BGer 4C.37/2003
 
BGer 4C.37/2003 vom 22.05.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.37/2003 /rnd
Urteil vom 22. Mai 2003
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler,
Gerichtsschreiber Mazan.
Parteien
A.________,
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess-Wolf, Casa Sulegl,
7413 Fürstenaubruck,
gegen
B.________,
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Janett, Schulstrasse 1,
7302 Landquart.
Gegenstand
Gewinnbeteiligung an einem Liegenschaftskauf,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer, vom 24. September 2002.
Sachverhalt:
A.
Mit Vertrag vom 22. Februar 1984 schenkte C.________ A.________ (Klägerin) und B.________ (Beklagter) das Grundstück (Parzelle X.________). In der Folge wurden die Schenkungsempfänger im Grundbuch der Gemeinde Y.________ eingetragen. Der Verkehrswert des Grundstückes wurde mit Fr. 468'000.-- angegeben.
Im Zusammenhang mit dem geplanten Kauf einer anderen Liegenschaft durch die Klägerin hielt C.________ in einem "Rahmendokument" vom 7. Juli 1992 unter anderem folgendes fest:
"Um eine Überinvestition [der Klägerin] in Liegenschaften zu vermeiden, wünsche ich, dass sie ihr ½ Miteigentum an der Liegenschaft [...] in Y.________ an [den Beklagten] verkauft, wobei selbstredend [die Klägerin] an einem künftigen Verkauf dieser Liegenschaft an Dritte, hälftig an einem erzielten Gewinn zu partizipieren hat."
Mit Vertrag vom 27. Juli 1992 verkaufte die Klägerin dem Beklagten ihren hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück und Inventar für Fr. 500'000.-- zu Eigentum. Gemäss Schätzung vom 31. August 1992 betrug der Verkehrswert der Liegenschaft Fr. 942'600.--. In den weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrages wurde unter anderem folgendes festgehalten:
7. Der Käufer räumt der Verkäuferin am erworbenen ½ Miteigentumsanteil ein obligatorisches Gewinnanteilsrecht wie folgt ein:
1.a) -:-
- Dauer 25 Jahre ab Eigentumsübertragung
- hälftiger Gewinnanteil
- der Gewinn berechnet sich als Nettoerlös aus der Veräusserung des hälftigen Miteigentumsanteils, d.h. nach Abzug von Grundstückgewinnsteuern, Handänderungssteuer, Notariats- und Grundbuchgebühren, wertvermehrenden Investitionen und Reparaturen von mehr als Fr. 5'000.-- im Einzelfall.
8. Wird das Inventar veräussert, so besteht ebenfalls ein hälftiges Gewinnanteilsrecht an der Hälfte des veräusserten Inventars."
In der Folge räumte der Beklagte am 3. Juli 1997 D.________ ein Kaufrecht an der Parzelle X.________ ein. Als Kaufpreis wurden Fr. 7'000'000.-- vereinbart. Innert der vertraglich festgelegten Frist wurde das Kaufrecht ausgeübt und der Kaufpreis bezahlt.
Am 15. Januar 1999 errechnete der Beklagte zugunsten der Klägerin einen Gewinnanteil von Fr. 1'049'634.27. Mit überarbeiteter Abrechnung vom 14. September 1999 wurde ein Gewinnanteil von Fr. 1'065'307.77 ermittelt. Die Abrechnung basierte auf dem hälftigen Nettoerlös des von der Klägerin verkauften Miteigentumsanteils. Demgegenüber beansprucht die Klägerin unter Berufung auf das von C.________ am 7. Juli 1992 verfasste Rahmendokument die Hälfte des mit dem Verkauf der Parzelle X.________ gesamthaft erzielten Nettoerlöses.
B.
Mit Prozesseingabe vom 30. November 1999 gelangte die Klägerin mit folgenden Rechtsbegehren ans Bezirksgericht Heinzenberg (neu Hinterrhein):
1. Es sei festzustellen, dass Ziff. 7 der weiteren Vertragsbestimmungen des Kaufvertrages über einen hälftigen Miteigentumsanteil an Parzelle X.________ im Grundbuch der Gemeinde Y.________ zwischen dem Beklagten und der Klägerin ungültig sei.
2. Im Weiteren sei festzustellen, dass die Klägerin diese Vertragsbestimmung mit einem ganzen Gewinnanteilsrecht am hälftigen Miteigentumsanteil oder aber einem hälftigen Gewinnanteilsrecht an der ganzen Parzelle X.________ gegen sich gelten lässt.
3. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den aufgrund obiger Feststellung zustehenden und aufgrund einzureichender Akten zu berechnenden Gewinnanspruch (ca. Fr. 2'100'000.--) abzüglich bereits bezahlten Fr. 1'085'673.-- nebst Zins zu 5% seit dem 25. November 1998 zu bezahlen.
4. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten."
