BGer 2A.328/2002 |
BGer 2A.328/2002 vom 17.04.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.328/2002 /bie
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Urteil vom 17. April 2003
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Parteien
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C. und A. B.________, England, Beschwerdeführer, vertreten durch Ernst & Young AG, 8022 Zürich,
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gegen
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Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz, Bahnhofstrasse 15, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
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Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2266, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Veranlagungen für die direkte Bundessteuer, Steuerperioden 1993/94 und 1995/96 (Einkommenssteuer),
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 18. April 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Der britische Staatsangehörige C.B.________ hatte seinen Wohnsitz vom 11. Januar 1990 bis zum 29. Februar 1996 im Kanton Schwyz. Er ging einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, als leitender Direktor der X.________ AG, W.________. Im Jahre 1994 heiratete er die schweizerische Staatsangehörige A.B.________, mit der er seither in ungetrennter Ehe lebt. Das Ehepaar zog am 29. Februar 1996 ins Ausland.
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B.
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Mit Veranlagungsverfügung vom 10. April 2001 wurde C.B.________ für die direkte Bundessteuer der Periode 1993/1994 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 835'200.-- eingeschätzt. Dabei wurden abweichend von der Selbstdeklaration Verluste von Fr. 157'417.-- (1991) und Fr. 804'293.-- (1992) aus seiner Mitgliedschaft als "underwriting member" "und member" (sog. "name") beim Versicherungsmarkt Lloyd's of London nicht zum Abzug zugelassen.
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Für die direkte Bundessteuer der Periode 1995/96 (Bezugszeit vom 1. Januar 1995 bis 29. Februar 1996) wurden die Eheleute B.________ mit Verfügung vom gleichen Tag mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 1'621'800.-- (satzbestimmend Fr. 1'701'800.--) veranlagt. Dabei wurden die Verluste aus dem Engagement bei Lloyd's in der Höhe von Fr. 941'453.-- (1993) und Fr. 529'410.-- (1994) wiederum nicht zum Abzug zugelassen.
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Mit Entscheid vom 10. Oktober 2001 wies die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz die von den Steuerpflichtigen gegen diese Veranlagungen erhobenen Einsprachen ab. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Steuerpflichtigen beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Entscheid vom 18. April 2002 wies dieses die Beschwerde ab.
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 27. Juni 2002 beantragen C. und A. B.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihr steuerbares Einkommen für die direkte Bundessteuer sei für die Steuerperiode 1993/94 satzbestimmend mit Fr. 355'333.-- und steuerbar im Kanton Schwyz bzw. in der Schweiz mit Fr. 260'115.-- und für die Steuerperiode 1995/96 satzbestimmend mit Fr. 967'418.-- und steuerbar im Kanton Schwyz bzw. in der Schweiz mit Fr. 887'481.-- zu veranlagen.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Für die Steuerperiode 1993/94 sind materiellrechtlich die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 9. März 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) massgebend, während die Veranlagung der Periode 1995/96 dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) unterliegt. Nach beiden Gesetzen können die Beschwerdeentscheide der kantonalen Rekurskommission, hier des Verwaltungsgerichts, durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 112 Abs. 1 BdBSt, Art. 146 DBG). Die Beschwerdeführer sind als Steuerpflichtige zu deren Erhebung legitimiert.
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1.2 Das Verwaltungsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführer hätten vor Bundesgericht umfangreiche Beschwerdebeilagen eingereicht, wobei es sich zum Teil um Dokumente in englischer Sprache handle. Die Einreichung neuer Akten und das Vorbringen von Noven seien im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig. Im Übrigen gehöre Englisch nicht zu den Amtssprachen der Schweiz. Die Beschwerdeführer seien daher anzuhalten, Übersetzungen dieser Beilagen nachzureichen.
