BGer 2A.206/2003
 
BGer 2A.206/2003 vom 13.05.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.206/2003 /kil
Urteil vom 13. Mai 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Willy Bolliger, Bahnhofplatz 1, 5400 Baden,
gegen
Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen Basel-Stadt, Elisabethenstrasse 23, Postfach 332, 4010 Basel,
Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel,
Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements, 3202 Frauenkappelen.
Gegenstand
Revision (Lehrabschlussprüfung),
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 7. April 2003.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
X.________ absolvierte 1999 die Lehrabschlussprüfung für Orthopädisten. Gegen die Verfügung der Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen Basel-Stadt (Prüfungskommission) vom 9. Juli 1999, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe die Prüfung wegen einer ungenügenden Note im Fach "Praktische Arbeiten" nicht bestanden, erhob X.________ erfolglos Einsprache. Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt insofern gut, als es die Sache zwecks Anordnung einer neuen praktischen Prüfung und Ausstellung einer neuen Prüfungsverfügung nach absolvierter praktischer Prüfung an die Prüfungskommission zurückwies. Gegen diesen Entscheid erhob X.________ Beschwerde bei der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements (Rekurskommission EVD). Diese wies die Beschwerde am 17. Mai 2002 ab.
Am 6. Juni 2002 stellte X.________ bei der Rekurskommission EVD ein Revisionsgesuch. Er machte geltend, die Rekurskommission habe in ihrem Beschwerdeentscheid im Hinblick auf die Frage der Befangenheit eines Experten aktenkundige erhebliche Tatsachen übersehen und im Zusammenhang damit die Bestimmungen über den Ausstand verletzt. Die Rekurskommission EVD wies das Revisionsgesuch am 7. April 2003 ab.
X.________ hat am 8. Mai 2003 gegen diesen Revisionsentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden.
2.
2.1 Gemäss Art. 68 lit. c des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) ist die Rekurskommission EVD Beschwerdebehörde gegen kantonale Beschwerdeentscheide über die Zulassung zu Kursen und über Prüfungen. Keine besonderen Bestimmungen enthält das Berufsbildungsgesetz über den Weiterzug an das Bundesgericht. Art. 69 BBG hält einzig fest, dass sich das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach den Artikeln 103 ff. des Bundesrechtspflegegesetzes bestimmt. Massgeblich ist somit grundsätzlich das Bundesrechtspflegegesetz.
2.2 Art. 99 Abs. 1 lit. f OG erklärt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde für unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. Wohl schliesst diese Bestimmung die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich von Prüfungen nicht absolut aus. So greift dieser Ausschliessungsgrund dann nicht, wenn es beispielsweise um die Zulassung zu einer Ausbildung oder Prüfung oder um die Frage der Anrechnung früherer Lehrveranstaltungen und Examina geht (BGE 105 Ib 399 E. 1 S. 401; Urteil 2P.230/1996 vom 26. März 1997, auszugsweise publiziert in VPB 61.62 II E. 1c und d; Urteil 2A.49/2001 vom 6. Februar 2001, E. 2a). Art. 100 Abs. 1 lit. v OG wiederholt die Regel von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG für das Gebiet der Berufsbildung, wobei hier die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sogar gegenüber Verfügungen über die Zulassung zu Prüfungen und Kursen ausgeschlossen ist. Damit ist gegen den vorliegend umstrittenen Entscheid, bei dem es um die Feststellung bzw. die Korrektur eines Prüfungsergebnisses ging, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, unabhängig davon, welche Rügen, z.B. solche verfahrensrechtlicher Natur (vgl. BGE 122 II 186 E. 1d/aa S. 190; 111 Ib 73 E. 2a S. 75), erhoben werden. Dies rührt daher, dass die Frage der Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sich "nach dem Gegenstand der Verfügungen" (Marginale zu Art. 99 OG) richtet, bei den Ausschlussgründen von Art. 100 OG "nach Sachgebieten".
Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Endverfügung aufgrund ihres Gegenstands oder des Sachgebiets nicht gegeben, ist sie nach Art. 101 OG auch unzulässig gegen Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden (lit. a) sowie gegen Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (lit. b). Art. 101 OG bringt den Grundsatz der Einheit des Verfahrens zum Ausdruck (BGE 111 Ib 73); nach diesem Grundsatz kann die Verwaltungsgerichtsbeschwerde immer dann, wenn sie gegen den Sachentscheid ausgeschlossen ist, auch nicht gegen irgendwie geartete Zwischen- und Teilentscheide und insbesondere nicht gegen Nichteintretensentscheide erhoben werden (BGE 119 Ib 412 E. 2a S. 414; 110 Ib 197 E. 2 S. 199). Gleich verhält es sich mit Revisionsentscheiden (vgl. Urteil 2A.387/1999 vom 30. Juli 1999).
2.3 Der Entscheid der Rekurskommission EVD vom 17. Mai 2002 hatte ausschliesslich das Ergebnis einer Lehrabschluss-, d.h. einer Berufsprüfung zum Gegenstand. Damit aber ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens gestützt auf Art. 99 Abs. 1 lit. b OG auch gegen den diesbezüglichen Revisionsentscheid vom 7. April 2003 ausgeschlossen.
2.4 Auf die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kommission für die gewerblich-industriellen Lehrabschlussprüfungen und dem Wirtschafts- und Sozialdepartement des Kantons Basel-Stadt sowie der Rekurskommission des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: