BGer 1P.63/2003 |
BGer 1P.63/2003 vom 08.05.2003 |
Tribunale federale
|
{T 0/2}
|
1P.63/2003 /err
|
Urteil vom 8. Mai 2003
|
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
|
Besetzung
|
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Reeb,
|
Gerichtsschreiberin Tophinke.
|
Parteien
|
X.________,
|
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug, Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,
|
gegen
|
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, Bergstrasse 22, Postfach 110, 8890 Flums,
|
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
|
Gegenstand
|
Strafverfahren; Beweiswürdigung,
|
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. November 2002.
|
Sachverhalt:
|
A.
|
Mit Entscheid vom 25. September 2001 sprach das Bezirksgericht Sargans X.________ unter anderem der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG, der Gewalt und Drohung gegen Beamte sowie der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu elf Monaten Gefängnis. Auf Berufung des Angeklagten hin schützte das Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, mit Urteil vom 6. November 2002 das erstinstanzliche Strafurteil im Wesentlichen.
|
B.
|
Mit Eingabe vom 30. Januar 2003 hat X.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Er rügt Verletzungen des Willkürverbots (Art. 9 BV), der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) sowie von Verteidigungsrechten (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung des Kantonsgerichts. Ferner beruft er sich auf den in Art. 7 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege".
|
Das Untersuchungsamt Uznach beantragt Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde. Das Kantonsgericht St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
|
1.
|
Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder implizit eine Verletzung eidgenössischen Rechts im Sinne von Art. 269 Abs. 1 BStP geltend macht, kann auf die entsprechenden Rügen im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Diese hätten mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen vorgebracht werden müssen. Wie aus der Beschwerdeschrift, S. 2 Ziff. 1, hervorgeht, wollte der Beschwerdeführer indessen keine Nichtigkeitsbeschwerde erheben ("Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erhoben"), so dass der entsprechende Teil der Beschwerdeschrift auch nicht als solche aufgefasst werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen auch verspätet (vgl. Art. 34 Abs. 2 OG). Es wird im jeweiligen Sachzusammenhang zu klären sein, wann sich der Beschwerdeführer im Einzelnen über eine Verletzung eidgenössischen Rechts gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP beschwert.
|
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten.
|
2.
|
Das Kantonsgericht St. Gallen erachtete es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG unbefugt Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angebaut hat. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in den Jahren 1999 und 2000 in einer umgebauten Scheune neben dem Ferienhaus seines Vaters Hanfpflanzen angebaut zu haben. Indessen bringt er sinngemäss vor, das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise und unter Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt, er habe den Hanf "zur Gewinnung von Betäubungsmitteln" angebaut. Er macht dabei geltend, es sei willkürlich, wenn das Kantonsgericht davon ausgehe, er habe das Tatbestandselement "zur Gewinnung von Betäubungsmitteln" bereits dadurch erfüllt, dass er Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von mehr als 0,3 % angebaut habe. Ferner liessen die Umstände, dass die Ernte 1999 verrottet und die Verwendung der Ernte 2000 nicht geklärt sei, sowie die Tatsache, dass die Blütenstände abgetrennt und zum Trocknen ausgelegt worden seien, keinen zweifelsfreien Schluss auf einen Hanfanbau zur Betäubungsmittelgewinnung zu. Ausserdem komme die Aufforderung, er habe "in Form von Verkaufsabrechnungen den Nachweis für eine legale Verwertung zu erbringen" einer verfassungswidrigen Umkehr der Beweislast gleich. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 7 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege" und macht geltend, mit der Behauptung, er habe gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen, weil seine Pflanzen mehr als 0,3 % THC-Gehalt aufwiesen, werde er für etwas bestraft, was im Gesetz gar nicht erwähnt sei. Nach Betäubungsmittelgesetz sei nicht der Anbau von Hanf mit einem THC-Gehalt von 0,3 % strafbar, sondern von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung.
