BGer 5C.25/2003 |
BGer 5C.25/2003 vom 27.05.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5C.25/2003 /bnm
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Urteil vom 27. Mai 2003
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, Hohl,
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Ersatzrichter Hasenböhler,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. oec. HSG Fritz Dahinden, Blumenbergplatz 1,
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9000 St. Gallen,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission (Abteilung V) des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Aufhebung der Vormundschaft,
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Berufung gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abteilung V) des Kantons St. Gallen vom 28. November 2002.
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Sachverhalt:
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A.
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Der sich seit September 1991 in der Schweiz aufhaltende mazedonische Staatsangehörige X.________ wurde am 16. Mai 1996 als Beifahrer in einen Verkehrsunfall verwickelt und schwer verletzt. Er erlitt u.a. ein schweres Schädelhirntrauma. Am 17. November 1997 errichtete die Vormundschaftsbehörde A.________ über X.________ eine Vormundschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB. Der Vormund wurde damit beauftragt, die persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des Mündels zu wahren und es zu vertreten sowie die zuständigen Ärzte in der Behandlung und Therapie von X.________ zu unterstützen. Ab Januar 2000 hielt sich X.________ hauptsächlich in Mazedonien bei seiner Familie (Ehefrau und Kind) auf.
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B.
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Nachdem der Vormund in seinem Rechenschaftsbericht vom 4. Dezember 2001 darauf hingewiesen hatte, dass sich seine Funktion als Vormund nur noch auf diejenige einer Kontoführungsstelle für sein Mündel beschränke, beschloss die Vormundschaftsbehörde A.________ am 4. Februar 2002, die Vormundschaft aufzuheben. Die von X.________ hiergegen eingereichte öffentlich-rechtliche Klage wies die Verwaltungsrekurskommission (V. Abteilung) des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. November 2002 ab.
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C.
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Mit eidgenössischer Berufung vom 15. Januar 2003 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid der kantonalen Verwaltungsrekurskommission aufzuheben und die Vormundschaftsbehörde A.________ zu verpflichten, die bestehende Vormundschaft aufrecht zu erhalten; eventuell sei die Vormundschaftsbehörde zu verpflichten, eine Verwaltungsbeistandschaft, allenfalls kombiniert mit einer Vertretungsbeistandschaft, zu errichten. Hilfsweise stellt er den Antrag, die Streitsache zu weiteren Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Den angefochtenen Entscheid hat der Berufungskläger anfangs Januar 2003 in Empfang genommen. Als er seine vom 20. Mai 2003 datierte Zuschrift bei der Post aufgab, war die Berufungsfrist von 30 Tagen (Art. 54 Abs. 1 OG) längst abgelaufen. Zudem liegt der Eingabe ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. April 2003, mithin ein unbeachtliches Novum zugrunde. Auf die Zuschrift vom 20. Mai 2003 ist demnach nicht einzutreten.
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2.
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Gemäss Art. 44 lit. e OG sind die Entmündigung und die Anordnung einer Beistandschaft sowie die Aufhebung dieser Verfügung berufungsfähig. Auf die vorliegende Berufung ist daher einzutreten.
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3.
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Die Vormundschaftsbehörde A.________ hat die seinerzeit von ihr angeordnete Vormundschaft ersatzlos aufgehoben. Die Verwaltungsrekurskommission erachtete die Voraussetzungen für die Aufhebung der Vormundschaft ebenfalls als gegeben, liess aber die Frage nach der Anordnung anderer vormundschaftlicher Massnahmen offen, weil sie die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden für die Anordnung derartiger Massnahmen verneinte. Der Berufungskläger beharrt auf der Weiterführung der Vormundschaft und hält an der Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde A.________ zur Anordnung der von ihm hilfsweise beantragten milderen Massnahmen fest.
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4.
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4.1 Die Verwaltungsrekurskommission hat erwogen, die Vormundschaft für den Berufungskläger sei nicht mehr notwendig, aber im Übrigen auch nicht praktikabel, weil er seinen Lebensmittelpunkt nach Mazedonien verlegt habe und deshalb der Vormund seine Hilfs- und Kontrollfunktion überhaupt nicht mehr ausüben könne. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, der Berufungskläger lebe seit dem Jahr 2000 in seinem Heimatland Mazedonien bei seiner Familie (Ehefrau und Kind) in seiner Eigentumswohnung und reise jeweils nur noch für einige Tage in die Schweiz; eine Abtretung der Vormundschaft an die Behörden in Mazedonien habe nicht stattgefunden.
