BGer U 401/2001 |
BGer U 401/2001 vom 30.05.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 401/01
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U 402/01
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Urteil vom 30. Mai 2003
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I. Kammer
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Besetzung
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Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Durizzo
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Parteien
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U 401/01
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S.________, 1950, Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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U 402/01
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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S.________, 1950, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
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(Entscheid vom 24. Oktober 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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S.________, geboren 1950, ist gelernter Automechaniker und war von 1972 bis Ende 1982 bei der A.________ AG in Z.________ angestellt. Ab dem 3. Januar 1983 arbeitete er bei der Garage H.________, ebenfalls in Z.________. Am 18. Februar 1983 erlitt er einen bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Unfall, als er beim Einsteigen in seinen Personenwagen auf vereistem Boden ausglitt. Er zog sich dabei eine Meniskusläsion am linken Knie zu, welche am 13. März und 2. Dezember 1983 mit Kreuzbandersatzplastik und medialer Meniskektomie angegangen wurde. Im April 1984 konnte die Behandlung bei voller Arbeitsfähigkeit seit dem 23. Januar 1984 abgeschlossen werden. In der Folge eröffnete der Versicherte einen auf die Reparatur von Oldtimer-Fahrzeugen spezialisierten Garagebetrieb in Q.________. Wegen posttraumatischer Gonarthrose musste er sich am 23. Januar 1997 sowie 19. März und 12. November 1998 weiteren operativen Eingriffen unterziehen, die keinen dauerhaften Heilungserfolg brachten. Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 3. März 1999 gelangte Kreisarzt Dr. med. W.________ zum Schluss, dass der Versicherte körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zu verrichten vermag, ihm leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten jedoch ganztags möglich sind. Auf die vom behandelnden Arzt Dr. med. R.________, Spezialarzt FMH für orthopädische Chirurgie, im November 1999 empfohlene Einsetzung einer Knieendoprothese verzichtete S.________, nachdem er bei der Klinik X.________ eine Zweitmeinung eingeholt hatte. Am 12. April 2000 teilte die IV-Stelle des Kantons Aargau der SUVA mit, dass sie dem Versicherten eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % ab 1. Dezember 1997, 100 % ab 1. Juni 1998 und 60 % ab 1. April 1999 ausrichten werde. Am 10. Mai 2000 erging die entsprechende Verfügung. Die SUVA sprach am 6. Juni 2000 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % ab 1. März 2000 sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Bei der Invaliditätsbemessung ging sie davon aus, dass der Versicherte mit einer geeigneten leichteren Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 52'000.- bis Fr. 53'000.- zu erzielen vermöchte und als gesunder Automechaniker einen Lohn von Fr. 75'400.- (Fr. 5'800.- x 13) verdienen würde; den für die Rentenfestsetzung massgebenden Jahresverdienst veranschlagte sie auf Fr. 63'000.-, was zu einer Monatsrente von Fr. 1'260.- führte. Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2000 hielt sie an dieser Verfügung fest.
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B.
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S.________ liess gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, der Invaliditätsgrad sei auf 74 % festzulegen und es sei ihm ab 6. Juni 2000 eine Rente von Fr. 6'012.50 im Monat zuzusprechen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei vor dem Unfall vom 18. Februar 1983 nicht als Automechaniker, sondern als Werkstattchef bzw. Geschäftsführer tätig gewesen, weshalb sowohl beim versicherten Verdienst wie auch bei dem für die Invaliditätsbemessung massgebenden Valideneinkommen von einem Lohn von Fr. 97'500.- auszugehen sei. Weil die Arbeitsfähigkeit auch in einer leichteren Tätigkeit nicht mehr als 50 % betrage, sei das Invalideneinkommen auf höchstens Fr. 25'000.- festzusetzen.
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Mit Entscheid vom 24. Oktober 2001 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, die Rente auf Grund eines versicherten Verdienstes von Fr. 81'900.- festzusetzen; im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C.
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S.________ und die SUVA erheben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während S.________ das vorinstanzliche Beschwerdebegehren und dessen Begründung erneuert, stellt die SUVA das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als der versicherte Jahresverdienst in Abänderung des Einspracheentscheids vom 24. November 2000 von Fr. 63'000.- auf Fr. 81'900.- heraufgesetzt wurde und ihr Parteikosten auferlegt wurden.
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Die Parteien beantragen Abweisung der gegnerischen Verwaltungsgerichtsbeschwerden und nehmen Stellung zur Vernehmlassung der Gegenpartei. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 33 Erw. 1, 157 Erw. 1, 126 V 285 Erw. 1; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 f.).
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2.