|
2.1 Die Sortenkatalog-Verordnung des Bundesamtes für Landwirtschaft vom 7. Dezember 1998 (SR 916.151.6) führt in Anhang 4 (Sortenkatalog für Öl-und Faserpflanzen) unter anderem die Hanfsorten auf, deren Saatgut anerkannt wird und in Verkehr gebracht werden darf und legt deren zulässigen THC-Gehalt auf unter 0,3 % fest. Nach der vom Kantonsgericht übernommenen Rechtsprechung des Bundesgerichts wird namentlich dieser für Industriehanf geltende Grenzwert als Massstab dafür herangezogen, ab welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten muss und nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr angebaut, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden darf (BGE 126 IV 198 E. 1 S. 200; Urteil 6S.66/2002 vom 15. Mai 2002, E. 2.2; Urteil 6S.715/2001 vom 3. Oktober 2002, E. 2). Diese Auslegung des Betäubungsmittelgesetzes bzw. allenfalls Schliessung einer entsprechenden Lücke (vgl. dazu Philippe Weissenberger, Zum subjektiven Tatbestand beim Handel mit Hanf in Marihuanaqualität, Recht 2000, S. 231, 234) kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht beanstandet werden, da es sich hierbei um die Anwendung von Bundesstrafrecht handelt. Aus dem gleichen Grund kann sich der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde auch nicht auf den in Art. 7 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nulla poena sine lege" berufen. Der Beschwerdeführer macht eine konventionswidrige Anwendung einer bundesrechtlichen Bestimmung und damit eine bloss mittelbare Verletzung von Art. 7 Ziff. 1 EMRK geltend, was er mit Nichtigkeitsbeschwerde hätte vorbringen müssen. Ferner bildet im Bereich des Bundesstrafrechts das strafrechtliche Legalitätsprinzip durch die Übernahme in Art. 1 StGB eidgenössisches Recht im Sinne des Art. 269 Abs. 1 BStP (vgl. BGE 119 IV 242 E. 1c S. 244; 118 Ia 305 E. 7a S. 318 f.; 112 1a 107 E. 3a S. 112). Auch bei der Frage, welche Anforderungen in subjektiver Hinsicht an die Erfüllung des Straftatbestandes gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 BetmG zu stellen sind, geht es um die Anwendung von Bundesstrafrecht. Nach den Ausführungen des Kantonsgerichts genügt für die Strafbarkeit zumindest in Fällen, in denen der THC-Gehalt des Hanfs den Grenzwert von 0,3 % weit überschreitet, eventualvorsätzliches Handeln, namentlich auch für das Tatbestandselement "zur Gewinnung von Betäubungsmitteln". Massgebend ist somit gemäss dem angefochtenen Entscheid, ob sich der Beschwerdeführer über den Betäubungsmittelcharakter seiner Hanfpflanzen im Klaren war und er damit die Gewinnung von Betäubungsmitteln zumindest billigend in Kauf nahm. Was der Beschwerdeführer dabei im Einzelnen wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen und berührt somit die Sachverhaltsfeststellung, die im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots überprüft werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen wird. (vgl. dazu auch Urteil 6S.66/2002 vom 14. Mai 2002, E. 2.1).
|
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 54 E. 2b S. 56, je mit Hinweisen).
|
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgende Grundsatz "in dubio pro reo" umfasst zwei Gesichtspunkte; zum einen bezieht er sich auf die Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise aus. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37 f., mit Hinweisen).
|
2.3 Es ist unbestritten, dass der THC-Gehalt des vom Beschwerdeführer angebauten Hanfes den zulässigen Grenzwert von 0,3 % klar überschritten hatte. Eine Analyse des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei St. Gallen hatte ergeben, dass der THC-Gehalt der betreffenden Hanfpflanzen im Jahr 1999 bei etwa 20 % und im Jahr 2000 bei rund 2 % lag. Unter diesen Umständen ist im Lichte der angerufenen Grundrechte nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht davon ausging, der Beschwerdeführer habe aus objektiver Sicht Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung angebaut.
|