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Die Vorinstanz hat - neben anderen Beendigungsgründen - einen Grund zur Aufhebung der Vormundschaft auch in der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Berufungsklägers ins Ausland gesehen. Der Berufungskläger macht im Wesentlichen geltend, die schweizerischen Behörden seien zum Aufrechterhalten der Vormundschaft verpflichtet, auch wenn er seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt habe. Ob und unter welchen Voraussetzungen die Vormundschaft über eine Person (einzig) mit dem Grund aufzuheben ist, dass diese den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat, braucht vorliegend nicht weiter erörtert zu werden, da - wie im Folgenden darzulegen sein wird - der Berufungskläger die Weiterführung der Vormundschaft in Gestalt einer Gesamtfürsorge ohnehin nicht mehr benötigt.
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4.2 Gemäss Art. 438 ZGB darf eine auf eigenes Begehren angeordnete Vormundschaft (Art. 372 ZGB) nur aufgehoben werden, wenn der Grund des Begehrens weggefallen ist. Gemeint ist damit der Wegfall der Gründe, welche die Anordnung der Vormundschaft materiell gerechtfertigt haben, also einerseits des Entmündigungsgrundes und anderseits der Entmündigungsvoraussetzung (Geiser, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 3 zu Art. 438 ZGB; Langenegger, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 2. Aufl., N. 2 und 7 zu Art. 372 ZGB).
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Vorliegend ist unbestritten, dass der Entmündigungsgrund in Form eines Schwächezustandes des Berufungsklägers nach wie vor besteht: Nach dem angefochtenen Entscheid leidet der Berufungskläger auch heute noch unter den Folgen des Unfalles vom 16. Mai 1996, da gemäss den neuropsychologischen Gutachten des Kantonsspitals Basel vom 21. Dezember 1999 und 12. April 2000 ein bleibender Gesundheitsschaden vorliegt.
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4.3 Umstritten ist dagegen, ob auch die Entmündigungsvoraussetzung, d.h. das Unvermögen zur gehörigen Besorgung der eigenen Angelegenheiten, noch gegeben sei. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz vor, die Entmündigungsvoraussetzungen falsch beurteilt zu haben, weil sie die fehlende Fähigkeit zur Vornahme von Prozesshandlungen und zur Erteilung von Prozessinstruktionen nicht berücksichtigt habe. Als Entmündigungsvoraussetzung genüge das Vorliegen der Vertretungsbedürftigkeit. Bei korrekter Abklärung hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass er seine rechtlichen Interessen nicht selber wahren könne und ihm darüber hinaus auch die Fähigkeit fehle, einen Rechtsvertreter zu instruieren und dessen Handlungen sachgerecht zu beurteilen. Daneben sei aber auch die Schutzbedürftigkeit nach wie vor gegeben, weil immer noch die akute Gefahr bestehe, dass er Verpflichtungsgeschäfte eingehe, welche die ihm zustehenden Leistungsansprüche schmälern und dadurch den Lebensunterhalt für sich und seine Familie gefährden könnten.
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4.3.1 Entmündigungsvoraussetzung gemäss Art. 372 ZGB bildet das Unvermögen einer Person, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Dabei ist der Begriff der eigenen Angelegenheiten weit auszulegen. Er umfasst all jene privaten Aufgaben, die der Einzelne um seiner persönlichen und wirtschaftlichen Existenz willen lösen können muss (Langenegger, a.a.O., N. 7 f. zu Art. 372 ZGB). Dazu gehören auch die rechtlichen und prozessualen Interessen. Vertretungsbedürftigkeit ist deshalb zu bejahen, wenn eine Person nicht fähig ist, ihre Sache im Prozess gehörig zu führen und ihr die erforderliche Einsicht in den Prozessgegenstand fehlt (vgl. dazu BGE 114 la 101 E. 4 S. 104; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 132 f.; Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., N. 20 zu § 27/28 ZPO).
