BGer B 91/2002
 
BGer B 91/2002 vom 24.04.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 91/02
Urteil vom 24. April 2003
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
V.________, 1943, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten,
gegen
BVG Sammelstiftung der Rentenanstalt, Rentenanstalt/Swiss Life, General Guisan-Quai 40, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 14. August 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1943 geborene V.________ bezog vom 1. März 1989 bis 31. Juli 1997 eine halbe und bezieht - zufolge revisionsweiser Erhöhung - seit 1. August 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 22. September 1999 wandte sie sich erstmals an die Geschäftsführerin der BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt (als Vorsorgeeinrichtung des Dr. med. X.________, bei dem sie bis 30. April 1989 angestellt gewesen war) und machte einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen geltend. Die Sammelstiftung lehnte es im Verlauf des anschliessenden Briefwechsels ab, eine BVG-Rente auszurichten, da entsprechende Ansprüche verjährt seien. In Bezug auf die überobligatorische Vorsorge erklärte sie sich bereit, ab 25. Februar 1995 im Umfang der Teilinvalidität von 1989, jedoch ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Rente der Invalidenversicherung per 1. August 1997, Leistungen zu erbringen.
B.
Am 18. Dezember 2001 liess V.________ gegen die Vorsorgeeinrichtung Klage erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beklagte zu verpflichten, ihr spätestens ab 1. März 1990 aus dem überobligatorischen Vorsorgeverhältnis eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 60 % gemäss den reglementarischen Bestimmungen sowie spätestens ab 1. August 1997 "eine Invalidenrente auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gemäss den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen" auszurichten. Zudem habe die Beklagte sie auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien und auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
In teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Vorsorgeeinrichtung, der Versicherten ab 25. Februar 1995 eine überobligatorische Invalidenrente im Umfang von 60 % auszurichten, sie gleichzeitig in diesem Umfang von der Prämienpflicht zu befreien sowie das Alterskonto weiterzuführen und die Invalidenrenten ab 18. Dezember 2001 zu 5 % zu verzinsen (Entscheid vom 14. August 2002).
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt V.________ das Rechtsbegehren stellen, es sei der kantonale Entscheid insoweit aufzuheben, als die Klage nicht gutgeheissen worden sei. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr, der Beschwerdeführerin, spätestens ab 1. August 1997 eine Invalidenrente auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten, sie auf den frühest möglichen Zeitpunkt von der Beitragspflicht zu befreien und auf den Invalidenleistungen einen Verzugszins von 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung zu bezahlen.
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ziffer 1 des Rechtsbegehrens der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautet auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, soweit die Klage nicht gutgeheissen wurde. Materiell begehrt die Beschwerdeführerin aber lediglich, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr "spätestens ab 1. August 1997 eine Invalidenrente auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gemäss den gesetzlichen Bestimmungen auszurichten". Mit Blick auf die Vorbringen in der Beschwerdebegründung, es werde lediglich noch eine Invalidenrente ab 1. August 1997 auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades gefordert, hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken.
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Verjährung von Ansprüchen auf Leistungen der obligatorischen (Art. 41 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 129 ff. OR) und der überobligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 127 f. OR; BGE 117 V 332 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Der Anspruch auf eine (zunächst hälftige) Rente der obligatorischen beruflichen Vorsorge und damit das entsprechende Stammrecht entstand mit dem invalidenversicherungsrechtlichen Rentenanspruch am 1. März 1989 (vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Die für das Rentenstammrecht geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren (BGE 117 V 332 Erw. 4; SZS 2003 S. 49, 1997 S. 562 Erw. 5b) war somit im Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin am 22. September 1999 im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BVG verjährt.
3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, handelt es sich beim Rentenstammrecht um ein in sich abgeschlossenes Grundverhältnis. Für die Entstehung des Stammrechts ist erforderlich, dass die versicherte Person bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit versichert war sowie dass sie in anspruchsbegründendem Ausmass invalid wird, wobei zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität der erforderliche enge sachliche und zeitliche Zusammenhang (BGE 123 V 265 Erw. 1c, 120 V 1 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) besteht. Ist das Rentenstammrecht einmal entstanden, leitet sich auch ein durch eine spätere Rentenerhöhung begründeter zusätzlicher Anspruch daraus ab. Eine revisionsweise Erhöhung des Invaliditätsgrades stellt keinen neuen Versicherungsfall dar, und zwar weder bei Verschlimmerung des bisherigen (BGE 126 V 161 Erw. 4) noch bei Eintritt eines neuen Gesundheitsschadens (BGE 126 V 162 Erw. 5). Ist das durch die Entstehung des Teilrentenanspruchs begründete Stammrecht verjährt, trifft dies somit auch auf den Rentenanspruch zu, soweit er auf einem (revisionsweise zu Folge veränderter Verhältnisse) erhöhten Invaliditätsgrad beruht. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen, denn die Beschwerdeführerin war in keiner Weise daran gehindert, sich nach dem Erlass der Rentenverfügungen der Invalidenversicherung vom 25. September 1991 und 3. Februar 1999 innerhalb der zehnjährigen Verjährungsfrist bei der Vorsorgeeinrichtung zu melden.
Das Rechtsbegehren auf Zusprechung einer BVG-Invalidenrente ab 1. August 1997 "auf Grund eines um 24 % erhöhten Invaliditätsgrades" ist somit unbegründet. Dies gilt unabhängig davon, ob sich dieser Antrag auf das gesamte geforderte Rentenbetreffnis (mit Einschluss des verjährten Teils der hälftigen Invalidenleistung) oder nur auf die Differenz, das heisst die zufolge Zunahme des Invaliditätsgrades um 24 % erhöhte BVG-Leistung beziehen sollte.
4.
Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass die Beschwerdeführerin aus der per 1. August 1997 eingetretenen Erhöhung des Invaliditätsgrades keine Erhöhung der ihr seitens der Beschwerdegegnerin schon im vorprozessualen Stadium zugestandenen reglementarischen Invalidenrente beanspruchen kann, weil das Reglement der Beschwerdegegnerin für den überobligatorischen Bereich eine zeitliche Beschränkung der Nachdeckung bei Erhöhung des Invaliditätsgrades nach der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses enthält, welche zulässig ist (SZS 1997 S. 560 Erw. 4a).
5.
Den schon im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträgen auf frühestmögliche Befreiung von der Beitragspflicht und Ausrichtung von Verzugszinsen zu 5 % spätestens ab dem Zeitpunkt der Klageeinreichung hat das kantonale Gericht Rechnung getragen, soweit es die Klage gutgeheissen hat. Da es letztinstanzlich bei der vorinstanzlichen Leistungszusprechung bleibt, besteht für eine weiter gehende Befreiung von der Beitragspflicht und für eine weiter gehende Zahlung von Verzugszinsen kein Raum.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 24. April 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: