BGer I 286/2001 |
BGer I 286/2001 vom 11.03.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 286/01
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Urteil vom 11. März 2003
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Signorell
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Parteien
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K.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten
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durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 1. März 2001)
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Sachverhalt:
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich, lehnte ein Leistungsbegehren der 1959 geborenen K.________ nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 3. April 2000 ab.
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Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente verlangt wurde, mit Entscheid vom 1. März 2001 ab.
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K.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern. Sodann ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität, die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist sodann, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 3. April 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob eine rentenbegründende Invalidität gegeben ist.
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2.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid die Berichte des Hausarztes Dr. med. B.________, FMH für Allgemeine Medizin, vom 12. März 1997 und des Dr. I.________, Oberarzt an der Neurologischen Klinik und Poliklinik X.________, vom 21. April 1998 sowie das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 15. März 1999 eingehend und korrekt dargestellt. Darauf wird verwiesen. In der Diagnosestellung der verschiedenen Ärzte bestehen keine Differenzen. Unterschiedlich beurteilen sie hingegen die sich aus dem medizinischen Befund ergebende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. B.________ attestierte der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Dr. I.________ stellte demgegenüber eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Erwerbstätige von 50 % fest. Die Ärzte der MEDAS gelangten zum Ergebnis, dass der Versicherten eine körperlich leichte Tätigkeit im Ausmass von 70 % zumutbar wäre.
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Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Beurteilung der MEDAS abgestellt.
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2.2 Da sich weder der Hausarzt noch der Dr. I.________ (als Spezialist für Kopfschmerzen) zur Genese der von der Beschwerdeführerin geklagten Kopfschmerzen äusserten, beauftragte die IV-Stelle die MEDAS mit umfassenden Abklärungen. Gemäss Gutachten vom 15. März 1999 habe die klinisch-neurologische Untersuchung keine Ausfälle verifizieren lassen. Aus rein neurologischer Sicht erscheine die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichtere Tätigkeiten als nicht eingeschränkt. Psychiatrischerseits werde eine Überlagerung von körperlichen Beschwerden bei leichter Störung der Persönlichkeitsentwicklung mit zyklothymen Zügen hervorgehoben. Die Arbeitsfähigkeit werde neben der somatischen Gesundheitsstörung wesentlich auch von invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Faktoren (Emigrationsproblematik, wirtschaftliche Situation, mangelnde Ausbildung) beeinflusst. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sowie der vorwiegend funktionellen Einschränkung und unter Beachtung der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Faktoren schätzten diese Ärzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichtere Tätigkeit auf 30 %.
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Wenn die Vorinstanz sich dem Gutachter anschloss, so ist dies aus den im Entscheid dargelegten Gründen (v.a. umfassende Abklärung, Kenntnis sämtlicher Akten) nicht zu beanstanden. Der medizinische Sachverhalt ist für den massgeblichen Zeitraum bis zum Verfügungserlass hinreichend abgeklärt, die Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind im Gutachten der MEDAS vom 15. März 1999 ausführlich und widerspruchsfrei dargelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass für eine leichte Tätigkeit eine 70 %ige Arbeitsfähigkeit besteht. Dass diese erhebliche Resterwerbsfähigkeit nicht genutzt wird, lässt sich medizinisch nicht erklären.
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2.3
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2.3.1 An der letzten Arbeitsstelle könnte die Beschwerdeführerin gemäss Angaben im Fragebogen für Arbeitgeber im Jahre 1996 bei einem Arbeitspensum von 4 ½ Arbeitstagen zu 8,4 Stunden (was bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 42 Stunden einem 90 %-Pensum entspricht) jährlich Fr. 41'600.- verdienen. Die Vorinstanz ging demgegenüber von Fr. 42'600.- aus mit der Begründung, zwischen 1996 und dem massgeblichen Zeitpunkt der Verfügung (1999) sei eine Erhöhung der Nominallöhne um 2,5 % eingetreten. Dieses Valideneinkommen ist nicht mehr strittig.
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2.3.2 Vorinstanz und Verwaltung haben der Invaliditätsbemessung lediglich drei DAP-Arbeitsplätze zugrunde gelegt, was für eine zuverlässige Festsetzung des Invalideneinkommens nicht genügt. Praxisgemäss ist daher hinsichtlich des Invalideneinkommens auf lohnstatistische Zahlen abzustellen (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1998 des Bundesamtes für Statistik belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigten Frauen (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor im Jahre 1998 auf Fr. 3505.- (einschliesslich 13. Monatslohn), was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im vorliegend massgeblichen Vergleichsjahr 1999 von 41,8 Wochenstunden (Die Volkswirtschaft, 2002 Heft 1, S. 92 Tabelle B9.2) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahre 1999 von 0,3 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 93 Tabelle B10.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 44'084.- ergibt. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), fällt ein solcher unter dem Titel der leidensbedingten Einschränkung in Betracht. Der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung kann nicht berücksichtigt werden, da die Teilzeitbeschäftigung sich bei Frauen insbesondere bei einem Pensum zwischen 50 % und 89 % im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung sogar proportional lohnerhöhend auswirkt (LSE 2000, S. 24 mit Tabelle 9, und LSE 1998, S. 19 mit Tabelle 6 [S. 20]; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc; Urteil M. 30. Juli 2002 Erw. 5b [I 153/02]). Die medizinischen Akten äussern sich nicht dazu, ob die medizinisch bescheinigte Arbeitsfähigkeit von 70 % sich auf das zuletzt ausgeübte Teilpensum von 90 % oder auf eine betriebsübliche Arbeitszeit bezieht. Anhand der gesamten Aktenlage ist indessen erstellt, dass die Verwaltung, die Beschwerdeführerin und mit ihnen auch die Mediziner davon ausgingen, dass vorliegend eine Vollzeitbeschäftigung gegeben sei. Dass die Beschwerdeführerin nur zu 90 % erwerbstätig war, wurde übersehen. So ordnete die Verwaltung nie eine Haushaltabklärung an. Eine solche wurde auch nicht verlangt. Gleicher Ansicht scheint die Vorinstanz zu sein, wenn sie festhält, zutreffend und unbestritten sei, "dass die Invaliditätsbemessung der Beschwerdeführerin nach der Methode des Einkommensvergleichs bei Erwerbstätigen vorgenommen" werde (vorinstanzliche Erwägung II/1a). Unter Berücksichtigung aller Umstände (verminderte Einsetzbarkeit, vermehrt erforderliche Ruhepause während der Arbeitszeit) erscheint ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % als angemessen. Auf der Grundlage einer aus medizinischer Sicht auf 70 % verminderten Arbeitsfähigkeit ergibt sich ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 27'773.- (Fr. 44'084.- abzüglich 10 % = Fr. 39'675.-, davon 70 %).
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2.3.3 Der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 42'640.- führt zu einem Invaliditätsgrad von rund 34 %.
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2.4 Da die Beschwerdeführerin ausserhäuslich lediglich einer Teilzeitbeschäftigung von 90 % nachging, müsste der Invaliditätsgrad an sich mittels der gemischten Methode (Art. 27bis IVV) bestimmt werden. Eine Rückweisung an die Verwaltung erübrigt sich indessen. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einschränkungen im häuslichen Bereich höher sein könnten als im erwerblichen.
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3.
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Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Werner Greiner, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 11. März 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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