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Die Vorinstanz hat ausgeführt, der Berufungskläger sei nach dem Unfall von 1996 wegen seines damals angeschlagenen physischen und psychischen Gesundheitszustandes mit der Wahrung seiner versicherungs- und ausländerrechtlichen Interessen überfordert gewesen und habe auch in persönlicher Hinsicht der Führung bedurft, zumal sich bei ihm Verwahrlosungserscheinungen gezeigt hätten. Zwar kann der Berufungskläger nach den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) alltägliche Angelegenheiten besorgen und auch selbständig Reisen in die Schweiz organisieren sowie durchführen, doch ergibt sich aufgrund dieser Feststellungen nicht, dass er auch zur selbständigen Führung von Prozessen oder zur eigenständigen Instruktion eines Rechtsvertreters und zur Beurteilung von dessen Handlungen in der Lage wäre. Im angefochtenen Entscheid (E. 3c/dd, S. 15) wird in diesem Zusammenhang bemerkt, für die Prozessführung brauche es keine Vormundschaft, vielmehr lasse sich dieser Zweck mit einer milderen vormundschaftlichen Massnahme erreichen. Damit hat die Vorinstanz implizite die Vertretungsbedürftigkeit des Berufungsklägers für rechtliche Auseinandersetzungen anerkannt oder zumindest nicht ausgeschlossen. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass der Berufungskläger zur selbständigen Wahrung seiner rechtlichen, insbesondere seiner prozessualen Interessen ebenso wenig in der Lage ist wie zur sachgerechten Instruktion und Überwachung eines Rechtsvertreters. Was den befürchteten Abschluss von weittragenden und für den Berufungskläger nachteiligen Verpflichtungsgeschäften angeht, so hat die Vorinstanz bemerkt, eine Vermögensverwaltung lasse sich ebenfalls mit einer weniger weitgehenden Massnahme als der Vormundschaft erreichen. Vor diesem Hintergrund muss von der Schutzbedürftigkeit des Berufungsklägers in Bezug auf Prozessführung und Vermögensverwaltung ausgegangen werden. Damit ist - entgegen der Auffassung des Berufungsklägers - indessen noch nicht gesagt, die seinerzeit angeordnete Vormundschaft müsse weitergeführt werden.
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4.3.2 Zu Recht geht die Verwaltungsrekurskommission davon aus, dass das Verhältnismässigkeitsprinzip beachtet werden muss, und zwar auch im Zusammenhang mit Art. 372 ZGB: Das eigene Begehren hebt die Pflicht zur Beachtung der Verhältnismässigkeit nicht auf und relativiert sie auch nicht (Langenegger, a.a.O., N. 9 zu Art. 372 ZGB). Welche vormundschaftliche Massnahme anzuordnen ist, um das besondere Schutzbedürfnis des Beklagten zu befriedigen, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 162 zu Art. 369 ZGB). Die konkrete Massnahme erscheint als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen, und wenn sie die Freiheit des Betroffenen weder stärker noch schwächer beschränkt als dies nach Massgabe des Schutzzwecks notwendig ist (Langenegger, a.a.O., N. 7 der Vorbemerkungen zu Art. 360-456 ZGB, N. 18 zu Art. 369 ZGB). Im Rahmen dieses Verhältnismässigkeitsprinzips steht den zuständigen Behörden ein Ermessensspielraum zu (BGE 126 III 499 E. 3b S. 502 f., E. 4b S. 504; allgemein: Schnyder/Murer, a.a.O., Systematischer Teil, N. 121, N. 199 und N. 264).
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Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), dass der Berufungskläger alltägliche Angelegenheiten selbständig besorgen kann und auch problemlos in der Lage ist, eigenständig Reisen in die Schweiz zu organisieren und durchzuführen sowie dort die ihm zustehenden Versicherungsleistungen abzuholen. Weiter hat die Vorinstanz festgehalten, dass der Berufungskläger sogar in der Lage war, das Kaufgeschäft für seine Eigentumswohnung in Mazedonien ohne Mitwirkung des Vormundes abzuwickeln. Soweit er im Übrigen überhaupt noch einer persönlichen Fürsorge bedürfe, werde diese ihm durch seine Ehefrau und die in Mazedonien lebenden Familienmitglieder gewährt, wo er sich auch hauptsächlich aufhalte.
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Der Vormund ist zur umfassenden Betreuung und Wahrung der Interessen der schutzbefohlenen Person verpflichtet und die Wahrung der Gesamtinteressen des Mündels bildet seine eigentliche Aufgabe (Langenegger, a.a.O., N. 2 f. zu Art. 367 ZGB; Schnyder/Murer, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 367 ZGB). Vor dem Hintergrund der Tatsachenfeststellungen durfte die Vorinstanz ohne Bundesrechtsverletzung annehmen, die Weiterführung der Vormundschaft in Gestalt einer Gesamtfürsorge für den Berufungskläger sei in der gegenwärtigen Situation nicht mehr verhältnismässig. Weil der Berufungskläger im konkreten Fall nicht nur Alltagsangelegenheiten selbständig besorgen kann und darüber hinaus sogar zur Erledigung eines Wohnungskaufes ohne Mitwirkung des Vormundes - und ohne Feststellung (oder nur Behauptung) einer Überforderung - imstande war, würde die Weiterführung der Vormundschaft über das hinausgehen, was zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist; m.a.W. die Aufrechterhaltung der Vormundschaft wäre nicht zweckangemessen. Die Weiterführung der Vormundschaft und der damit verbundene weitgehende Verlust der Handlungsfähigkeit würde übers Ziel hinaus schiessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz bei ihrem Entscheid der Nichtweiterführung der Vormundschaft das ihr dabei zustehende Ermessen weder überschritten noch missbraucht (vgl. BGE 126 III 223 E. 4a 227 f.). Die Berufung vermag in diesem Punkt nicht durchzudringen.
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5.
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5.1 Zu prüfen bleibt, ob anstelle der Vormundschaft allenfalls andere Massnahmen angeordnet werden müssen. Nach dem angefochtenen Entscheid fällt die Anordnung derartiger Massnahmen nicht in den Zuständigkeitsbereich der schweizerischen, sondern der mazedonischen Behörden, weil der Berufungskläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Mazedonien habe und die Voraussetzungen für eine Ausnahmezuständigkeit nach dem Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; SR 0.211.231.01) vorliegend nicht gegeben seien.
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Der Berufungskläger wendet sich gegen diese Zuständigkeitsbeurteilung und das Argument, mit der Aufhebung der Vormundschaft sei auch der rechtliche Wohnsitz der betreffenden Person und die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zur Anordnung milderer vormundschaftlicher Massnahmen weggefallen. Die bisher zuständige Vormundschaftsbehörde müsse das für den Massnahmebedürftigen Erforderliche vorkehren und abklären, ob die Anordnung anderer Massnahmen erforderlich sei.
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5.2 Art. 85 Abs. 2 IPRG erklärt das MSA bei der Erwachsenenvormundschaft in Fällen mit - wie hier - internationalem Bezug als sinngemäss anwendbar. Die Bestimmung im IPRG überträgt den rechtsanwendenden Instanzen mit dem Hinweis auf eine "sinngemässe" Anwendung des MSA eine Lückenfüllungsaufgabe, wobei das MSA nur Ausgangspunkt bei der Suche nach der Lückenfüllung ist (Schwander, in Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, N. 66 zu Art. 85 IPRG).
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Die Argumentation der Vorinstanz, dass die Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde A.________ nach den einschlägigen Bestimmungen des MSA nicht gegeben sei, greift nicht nur in Hinsicht der Zuständigkeitsregeln (E. 5.2.1), sondern auch des Anwendungsbereichs (E. 5.2.2) zu kurz.