Für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer um die hohe Qualität und die Eignung seiner Hanfpflanzen zur Herstellung von Marihuana wusste - sich mithin über deren objektiven Charakter als Betäubungsmittel im Klaren gewesen sein musste - und somit die Gewinnung von Betäubungsmitteln zumindest billigend in Kauf nahm, stützte sich das Kantonsgericht nicht allein auf den festgestellten THC-Gehalt der angebauten Hanfpflanzen. Zwar berücksichtigte es den hohen THC-Gehalt der vom Beschwerdeführer im Jahre 1999 angebauten Hanfpflanzen von 20 % (60-faches des Grenzwertes) insofern als gewichtiges Indiz, als es festhielt, dass Pflanzen mit einem derart hohen THC-Gehalt in aller Regel nur Samen entsprängen, die für diesen Zweck besonders gezüchtet und gehandelt würden. Nachdem der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen früher selbst Hanf als Betäubungsmittel konsumiert habe, müsste ihm dies bewusst gewesen sein. Es wäre zudem völlig sinnlos, Hanfsorten mit einem derart hohen THC-Gehalt für die Produktion von Zierpflanzen zu verwenden. Ferner trug das Kantonsgericht der Aussage des Vaters vom 7. September 2000 Rechnung, wonach die entsprechenden Setzlinge sehr teuer gewesen seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte diese Aussage verwertet werden. Es trifft zwar zu, dass der Vater an der Zeugeneinvernahme vom 15. August 2002 auf die Aufforderung des Untersuchungsrichters hin, die Aussagen vom 7. September 2000 nochmals durchzulesen und sie zu bestätigen oder Änderungen anzubringen, antwortete: "Ich möchte diese Akten nicht durchlesen. Das hat keinen Sinn. Das hat weder Hand noch Fuss. Das ist alles nur Geschwätz." Es ist Sache des Strafrichters, diese Äusserung zu würdigen. Es ist dabei nicht willkürlich, den Zeugenaussagen des Vaters vom 7. September 2000 wegen der grösseren Tatnähe und dem Fehlen allfälliger Absprachen mit dem Beschwerdeführer grösseres Gewicht beizumessen als jenen vom 15.August 2002. Es ist aus dem Gesamtzusammenhang auch nicht eindeutig, ob der Vater mit "Geschwätz" seine eigenen Aussagen meinte oder das seinem Sohn von den Strafverfolgungsbehörden vorgeworfene Verhalten. Auf jeden Fall hatten der Beschwerdeführer und seine Verteidigerin anlässlich der Einvernahme vom 15. August 2002 Gelegenheit, die betreffende Zeugenaussage vom 7. September 2000 zu bestreiten und dem Zeugen hierzu Fragen zu stellen (zum Recht des in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierten Anspruchs des Angeschuldigten, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, vgl. namentlich BGE 125 I 127 E. 6 S. 131 ff., insb. E. 6c/ee S. 136 f.) Eine Verletzung der Verteidigungsrechte liegt diesbezüglich nicht vor. Als weiteres Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer die Betäubungsmittelgewinnung zumindest in Kauf nahm, führte das Kantonsgericht den Umstand an, dass der Beschwerdeführer den Hanf in einer aufwändig umgebauten und speziell eingerichteten Scheune mit künstlicher Beleuchtung, Belüftung und Bewässerung angebaut habe. Ein solch grosser Aufwand liesse sich mit der Produktion von "blossen" Trockenblumen bzw. Zierpflanzen nicht rechtfertigen, sondern wäre völlig lebensfremd. Zudem beachtete das Kantonsgericht auch die bei einer Polizeikontrolle vom 26. Oktober 1999 festgestellte Tatsache, dass der Beschwerdeführer sämtliche Blütenstände von den Grünpflanzen getrennt im Stall zum Trocknen ausgelegt hatte sowie den weiteren Umstand, dass die im Jahre 2000 angebauten und beschlagnahmten Hanfpflanzen bei einer Nachkontrolle durch die Polizei plötzlich verschwunden waren. Vor dem Hintergrund der genannten Tatsachen betrachtete das Kantonsgericht die Behauptungen des Beschwerdeführers, im Jahre 1999 den Hanf für Zierpflanzen und im Jahre 2000 die gesamte Ernte von etwa 750 Hanfpflanzen für seinen Eigenbedarf an Tee verwendet zu haben, als unglaubwürdig. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in der staatsrechtlichen Beschwerde sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts als offensichtlich unhaltbar erscheinen zu lassen bzw. offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran zu wecken, dass der Beschwerdeführer Kenntnis von der Betäubungsmittelqualität des angebauten Hanfes hatte und die Gewinnung von Betäubungsmitteln zumindest in Kauf nahm. Auch von einer verfassungswidrigen Umkehr der Beweislast kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer wurde nicht einzig deswegen verurteilt, weil er den Nachweis für eine legale Verwertung des Hanfes in Form von Verkaufsabrechnungen nicht zu erbringen vermochte. Der Umstand, dass er derartige Abrechnungen weder für das Jahr 1999 noch für das Jahr 2000 vorlegte, werte das Kantonsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung allein als zusätzliches Indiz neben den bereits genannten für den Nachweis des ihm zur Last gelegten Verhaltens.
|
3.
|
Im Hinblick auf die Verurteilung wegen unbefugten "Inverkehrbringens" von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG bringt der Beschwerdeführer vor, es sei widersprüchlich wenn das Kantonsgericht davon ausgehe, dieser Tatbestand sei erfüllt und im Zusammenhang mit der Strafzumessung ausführe, zugunsten des Angeklagten sei der Umstand zu werten, "dass ein Grossteil seiner Ernte aus dem Jahre 1999, offenbar ohne in Verkehr gebracht worden zu sein, verrottet" sei.