Mit Beiurteil vom 19. Oktober 2000 entschied das Bezirksgericht, dass auf die Klage, mit Ausnahme von Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens einzutreten sei. Mit Urteil vom 30. Januar 2002 erkannte das Bezirksgericht sodann, dass die Klage abzuweisen sei, soweit auf sie einzutreten sei.
Gegen diese Urteile erhob die Klägerin Berufung ans Kantonsgericht von Graubünden. Mit Urteil vom 24. September 2002 entschied das Kantonsgericht wie folgt:
1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das angefochtene Beiurteil des Bezirksgerichts Heinzenberg vom 19. Oktober 2000 aufgehoben, soweit auf Ziffer 3 des klägerischen Rechtsbegehrens nicht eingetreten worden ist.
1. Die Klage gemäss Ziff. 3 des klägerischen Rechtsbegehrens wird abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen.
3. [Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens].
4. [Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Berufungsverfahrens]."
C.
Mit Berufung vom 28. Januar 2003 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichtes von Graubünden aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, Fr. 1'323'074.22 zuzüglich 5% Zins seit dem 25. November 1998 sowie Verzugszinsen von Fr. 123'785.-- zu bezahlen.
Sowohl der Beklagte als auch das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei.
D.
Mit Urteil vom heutigen Tag wurde eine gleichzeitig erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Verfahren vor Kantonsgericht war das Zustandekommen und der Inhalt des Vertrages unbestritten. Wenn der Vertragsinhalt unbestritten ist, besteht von vorneherein kein Raum für eine Auslegung des Vertrages "contra stipulatorem", wie dies die Klägerin verlangt.
2.
Das Kantonsgericht hatte in erster Linie die Frage zu prüfen, ob Ziff. 7 und 8 des Kaufvertrages vom 27. Juli 1992 wegen absichtlicher Täuschung bzw. Irrtums für die Klägerin unverbindlich seien. Dabei hat die Vorinstanz sowohl das Vorliegen einer Täuschung als auch eines Erklärungs- bzw. Grundlagenirrtums verneint. Die Klägerin beanstandet diese Auffassung in verschiedener Hinsicht als bundesrechtswidrig.
2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 OR ist der Vertrag für den Vertragschliessenden, der von der anderen Partei durch absichtliche Täuschung seitens der anderen Partei zum Vertragsabschluss verleitet worden ist, nicht verbindlich. Ein täuschendes Verhalten besteht in einer Vorspiegelung falscher Tatsachen oder im Verschweigen von Tatsachen. Tatsachenverschweigung ist nur verpönt, soweit eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche kann sich aus besonderer gesetzlicher Vorschrift und aus Vertrag ergeben, oder wenn eine Mitteilung nach Treu und Glauben und den herrschenden Anschauungen geboten ist (BGE 116 III 431 E. 3 S. 434 m.w.H.).
2.1.1 Das Kantonsgericht hat eine Täuschung der Klägerin durch Vorspiegelung falscher Tatsachen seitens des Beklagten verneint. Zur Begründung wurde im angefochtenen Entscheid zunächst verbindlich festgehalten, dass das Vertragswerk mit der umstrittenen Gewinnbeteiligungsklausel der Klägerin ordnungsgemäss vor der Beurkundung zur Prüfung unterbreitet worden sei. Sodann wurde ebenfalls verbindlich festgestellt, dass der Vorgang der Beurkundung nicht zu beanstanden sei, weil der Notar im Einzelnen auf die Gewinnbeteiligungsklausel eingegangen sei und deren inhaltliche Tragweite dargelegt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Gewinnbeteiligungsklausel unmissverständlich und gängig - entsprechend den Regeln des bäuerlichen Erbrechtes - formuliert worden sei.
In Bezug auf dieses letzte Argument wendet die Klägerin ein, die hier zu beurteilende Gewinnbeteiligungsklausel sei in inhaltlicher Hinsicht nicht gängig, sondern im Gegenteil unüblich. Zutreffend macht die Klägerin zwar geltend, dass der Hinweis der Vorinstanz auf die angeblich analoge Regelung der Gewinnbeteiligung im bäuerlichen Erbrecht (Art. 28 ff. BGBB [SR 211.412.11], aArt. 619 ff. ZGB) nicht überzeugend sei, weil die dort vorgesehene Gewinnbeteiligung kaum vergleichbar mit der von der Parteien vertraglich getroffenen Regelung sei. Allerdings kann die Klägerin daraus nichts ableiten. Ihr Standpunkt, nach dem bäuerlichen Erbrecht sei von einem vollen Gewinnbeteiligungsrecht auszugehen, überzeugt nämlich schon deshalb nicht, weil sie stillschweigend über den Besitzesdauerabzug hinweggeht (Art. 31 Abs. 4 BGBB, aArt. 619bis ZGB). Entscheidend ist aber, dass die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, dass auch die von der Klägerin unterstellte Beteiligung am gesamten Gewinn auf dem von ihr veräusserten Miteigentumsanteil unüblich wäre. Da die Klägerin nach der Veräusserung ihres Anteils kein Risiko mehr trug und da sie mit dem Erlös aus dem hälftigen Miteigentumsanteil anderweitige Gewinnchancen wahrnehmen konnte, wäre die von der Klägerin unterstellte Gewinnbeteiligung objektiv gesehen wohl kaum zu rechtfertigen.
Wenn davon auszugehen ist, dass die Gewinnbeteiligungsklausel eindeutig formuliert und inhaltlich vertretbar war, ist nicht zu sehen, weshalb die Klägerin durch den Beklagten getäuscht worden sein sollte. Dies hat umso mehr zu gelten, als der Klägerin der Vertrag wie erwähnt vorab zur Prüfung zugestellt und der Vertragsinhalt durch den Notar erläutert worden ist.
2.1.2 Auch eine absichtliche Täuschung durch Verschweigen von Tatsachen hat die Vorinstanz zutreffend verneint. Obwohl eine Aufklärungspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin bejaht wurde, hat das Kantonsgericht festgehalten, der Beklagte habe nicht erkennen müssen, dass die Klägerin möglicherweise von einer falschen Vorstellung bezüglich der Gewinnbeteiligung ausgegangen sei. In diesem Zusammenhang wurde im angefochtenen Urteil verbindlich ausgeführt, dass die Klägerin dem Beklagten ihre abweichenden Vorstellungen über die Gewinnbeteiligung nicht mitgeteilt habe und dass nicht bewiesen sei, dass der Beklagte das von C.________ am 7. Juli 1992 verfasste Rahmendokument, welches ein hälftiges Gewinnbeteiligungsrecht am (gesamten) erzielten Gewinn vorsah, erhalten habe. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist die Auffassung des Kantonsgerichtes, der Beklagte habe einen allfälligen Irrtum der Klägerin nicht erkennen und damit auch seine Aufklärungspflicht nicht wahrnehmen können, nicht zu beanstanden.
2.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Vorliegen eines Irrtums (Erklärungsirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 oder Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4) zutreffend verneint hat. Dazu ist vorauszuschicken, dass die Feststellungen über das Wissen und den Willen einer Partei bei Vertragsabschluss tatsächliche Verhältnisse betreffen und das Bundesgericht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG binden (im Allgemeinen bezüglich Feststellungen des inneren Willens der Parteien: 123 III 165 E. 3a S. 168, 121 III 118 E. 4b/aa S. 123, je mit Hinweisen; im Besonderen für das Vorliegen eines Irrtums: BGE 118 II 58 E. 3a S. 62, 113 II 25 E. 1a S. 27, 107 II 226 E. 4 S. 229, je mit Hinweisen).
2.2.1 Im angefochtenen Urteil wurde ausführlich begründet, weshalb ein Irrtum der Klägerin nicht nachgewiesen sei. In der staatsrechtlichen Beschwerde wurde dargelegt, weshalb diese Feststellungen nicht willkürlich sind. Soweit im vorliegenden Berufungsverfahren mit identischer Begründung das Vorliegen eines Irrtums der Klägerin geltend gemacht wird, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
2.2.2 Soweit die Klägerin weiter vorbringt, die Vorinstanz habe Art. 8 und 9 ZGB dadurch verletzt, dass sie in erster Linie auf die öffentliche Beurkundung mit dem Vermerk, die Urkunde enthalte den effektiven Willen der Vertragsparteien, und nicht auf das übrige Beweisergebnis abgestellt habe, erweist sich die Berufung als unbegründet. Zur Rüge, Art. 8 ZGB sei verletzt worden, ist zu bemerken, dass selbst die Klägerin der Vorinstanz keine Verletzung der Beweislastverteilung vorwirft, die in erster Linie Gegenstand von Art. 8 ZGB ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 ZGB ist offensichtlich unbegründet, da die Vorinstanz für die Frage des Vorliegens eines Irrtums selbstverständlich auf die Notariatsklausel abstellen durfte und im Übrigen beweismässig sorgfältig abgeklärt hat, ob ein Irrtum nicht aufgrund anderer Umstände nachgewiesen werden könne.
3.
Schliesslich ist auf die Berufung auch insoweit nicht einzutreten, als das angefochtene Urteil in Bezug auf die abzugsberechtigten Positionen der Gewinnanteilsabrechnung und in Bezug auf die Verzugszinsen beanstandet wird. Wie sich im Beschwerdeverfahren ergeben hat, ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden, der Beklagte habe der Klägerin sowohl am 6. Januar 1999 als auch am 9. November 1999 je eine Zahlung von Fr. 125'000.-- ausgerichtet. Unter diesen Umständen erweist sich die Kritik an der Verzugszinsberechnung ohne weiteres als unbegründet, da die Beanstandung der Klägerin darauf basiert, dass nicht zweimal, sondern nur einmal der Betrag von Fr. 125'000.-- bezahlt worden ist.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.-- wird der Klägerin auferlegt.
3.
Die Klägerin hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2003
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: