BGer 1P.649/2002 |
BGer 1P.649/2002 vom 23.04.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.649/2002 /dxc
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Urteil vom 23. April 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud sowie
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Gerichtsschreiberin Tophinke.
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Parteien
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1. Erben A.________ sel.,
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2. B.________,
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3. C.________,
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4. D.________,
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5. Erben E.________ sel.,
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6. F.________,
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7. G.________,
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8. XH.________ und YH.________,
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9. I.________,
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10. K.________,
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11. L.________,
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Beschwerdeführer,
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alle vertreten durch Advokat Dr. Roland Fankhauser, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel,
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gegen
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Einwohnergemeinde Erschwil, vertr. durch den Gemeinderat, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 151, 4228 Erschwil,
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Schätzungskommission des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn,
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Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
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Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Perimeterbeiträge,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 6. November 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Die Einwohnergemeinde Erschwil liess in den Neunzigerjahren des letzten Jahrhunderts die der Erschliessung dienende Ausserfeldstrasse (Sammelstrasse) ausbauen bzw. sanieren. Mit dem Bau wurde 1993 begonnen. Lange nach Fertigstellung der Verkehrsanlage leitete der Gemeinderat von Erschwil nachträglich ein Verfahren zur Erhebung von Erschliessungsbeiträgen (Perimeterbeiträgen) ein. Vom 12. Februar bis zum 31. März 2001 legte er einen Beitragsplan öffentlich auf. Die betroffenen Grundeigentümer erhoben beim Gemeinderat Einsprachen mit dem Hauptantrag, der Beitragsplan sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie nicht beitragspflichtig seien. Mit Verfügungen vom 19. Juni 2001 reduzierte der Gemeinderat zwar den von den Grundeigentümern zu übernehmenden Anteil an den Strassenbaukosten von 60 % auf 40 %, wies im Übrigen die Einsprachen jedoch ab.
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Die Schätzungskommission des Kantons Solothurn wies die hiergegen erhobenen Beschwerden mit Urteil vom 28. März 2002 in der Hauptsache ab. Es erwog unter anderem, nach der solothurnischen Praxis sei es zulässig, das Beitragsverfahren erst nachträglich durchzuführen. Ferner seien die Erschliessungsbeiträge auch nicht verjährt, denn die Verjährungsfrist betrage zehn Jahre. Mit Urteil vom 6. November 2002 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Grundeigentümer teilweise gut und änderte den Umfang des Beitragsperimeters. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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B.
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Mit Eingabe vom 10. Dezember 2002 haben die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführer gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie stellen folgende Anträge:
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"Es sei der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2002 aufzuheben; und damit auch in Aufhebung des Entscheids der Schätzungskommission vom 28. März 2002 sowie des Einspracheentscheids der Gemeinde Erschwil vom 19. Juni 2001 sei der Beitragsplan vollumfänglich und ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht beitragspflichtig sind.
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Hinsichtlich der kantonalen Kosten seien vom Bundesgericht die Beschwerdeführer von der Tragung von ordentlichen Kosten vor der Schätzungskommission zu befreien und für die beiden kantonalen Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Beschwerdeführer von den Verfahrenskosten vor der Schätzungskommission befreit und den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Schätzungskommission und vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung zuspricht."
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Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips im Abgaberecht, des Willkürverbotes (Art. 9 BV) sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
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Das Verwaltungsgericht und die Schätzungskommission beantragen, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Einwohnergemeinde Erschwil schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, mit Hinweisen).
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1.1 Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, gegen den kein anderes bundesrechtliches Rechtsmittel als die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 OG).
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1.2 Es stellt sich indessen die Frage, ob ein End- oder ein Zwischenentscheid vorliegt. Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um selbständig eröffnete Entscheide über die Zuständigkeit oder über Ausstandsbegehren handelt bzw. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 1 und 2 OG).
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1.2.1 Als Endentscheid wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen. Zwischenentscheide sind dagegen solche Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben. Rückweisungsentscheide sind nach ständiger Praxis des Bundesgerichts Zwischenentscheide (BGE 128 I 215 E. 2 S. 215 f.; 122 I 39 E. 1a/aa S. 41; 117 Ia 251 E. 1a S. 253, 396 E. 1 S. 398, je mit Hinweisen).
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1.2.2 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde der Grundeigentümer im Hauptpunkt zwar ab und schützte damit den Entscheid der kantonalen Schätzungskommission namentlich hinsichtlich der Zulässigkeit des nachträglichen Beitragsverfahrens, der 10-jährigen Verjährungsfrist sowie der für die Beitragsberechnung massgeblichen Strassenbaukosten. Indessen hiess das Gericht die Beschwerde teilweise gut und änderte den Perimeter für die Erschliessungsbeiträge insofern, als es gewisse Grundstücke der zweiten Bautiefe zuwies und andere aus dem Perimeter herausnahm. Mit der Änderung des Beitragsperimeters muss die Aufteilung des massgebenden Anteils an den Strassenbaukosten auf die verbleibenden Grundeigenümer neu vorgenommen werden. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts weist die Streitsache implizit an die zuständige Instanz zur Neubestimmung der einzelnen Erschliessungsbeiträge zurück. Auch wenn das Verwaltungsgericht den Entscheid der kantonalen Schätzungskommission weitgehend bestätigt und dabei einen grossen Teil der sich in materieller Hinsicht stellenden Fragen abschliessend beantwortet hat - mithin insoweit ein Teilentscheid vorliegt - ist das Beitragsverfahren noch nicht beendet. Nach der bundesgerichtlichen Eintretenspraxis zur staatsrechtlichen Beschwerde werden Teilentscheide wie Zwischenentscheide und nicht wie Endentscheide behandelt (Urteil 2P.252/2001 vom 12. März 2002 E. 2.3, in StR 57/2002 S. 340, 342 f.; 123 I 325; 127 I 92 E. 1b S. 93 f.). Beim angefochtenen Urteil handelt es sich somit um einen Zwischenentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken kann.
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1.2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 87 Abs. 2 OG bedarf es eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur. Dies ist dann der Fall, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Dabei ist nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren durch einen günstigen Endentscheid beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden kann. Eine bloss tatsächliche Beeinträchtigung wie beispielsweise eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reicht nicht aus (BGE 127 I 92 E. 1c S. 94 f.; 126 I 97 E. 1b S. 100 f.; 122 I 39 E. 1a/bb S. 42; 117 Ia 251 E. 1b S. 253 f.).
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Die Beschwerdeführer können im Rahmen der Anfechtung des Endentscheids mittels staatsrechtlicher Beschwerde vor Bundesgericht auch noch den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit des nachträglichen Beitragsverfahrens bzw. die Verjährung der Beitragsforderungen in Frage stellen (Art. 87 Abs. 3 OG; vgl. dazu auch BGE 123 I 325 E. 3c S. 329 [Zwischenentscheid über die Steuerpflicht]; Urteil 2P.252/2001 vom 12. März 2002 E. 2.3, in StR 57/2002 S. 340, 342 f.). Der angefochtene Zwischenentscheid hat für die Beschwerdeführer somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge.
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2.
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Nach dem Gesagten kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Erschwil, der Schätzungskommission sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. April 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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