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Indessen finden sich die erwähnten Aktenstücke zum grössten Teil bereits in den kantonalen Akten. Das gilt namentlich für die vom Verwaltungsgericht besonders erwähnten Beilagen Nr. 8-10 (Lloyd's Act 1982, Lloyd's Byelaw, Agency Agreement zwischen dem Beschwerdeführer und der Firma R.________ Ltd.). Das Verwaltungsgericht hat daran keinen Anstoss genommen und weder die Entfernung noch die Übersetzung der betreffenden Dokumente angeordnet. Es hat im angefochtenen Entscheid sogar daraus zitiert und setzt sich in der Vernehmlassung eingehend damit auseinander. Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, diesbezüglich irgendwelche Massnahmen zu ergreifen.
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2.
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Die Beschwerdeführer machen geltend, ihr Einkommen aus Grundeigentum in Grossbritannien sei in der Periode 1993/94 zu Unrecht nicht Grossbritannien zur Besteuerung zugeschieden worden. Diese Rüge hatten die Beschwerdeführer weder in der Einsprache noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben, das sich im angefochtenen Entscheid denn auch ausschliesslich mit der Frage der Abzugsfähigkeit der Verluste des Beschwerdeführers aus dem Engagement bei Lloyd's befasste. Das Verwaltungsgericht ist daher der Auffassung, die Frage der Steuerausscheidung betreffend das Grundeigentum könne nicht erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfen werden und neu Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden.
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Gegenstand des kantonalen Verfahrens (Veranlagungs-, Einsprache- und Beschwerdeverfahren) waren die Veranlagungen per 1993/94 und 1995/96, und vom Verfahren erfasst waren sämtliche diesbezüglich eingebrachten Unterlagen. Dies betrifft insbesondere die Einkünfte aus dem in Grossbritannien gelegenen Grundeigentum, welche von den Beschwerdeführern deklariert wurden. Bei der Frage, ob für diesen Einkommensbestandteil die schweizerische Steuerhoheit gegeben ist, handelt es sich um eine grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigende Rechtsfrage. Für die Veranlagung 1995/96, welche am gleichen Tag eröffnet wurde wie die Veranlagung 1993/94, haben die kantonalen Behörden die entsprechende Ausscheidung zugunsten von Grossbritannien übrigens vorgenommen.
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Die Rüge betreffend die fraglichen Einkünfte kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgetragen werden. Sie erweist sich als begründet, und zwar unabhängig davon, wie Art. 6 des Abkommens vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-GB; SR 0.672.936.712) auszulegen ist. Es ergibt sich schon aus dem Landesrecht, für die fragliche Periode aus Art. 19 BdBSt, dass Einkommen aus im Ausland gelegenen Grundstücken der direkten Bundessteuer nicht unterliegt.
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3.
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Im angefochtenen Entscheid wird der Charakter des Engagements des Beschwerdeführers bei Lloyd's folgendermassen umschrieben:
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Bei Lloyd's of London handelt es sich um einen Versicherungsmarkt, der in vier hauptsächliche Marktsegemente aufgeteilt ist. Lloyd's stellt eine Infrastruktur zur Verfügung, in welcher sich Versicherer und Versicherungsnehmer zwecks Abschluss von Versicherungsverträgen treffen. Die Versicherungsnehmer verhandeln mit einem - bei Lloyd's registrierten - Versicherungsbroker, welcher in ihrem Auftrag bei einem sogenannten Syndikat Versicherungsschutz zu erkaufen versucht.
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Ein Syndikat ist der Zusammenschluss von verschiedenen Underwriting Members ("names"). Diese werden durch einen professionellen Managing Agent vertreten, welcher das Syndikat verwaltet und im Namen des ganzen Syndikats (aller am entsprechenden Syndikat teilnehmenden Underwriting Members) einzelne Risiken versichert. Es gibt zahlreiche verschiedene Syndikate, die mit je eigenen Risikoprofilen in den verschiedenen Marktsegmenten tätig sind. Weder kennen sich die einzelnen in einem Syndikat zusammengeschlossenen "names" noch besteht eine Solidar- oder sonstige Haftung zwischen ihnen. Jedes Underwriting Member ist verpflichtet, einen Agenten (Member's Agent), der nicht identisch mit dem Managing Agent ist, zu engagieren, welcher im Namen und auf Rechnung des einzelnen Underwriting Members die Geschäfte wahrnimmt. Jedes Underwriting Member partizipiert in der Regel an verschiedenen Syndikaten und kann daher sein persönliches Risikoprofil gestalten. Die Mitgliedschaft bei Lloyd's ist persönlich und nicht übertragbar.
