu verrichten. Die IV-Stelle hat demnach zu Recht erkannt, dass die Staroperation im Hinblick auf die Haushaltstätigkeit keine Massnahme nach Art. 12 Abs. 1 IVG darstellt, sondern dem allgemeinen Wohlbefinden gedient hat (ZAK 1963 S. 80 Erw. 4).
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3.
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3.1 Seit 1. März 2001 hat die Beschwerdegegnerin eine Stelle inne, welche die telefonische Vereinbarung von Kundenkontakten beinhaltet. Die Arbeitgeberin gab an, sie sei auch für alle in diesem Zusammenhang anfallenden Korrespondenzen und Abklärungen verantwortlich, weshalb sie sehr oft am Bildschirm arbeiten müsse; hiefür sei beidseitiges Sehen unbedingt erforderlich (Bestätigung vom 11. Juni 2001).
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Dr. med. B.________ führte im Bericht vom 4. Dezember 2000 aus, die Versicherte gebe an, seit Monaten am rechten Auge zunehmend schlechter zu sehen; der Optiker habe keine neue Brille zur Verbesserung erstellen können. Sie sei vor allem beim Arbeiten am PC und beim Lesen behindert; das Lesen gehe zunehmend schlechter, sie habe damit vermehrt Mühe. Durch die Staroperation könne die Arbeitsfähigkeit dauernd und wesentlich verbessert sowie erhalten werden, zumal keine Nebenbefunde vorlägen, die den Eingliederungserfolg gefährdeten.
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3.2 Hieraus kann die Versicherte indessen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auf die pauschale Aussage des Dr. med. B.________, die Staroperation könne die Arbeitsfähigkeit wesentlich verbessern und erhalten, kann nicht abgestellt werden, da er vor allem die von der Versicherten angegebenen Beschwerden wiedergab, ohne schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, welche konkreten Einschränkungen aus ärztlich-objektiver Sicht bei Büro- und Computerarbeiten bestehen sollen.
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Es ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern das einseitige Augenleiden die Versicherte in der Ausübung des Büroberufes hätte dermassen behindern können, dass ihre Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG wesentlich beeinträchtigt worden wäre. Dies umso weniger, als die Katarakt naturgemäss ein progressives Leiden ist, das ihr genügend Zeit lässt, sich auf die Behinderung einzustellen (vgl. AHI 2000 S. 296 Erw. 4b).
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Damit stellt die Kataraktoperation, welcher sich die Versicherte unterzogen hat, keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung dar und die Verwaltung hat deren Übernahme zu Recht verweigert.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 6. April 2001 aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. Februar 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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