BGer 1P.242/2003 |
BGer 1P.242/2003 vom 29.04.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.242/2003 /err
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Urteil vom 29. April 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Reeb,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Parteien
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W.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundeshaus, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Beschwerde gegen die eidgenössische Volksabstimmung vom 18. Mai 2003 (Vorlage Armee XXI).
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Das Bundesgericht hat in Erwägung,
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dass W.________ mit Eingabe vom 20. April (Postaufgabe: 22. April) 2003 "Einspruch gegen die Volksabstimmung der Schweiz vom 18. Mai 2003" beim Bundesgericht erhoben hat und geltend macht, die die Änderung des Militärgesetzes betreffende Vorlage (Armee XXI) sei verfassungswidrig;
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dass sich eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Art. 84 Abs. 1 OG) bzw. gegen kantonale Wahlen und Abstimmungen (Art. 85 lit. a OG) richten kann, weshalb dieses Rechtsmittel von vornherein nicht zulässig ist;
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dass eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht auf dem Gebiet der politischen Rechte nur in sehr beschränktem Rahmen möglich ist (vgl. Art. 100 lit. p OG und Art. 80 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte [BPR, SR 161.1]);
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dass sich die vorliegende Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 80 BPR als unzulässig erweist;
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dass im Übrigen das Bundesgericht zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der Bundesgesetze nicht berechtigt ist (Art. 191 BV);
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dass demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten werden kann;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird;
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesrat schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. April 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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