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Aufgabe und Funktion eines Underwriting Members ist es sicherzustellen, dass die jeweiligen Syndikate, an denen es beteiligt ist, bei allfälligem Risikoeintritt den Versicherungsnehmer entschädigen können. Es haftet persönlich und unbeschränkt für seine Quoten an den durch die Syndikate versicherten Risiken; seine Leistung besteht darin, Haftungssubstrat zur Verfügung zu stellen. Ein Underwriting Member muss im Hinblick darauf jederzeit nachweisen können, dass es über Mittel von mindestens GBP 250'000.-- verfügt, für welche gewisse Anlagerestriktionen bestehen. Bei diesem Betrag handelt es sich aber nicht um eine Haftungsbeschränkung in besagter Höhe, sondern um eine Art von Depot als Nachweis des eigenen Vermögens. Die Erträge der Underwriting Members ergeben sich aus den Versicherungsprämien, wobei die kumulierten Prämien aus den verschiedenen Syndikaten mittels einer Prämienlimite, die je individuell mit dem Agenten (Member's Agent) vereinbart wird, begrenzt sind.
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Den Underwriting Members steht es frei, Rückversicherungen, sogenannte "stop loss reinsurances", bezüglich der von ihnen eingegangenen Risiken abzuschliessen. Mittels solcher Rückversicherungen wird erreicht, dass bei Eintritt von Versicherungsfällen, welche das Underwriting Member zu tragen hat, aus dem Rückversicherungsvertrag eine Versicherungssumme fällig wird. Diesen Rückversicherungsvertrag schliesst das Underwriting Member mit einem anderen Versicherer bzw. Syndikat ab. Dadurch können die Underwriting Members die finanziellen Risiken ihrer unbeschränkten Haftung begrenzen, was sich aber auch auf die Einnahmen auswirkt, da für die Rückversicherungen ebenfalls Prämien geschuldet werden.
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Im Weiteren sehen die Lloyd's-Bestimmungen vor, dass der Geschäftsabschluss für ein Kalenderjahr n wegen der Langwierigkeit von manchen Schadensregulierungen erst nach Ablauf des Kalenderjahrs n+2 fertiggestellt wird. Daher haben sich die massiven Verluste, die Lloyd's wegen sich stark häufenden Risikoeintritten ab dem Jahre 1988 erzielt hatte, erst ab 1991 in den Geschäftsbüchern ausgewirkt und vielen Underwriting Members grosse Verluste gebracht. Bis zu diesem Zeitpunkt war Lloyd's über 20 Jahre hinweg sehr rentabel gewesen, und die Underwriting Members hatten viel Geld verdient.
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Diese Umschreibung ist im Wesentlichen unbestritten. Auf Einzelheiten wird zurückzukommen sein.
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4.
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4.1 Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt können vom rohen Einkommen namentlich die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste abgezogen werden; nach Art. 27 Abs. 1 DBG werden bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen, wozu nach Abs. 2 lit. b dieser Bestimmung insbesondere die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen gehören. Sowohl nach altem wie nach neuem Recht können somit nur geschäftliche, verbuchte Verluste abgezogen werden, während Verluste auf Privatvermögen steuerrechtlich irrelevant sind (Peter Locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, N. 49, 51 ff. zu Art. 27). Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Verlusten ist demgemäss, dass der Steuerpflichtige selbständig erwerbstätig ist und die bei dieser Tätigkeit erzielten Gewinne gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. Art. 18 DBG steuerbar sind; nur in diesem Fall kann von Geschäftsverlusten bzw. Verlusten auf Geschäftsvermögen gesprochen werden.
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4.2 Die Vorinstanz hat die Frage nach dem Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit aufgrund der Kriterien beurteilt, die das Bundesgericht im Bereich des Liegenschaften- und Wertschriftenhandels entwickelt hat, um steuerfreie private Kapitalgewinne von steuerbaren Einkünften aus diesen Tätigkeiten abzugrenzen. Danach sind steuerfreie Kapitalgewinne auf Privatvermögen jene Gewinne, die bei der blossen Vermögensverwaltung entstehen, also ohne besondere, auf Erwerb gerichtete Aktivität der steuerpflichtigen Person, oder aufgrund einer sich zufällig bietenden Gelegenheit. Demgegenüber wird steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt, wenn An- und Verkäufe von Vermögensgegenständen in einer Art getätigt werden, die über die schlichte Verwaltung von Privatvermögen (Art. 16 Abs. 3 DBG) hinausgeht. Erforderlich ist eine Tätigkeit, die in ihrem gesamten Erscheinungsbild bzw. in ihrer Gesamtheit auf Erwerb ausgerichtet ist bzw. dass solche Geschäfte systematisch mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden. Nicht verlangt für eine selbständige Erwerbstätigkeit wird nach der Praxis, dass die steuerpflichtige Person nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt oder die Tätigkeit in einem eigentlichen, organisierten Unternehmen ausübt. Zu beurteilen ist immer die Gesamtheit der Umstände im Einzelfall (BGE 125 II 113 E. 5 d und e S. 122 f. und E. 6a S. 124; 122 II 446 E. 3b S. 450 und E. 5a S. 452 f.; Urteil 2A.4/1998 in ASA 69 788, E. 2a, je mit Hinweisen).
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4.3 Die zum Liegenschafts- und Wertschriftenhandel entwickelten Kriterien lassen sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unbesehen auf die Qualifizierung des Engagements des Beschwerdeführers bei Lloyd's übertragen. Dieser hat weder mit Vermögensgegenständen gehandelt noch hat er einen Kapitalverlust erlitten. Als Kapitalgewinn bzw. -verlust gilt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis eines Vermögensgegenstandes bzw. den Anlagekosten und dem Entgelt, das bei dessen Ausscheiden aus dem Vermögen der bisher berechtigten Person erzielt wird (Peter Locher, a.a.O., N. 71 zu Art. 16 DBG; Markus Reich, in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, N. 50 f. zu Art. 16 DBG; Ernst Känzig, Die eidgenössische Wehrsteuer, 2. Aufl., I. Teil, Basel 1982, N. 147 zu Art. 21 Abs. 1 lit. d BdBSt). Um einen solchen Differenzbetrag geht es hier nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer bei Lloyd's auch kein Geld angelegt, wie dies bei einer Investition in Wertpapieren der Fall ist. Auch handelt es sich beim Betrag von GBP 250'000.--, der bei Lloyd's zu hinterlegen ist, nicht um eine Kapitaleinlage, sondern um eine Art Depositum, das als Vermögensnachweis und als Sicherstellung der Verpflichtungen des Underwriting Members dient; der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, dass er auf diesem Vermögen einen Verlust erlitten habe. Es ist daher missverständlich, wenn die Vorinstanz darlegt, Aufgabe und Funktion der Underwriting Members sei das "Einbringen von Kapital in die jeweiligen Syndikate", soweit damit gemeint sein soll, sie würden Aktiven, insbesondere Geld einbringen, während sich ihr Apport in Wirklichkeit darauf beschränkt, den Syndikaten Haftungssubstrat zur Verfügung zu stellen. Unter diesen Umständen geht es aber auch nicht an, das Engagement des Beschwerdeführers bei Lloyd's unter den Begriff der Vermögensverwaltung zu subsumieren. Es liegt denn auch auf der Hand, dass die typischen Kriterien zur Unterscheidung zwischen privater Vermögensverwaltung und selbständiger Erwerbstätigkeit beim Liegenschaften- und Wertschriftenhandel (z.B. Besitzdauer, Häufigkeit der Transaktionen, Fremdfinanzierung) nicht geeignet sind, um den Besonderheiten dieses Engagements gerecht zu werden.