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5.2.1 Im MSA hat die Zuständigkeit der Gerichte und Behörden des Staates, in dem sich das Vermögen des Minderjährigen befindet (vgl. Art. 9 MSA), eine untergeordnete Bedeutung. Dies kann - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - indessen nicht ohne weiteres auf den Erwachsenenschutz übertragen werden. Gerade im Vermögensschutz zugunsten Erwachsener ist die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden des Staates am Lageort des Vermögens praktisch bedeutsam und häufiger: Dies betrifft den Fall, in dem kein Betreuer ernannt worden ist und ein Schutzbedürfnis nur gerade in Hinsicht auf diesen einen Vermögenswert besteht (Schwander, Der internationale Vermögensschutz zugunsten Erwachsener, in: Festschrift Schnyder, Freiburg 1995, S. 666; vgl. Bucher, La Convention de La Haye sur la protection internationale des adultes, SZIER 2000 S. 48). Im konkreten Fall hat die Vorinstanz wohl zu Recht erwogen, dass der seit dem Jahre 2000 in Mazedonien bei Ehefrau und Kind lebende Berufungskläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. Art. 1 MSA) im Ausland hat. Indessen steht fest, dass er als schutzbedürftig in Bezug auf die Prozessführung und Vermögensverwaltung gilt (vgl. E. 4.3.1) und er in der Schweiz vermögensrechtliche Ansprüche hat, weil hier die versicherungsrechtlichen und weiteren Ansprüche des Berufungsklägers aus dem Unfallgeschehen vom 16. Mai 1996 abgewickelt und die entsprechenden Zahlungen vorgenommen werden. Unter diesen Umständen ist der Schluss der Vorinstanz, es bestehe in der Schweiz, am Lageort seines Vermögens, von vornherein keine internationale Zuständigkeit für Schutzmassnahmen, nicht sachgerecht.
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5.2.2 Der Eventualantrag des Berufungsklägers lautet sodann auf Errichtung einer Verwaltungsbeistandschaft, allenfalls kombiniert mit einer Vertretungsbeistandschaft. Für die Verwaltungsbeistandschaft finden indessen die Regeln des MSA keine Anwendung, weil der Anknüpfungspunkt dieser Massnahme das Vermögen und nicht die Person bildet (Geiser, a.a.O., N. 11 zu Art. 396 ZGB). Dies erscheint sachgerecht, sollen doch vermögensbezogene Massnahmen wie die hier zur Diskussion stehende Verwaltungsbeistandschaft dort angeordnet und durchgeführt werden, wo das Vermögen sich befindet bzw. anfällt (Schnyder/Murer, a.a.O., Systematischer Teil IPR, N. 139 und 164 ZGB); vorliegend ist dies eindeutig die Schweiz. Auch eine allfällige Kombination der Verwaltungsbeistandschaft mit einer Vertretungsbeistandschaft vermag daran nichts zu ändern, dient doch die Letztere der Durchsetzung vermögensrechtlicher Interessen des Berufungsklägers und ist insoweit eingebettet in die das Schwergewicht bildende Verwaltungsbeistandschaft. Soweit Letztere in Frage steht, ist sachlich gerechtfertigt, auch in internationalen Verhältnissen Art. 396 ZGB anzuwenden, welcher eine vom Aufenthaltsort der betreffenden Person unabhängige Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde am Ort der Vermögensverwaltung bzw. des Vermögensanfalles vorsieht (Geiser, a.a.O.). Aus dieser Sicht fällt vorliegend die Frage nach der Anordnung allfälliger anderer vormundschaftlicher Massnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Vormundschaftsbehörde A.________.
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5.3 Im angefochtenen Entscheid (E. 4b, S. 20) hat die Vorinstanz bemerkt, es sei nicht gesagt, dass der Berufungskläger keiner vormundschaftlichen Massnahmen bedürfe. Die Beantwortung der offen gelassenen Frage kann das Bundesgericht nicht vornehmen. Die kantonalen Behörden haben daher abzuklären, ob und gegebenenfalls welche vormundschaftlichen Massnahmen anzuordnen sind. Nach dem Dargelegten ist die Berufung in Bezug auf das Eventualbegehren des Berufungsklägers gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
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6.
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Der Berufungskläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, dessen Voraussetzungen (Art. 152 OG) erfüllt sind. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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1.1 Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission (Abteilung V) des Kantons St. Gallen vom 28. November 2002 aufgehoben.
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1.2 Die Sache wird zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Das Gesuch des Berufungsklägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren Rechtsanwalt lic. oec. HSG Fritz Dahinden, St. Gallen, als Rechtsbeistand beigegeben.
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3.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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4.
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Rechtsanwalt lic. oec. HSG Fritz Dahinden wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Berufungskläger und der Verwaltungsrekurskommission (Abteilung V) des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. Mai 2003
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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