|
Nach den rechtlichen, im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht überprüfbaren Ausführungen des Kantonsgerichts macht sich des "Inverkehrbringens" nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG schuldig, wer einer anderen Person die Möglichkeit eröffnet, die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel zu erlangen. Nach der vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten tatsächlichen Feststellung des Kantonsgerichts hat dieser selber angegeben, die Ernte des Jahres 1999 zunächst bei seinem Vater und bei Y.________ gelagert zu haben, was auch die als Zeugin befragte Ehefrau des letzteren bestätigt habe. Sein Vater habe den bei ihm deponierten Hanf weitergegeben. Derjenige bei Y.________ sei verrottet. Aufgrund dieser Tatsachen zog das Kantonsgericht den Schluss, der Beschwerdeführer habe bereits durch dieses Verhalten Drittpersonen die tatsächliche Verfügungsgewalt über Hanf in Betäubungsmittelqualität übertragen und damit den fraglichen Tatbestand erfüllt. Nach dem Ausgeführten verrottete ein Grossteil der Ernte 1999 offenbar erst dann, als der Beschwerdeführer den Hanf im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 StGB bereits "in Verkehr gebracht" hatte. Die im Zusammenhang mit der Strafzumessung verwendete Formulierung ist zwar für sich allein genommen missverständlich, vermag aber im Gesamtzusammenhang die Sachverhaltsfeststellung des Kantonsgerichts unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht in Zweifel zu ziehen.
|
4.
|
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte im Zusammenhang mit der Demontage und dem Abtransport der beschlagnahmten, für den Hanfanbau verwendeten Installationen durch die Polizei rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots und des Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Er beanstandet die Auffassung des Kantonsgerichts, wonach aufgrund der konkreten Umstände nicht ersichtlich sei, inwiefern eine Befragung von Y.________ entscheiderheblich sein sollte. Der Beschwerdeführer trägt vor, es sei erstellt, dass während des Polizeieinsatzes eine weitere Person anwesend gewesen sei, mit welchem Namen auch immer sich diese Person gegenüber der Polizei vorstellt habe. Möglicherweise sei Y.________ ein Entlastungszeuge, auf dessen Befragung ohne Verletzung der EMRK nicht verzichtet werden könne.
|
Das Recht gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen, ist relativer Natur. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren, Zeugenladungen und Fragen zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich sind. Er kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur auf, wenn sich die Beweiswürdigung in dieser Hinsicht als willkürlich erweist (BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
|
Y.________ konnte im Berufungsverfahren nicht befragt werden, da sein genauer Aufenthaltsort zu diesem Zeitpunkt unbekannt war. Ferner ist unklar, ob es sich bei der Person, die sich den Beamten als "Herrn Z.________" vorstellte, wirklich um Y.________ handelte. Zudem erweist es sich nicht als willkürlich, wenn das Kantonsgericht angesichts der im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverhaltsschilderungen des Gemeinderatsschreibers, des anwesenden Polizeikorporals und des polizeilichen Vollzugsberichts eine Befragung von Y.________ als nicht entscheidungserheblich wertete. Eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK liegt nicht vor.
|
5.
|
Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe nicht wissen können, dass die Polizei beim Abtransport am 5. Januar 2001 rechtmässig gehandelt habe. Das Kantonsgericht sei willkürlich davon ausgegangen, er habe Kenntnis vom "Beschlagnahmeauftrag an die Polizeistation Flums" gehabt. Das entsprechende Schreiben vom 21. Dezember 2000 habe ihn über die Festtage nicht erreicht. Sein Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmeverfügung vom 3. Oktober 2000 sei zwar abgewiesen worden. Diese habe aber die beschlagnahmten Gegenstände am Ort belassen. Mit seinem Widerstand habe er versucht, den Zustand gemäss dieser Verfügung zu wahren.
|
Dem Kantonsgericht ist beizupflichten, dass sich der Angeklagte nach Abweisung einer gegen die Beschlagnahmeverfügung gerichteten Beschwerde im Klaren gewesen sein musste, dass der Abtransport der beschlagnahmten Gegenstände durch die Polizei grundsätzlich rechtmässig war. Ferner erscheint es, wie das Kantonsgericht zu Recht festhält, unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die eingeschriebene und nicht refüsierte Briefsendung nicht erhalten hat. Eine Verletzung des Willkürverbots lässt sich nicht ausmachen.
|
6.
|
Hinsichtlich der Verurteilung wegen Beschimpfung bringt der Beschwerdeführer vor, das Kantonsgericht habe willkürlich festgestellt, der Strafbefreiungsgrund nach Art. 177 Abs. 2 wie Abs. 3 StGB liege nicht vor. Diese Rüge betrifft einzig die Anwendung von Bundesstrafrecht und hätte mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden müssen. Darauf kann im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden.
|
7.
|
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet und ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; Rechtsanwältin Barbara Hug, Zürich, ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.
|
Demnach erkennt das Bundesgericht:
|
1.
|
Die staatsrechtliche Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, abgewiesen.
|
2.
|
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
|
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
|
2.2 Rechtsanwältin Barbara Hug, Zürich, wird als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
|
3.
|
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 8. Mai 2003
|
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
|