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4.4 Wirtschaftlich gesehen ist der Beschwerdeführer stiller Teilhaber an mehreren Syndikaten, die in London das Versicherungsgeschäft betreiben. Sein Beitrag besteht darin, dass er im Rahmen der auf ihn entfallenden Zeichnungsquote persönlich und unbeschränkt für die Verluste haftet, welche die Syndikate aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen erleiden; anderseits partizipiert er im gleichen Verhältnis an einem allfälligen Gewinn. Damit gleicht sein Engagement dem eines Gesellschafters im Gesellschaftsverhältnis: Die Syndikatsmitglieder sind zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes (dem Betrieb des Versicherungsgeschäfts) mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (der Übernahme der Haftung, was als Apport genügt; vgl. das Urteil 4C.18/1995 vom 13. Juni 1995, publiziert in SJ 1995 724) miteinander verbunden (vgl. Art. 530 und 531 Abs. 1 OR). Eine Gesellschaft im rechtlichen Sinn liegt nur deswegen nicht vor, weil die Syndikatsmitglieder unter sich keine vertragliche Verpflichtung eingegangen sind, ihr Zusammenschluss vielmehr auf der besonderen Organisationsstruktur von Lloyd's beruht. Das ändert aber nichts daran, dass die Mitglieder unter sich im Ergebnis in gleicher Weise miteinander verbunden sind und Gewinn und Verlust in gleicher Weise teilen wie die Teilhaber einer Personengesellschaft. Es rechtfertigt sich daher, sie steuerlich wie solche zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer und die kantonalen Behörden übereinstimmend davon ausgehen, dass es sich beim Engagement des Beschwerdeführers in Grossbritannien nicht um eine Beteiligung an einer einfachen Gesellschaft handle (vgl. Art. 114 Abs. 1 OG).
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4.5 Dass der Betrieb des Versicherungsgeschäfts selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a BdBSt bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG darstellt, bedarf keiner weiteren Begründung. Wird das Versicherungsgeschäft aber von einer Personengesellschaft bzw. von einer gesellschaftsähnlichen Einrichtung betrieben, wie es bei den Syndikaten von Lloyd's der Fall ist (in der Schweiz aber grundsätzlich nicht möglich wäre; vgl. Art. 11 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betreffend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen, SR 961.01), haben auch die Gesellschafter mit Einschluss der stillen Teilhaber als Selbständigerwerbende zu gelten (Peter Locher, a.a.O. N. 19 zu Art. 18 DBG; Markus Reich, a.a.O., N. 13 zu Art. 18 DBG). Dass sie die Versicherungsverträge nicht selber abschliessen, sondern den Betrieb des Geschäfts einem Agenten überlassen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Syndikatsmitglieder können daher die von den betreffenden Syndikaten erlittenen und ihnen angerechneten Verluste abziehen, dies aber nur, falls die übrigen Voraussetzungen hiefür erfüllt sind.
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5.
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Nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BdBSt können nur die "verbuchten", Geschäftsverluste abgezogen werden. Desgleichen lässt Art. 27 Abs. 2 lit. b DBG nur die "verbuchten" Verluste auf Geschäftsvermögen zum Abzug zu. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe eine Buchhaltung im Sinne von Art. 957 OR geführt; dazu war er auch nicht verpflichtet. Dies schliesst nicht aus, dass die erlittenen Verluste abgezogen werden können. Sie müssen aber durch Vorlegung von Aufzeichnungen im Sinne von Art. 125 Abs. 2 DBG bzw. 89 Abs. 3 BdBSt nachgewiesen werden (Markus Reich/Marina Züger, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, op. cit., N. 43 zu Art. 27 DBG; vgl. auch das Urteil 2A.58/1988 vom 21. Dezember 1988, in ASA 58 666 E. 2 S. 669). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer den Steuerbehörden die von seinem Agenten erstellten Abrechnungen über die Beteiligungen an den einzelnen Syndikaten sowie entsprechende Bestätigungen der britischen Steuerbehörden (Inland Revenue) vorgelegt. Das genügt unter den gegebenen Umständen für den Nachweis der erlittenen Verluste, zumal deren Höhe von niemandem bestritten wird.
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6.
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6.1 Nach dem für die Steuerperiode 1993/94 zur Anwendung kommenden Art. 19 BdBSt unterliegt Einkommen aus im Ausland gelegenen Grundstücken sowie aus eigenen ausländischen geschäftlichen Betrieben oder Betriebsstätten der Steuer nicht. Als ausländische geschäftliche Betriebe gelten namentlich im Ausland domizilierte Personengesellschaften, an denen der Steuerpflichtige beteiligt ist (Ernst Känzig, a.a.O., N. 3 zu Art. 19 BdBSt). Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten steuerrechtlich wie ein Teilhaber von in Grossbritannien niedergelassenen Personengesellschaften zu behandeln ist, ist der Anteil des Beschwerdeführers am Gewinn dieser Gesellschaften, d.h. der Versicherungssyndikate, im Prinzip in der Schweiz nicht steuerbar. Umgekehrt berühren die im Ausland erlittenen Gesellschaftsverluste das in der Schweiz erzielte Einkommen nicht und können deshalb in der Schweiz nicht abgezogen werden (Urteil A.177/1979 vom 2. September 1982, in ASA 52 228 E. 3c S. 231 f.; bestätigt im nicht publizierten Urteil 2A.253/1998 vom 15. November 1999 E. 3b; z.T. a.M. Ernst Känzig, a.a.O., N. 3 zu Art. 24 BdBSt). Sie sind aber satzbestimmend zu berücksichtigen (Art. 19 Satz 2 in Verbindung mit Art. 44 BdBSt). Das Doppelbesteuerungs-Abkommen mit Grossbritannien steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da es keine Bestimmungen betreffend die Verlegung von Geschäftsverlusten enthält.
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Die Beschwerde erweist sich demnach insoweit als begründet. Es wird Sache der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer sein, das steuerbare Einkommen des Beschwerdeführers und den von ihm geschuldeten Steuerbetrag für die Periode 1993/94 neu zu berechnen, wobei die auf das Grundeigentum in Grossbritannien zurückzuführenden Einkünfte abzuziehen (vorne E. 2) sowie die geltend gemachten Verluste aus dem Engagement bei Lloyd's satzbestimmend zu berücksichtigen sein werden.
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6.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 DBG, welcher für die Steuerperiode 1995/96 zur Anwendung kommt, ist die Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zum Ausland nach Abs. 3 dieser Bestimmung gemäss den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Satz 1). Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt (Satz 2). In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen (Satz 3). Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen (Satz 4).
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Wie vorstehend (E. 4.4) dargelegt, ist der Beschwerdeführer steuerrechtlich als Teilhaber einer Personengesellschaft zu behandeln. Der Beschwerdeführer (gleich wie seine Ehefrau) führt in der Schweiz keine Unternehmung oder sonst eine wirtschaftliche Einrichtung, von welcher sich sagen liesse, die ausländischen Versicherungssyndikate würden von dort aus betrieben, bzw. als deren Betriebsstätten diese Syndikate betrachtet werden könnten. Auch hinsichtlich der weiteren wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers besteht kein unmittelbarer Bezug zu seiner Gesellschaftsbeteiligung. Angesichts der besonderen Organisationsstruktur und Funktionsweise der Syndikate, an denen der Beschwerdeführer als Gesellschafter beteiligt ist (vorne E. 3), werden denn auch sämtliche massgeblichen Aktivitäten in Grossbritannien abgewickelt, und letztlich wird (ausschliesslich) dort ein Geschäftsbetrieb geführt. Unter diesen Voraussetzungen ist einerseits nicht ersichtlich, unter welchem Titel Einnahmen, die dem Beschwerdeführer aus der Beteiligung an diesen Syndikaten zufliessen sollten, als in der Schweiz steuerbare Einkünfte betrachtet werden könnten. Andererseits ist es fraglich, ob aus Gesellschaftsbeteiligung im Ausland herrührende Verluste im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG (provisorisch, d.h. bis zum Vorliegen späterer Gewinne) vom in der Schweiz steuerbaren Einkommen abgezogen werden dürfen (Peter Agner/Beat Jung/Gotthard Steinmann, Kommentar zum Gesetz über die direkte Bundessteuer, Zürich 1995, N. 11-14 zu Art. 52 DBG; Peter Athanas/Stefan Widmer, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, op. cit., N. 61 zu Art. 6 DBG). Es wird allerdings auch die Meinung vertreten (Peter Locher, a.a.O., N. 34 ff. zu Art. 6 DBG, N. 7 ff. zu Art. 11 DBG), für die Anrechenbarkeit ausländischer Verluste im Sinne dieser Bestimmung genüge es, wenn ein Teilhaber an einer ausländischen Personengesellschaft in der Schweiz ansässig sei, selbst wenn das Unternehmen nicht von der Schweiz aus geleitet werde. Dies scheint aber mit dem Wortlaut des Gesetzes ("schweizerisches Unternehmen") nur schwer vereinbar; Voraussetzung wäre jedenfalls grundsätzlich, dass das "Unternehmen" in der Schweiz steuerpflichtig ist (vgl. auch Urteil 2A.253/1998 vom 15. November 1999 E. 3b). Eine derart weite Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 DBG kann zumindest angesichts der besonderen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses im vorliegenden Fall kaum in Betracht fallen.
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Die Frage ist aber unter den gegebenen Umständen nicht abschliessend vom Bundesgericht zu beantworten, welches auch nicht definitiv das steuerbare Einkommen festsetzt. Die kantonalen Behörden sind bei der Veranlagung fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Lloyd's-Syndikaten steuerrechtlich als private Vermögensverwaltung zu betrachten sei, und sie haben nicht geprüft, welche Auswirkungen die Qualifikation dieses Engagements als Gesellschaftsbeteiligung allenfalls auf die Steuerfaktoren insgesamt (z.B. Steuersatz) haben könnte. Die Sache ist daher auch hinsichtlich der Steuerperiode 1995/96 an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz zurückzuweisen, damit sie ihre Veranlagung, unter Berücksichtigung der Verluste des Beschwerdeführers aus dem Lloyd's-Engagement, insgesamt überprüft.
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7.
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Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Veranlagung und Neuberechnung der Steuer im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Steuerverwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz zurückzuweisen.
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8.
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Die Kosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt; hat keine Partei vollständig obsiegt, so können die Kosten verhältnismässig verlegt werden (Art. 156 Abs. 1 und 3 OG).
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Die Beschwerdeführer obsiegen hinsichtlich der Frage der Einkünfte aus Grundeigentum in Grossbritannien (Steuerperiode 1993/94) vollständig. Im Übrigen ist ihnen insofern Recht zu geben, als den Verlusten des Beschwerdeführers aus dem Lloyd's-Engagement Rechnung zu tragen ist, was zumindest für die Steuerperiode 1993/94 zu einer (zusätzlichen) Herabsetzung des Steuerbetrags führt (für die Steuerperiode 1995/96 dürfte sich der Steuerbetrag, sollten die Verluste bloss satzbestimmend zu berücksichtigen sein, kaum massgeblich verändern, vgl. Art. 36 Abs. 2 DBG). Andererseits kann den ziffernmässigen Anträgen der Beschwerdeführer für beide Steuerperioden nicht entsprochen werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153a OG) den Beschwerdeführern - unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 156 Abs. 7 OG) - und dem Kanton Schwyz je zur Hälfte aufzuerlegen. Zudem schuldet der Kanton Schwyz den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine - reduzierte - Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 und 3 OG).
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Über die Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Vorinstanz zu befinden haben.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. April 2002 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz zurückgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird zur Hälfte den Beschwerdeführern (Fr. 4'000.--, unter Solidarhaft) und dem Kanton Schwyz (Fr. 4'000.--) auferlegt.
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3.
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Der Kanton Schwyz hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
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4.
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Über die allfällige Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zu befinden.
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5.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. April 2003
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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