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2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid werden die für den Rentenanspruch und die Invaliditätsbemessung geltenden Regeln (Art. 18 ff. UVG) sowie die Bestimmungen über den für die Rentenfestsetzung massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 2 UVG) zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 24. November 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.2 Dem kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass die Invaliditätsbemessung unabhängig von der Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. Mai 2000 zu erfolgen hat, weil die nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 288 ff.) für eine Bindung der Unfallversicherung an die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung massgebenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass dem angenommenen Invaliditätsgrad von 61 % eine Abklärung der invaliditätsbedingten Beeinträchtigungen im Betrieb des Versicherten vom 3. November 1999 zu Grunde liegt. Weil dem Versicherten laut ärztlicher Beurteilung schwere körperliche Arbeiten, wie er sie teilweise auch im Rahmen der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit zu verrichten hat, nicht mehr zumutbar sind, ist indessen zu prüfen, welches Einkommen er in einer der Gesundheitsschädigung besser angepassten Tätigkeit zu erzielen vermöchte. Im Abklärungsbericht der IV-Stelle wird denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der ermittelte Invaliditätsgrad auf die bisherige Tätigkeit beziehe, die Erwerbseinbusse in einer zumutbaren anderen Tätigkeit aber geringer sein könne. Die Verfügung der IV-Stelle enthält zudem die Bemerkung, der Rentenentscheid werde nach der Festsetzung des Invaliditätsgrad durch die Unfallversicherung in Wiedererwägung gezogen.
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3.
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Streitig ist zunächst der Invaliditätsgrad. Während SUVA und Vorinstanz die Invalidität mit 30 % bemessen haben, schliesst der Versicherte auf einen Invaliditätsgrad von 74 %.
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3.1
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3.1.1 Das kantonale Gericht hat das für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2 UVG massgebende Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) auf Fr. 75'400.- festgesetzt. Es folgte dabei den von der SUVA bei sechs regionalen Garagebetrieben eingeholten schriftlichen Lohnauskünften, aus denen hervorgeht, dass ein Werkstattchef im Alter des Versicherten im Jahr 1999 ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 5'800.- erzielte (während der Lohn von Automechanikern um Fr. 700.- bis Fr. 1'000.- tiefer lag). Diese Angaben werden bestätigt durch die Auskünfte des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz, wonach sich der Durchschnittslohn von eidg. dipl. Garagenchefs/Werkstattchefs in der Zentralschweiz in Kleinbetrieben (bis fünf Mitarbeiter) im Jahr 1998 auf Fr. 75'400.- (einschliesslich 13. Monatslohn) belief. Für das vom Versicherten geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 97'500.- fehlen dagegen jegliche Grundlagen. Wie die vom Versicherten selbst eingeholten Auskünfte bei (teils grösseren) Garagebetrieben ergeben haben, hätte er im Jahr 2001 als Automechaniker seinem Alter und seiner Berufserfahrung entsprechend einen Lohn von Fr. 5'200.- bis Fr. 5'700.- erzielt, was einem Jahreseinkommen von deutlich unter Fr. 75'400.- entspricht. Eine weitere Stütze findet das angenommene Valideneinkommen in der Lohnstatistik. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Bereich Handel und Reparatur von Automobilen bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter bzw. höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) im Jahr 1998 Fr. 5'916.- (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998, S. 25, Tabelle TA1, Männer), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80 Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 74'184.- ergibt.
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3.1.2 Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung rechtfertigt sich - wie bei den Tabellenlöhnen - eine Differenzierung nach Geschlechtern, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist. Dieser betrug im Jahr 1998 104,6, im Jahr 2000 107,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), sodass ein Jahreseinkommen von Fr. 75'886.- resultiert. Es besteht daher kein Anlass, von dem von der SUVA unter Berücksichtigung der regionalen Lohnverhältnisse ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75'400.- abzugehen.
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3.2 Bei der Festsetzung des Einkommens, welches der Versicherte trotz des Gesundheitsschadens durch eine ihm zumutbare Tätigkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), ist die SUVA davon ausgegangen, dass ihm laut kreisärztlicher Beurteilung eine körperlich leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung (gehend, stehend, sitzend) ganztags zumutbar ist, sofern er keine schweren Lasten heben und tragen, nicht auf Leitern steigen und nicht auf unebenem Gelände gehen muss. Auf Grund von fünf Arbeitsplatz-Profilen aus der internen Arbeitsplatz-Dokumentation (DAP) hat sie ein Durchschnittseinkommen von Fr. 52'500.- ermittelt, wobei sie auf die jeweiligen Mindestlöhne abstellte. Der Versicherte bestreitet die Zumutbarkeit der nachgewiesenen Arbeitsplätze, welche Tätigkeiten als Hilfsarbeiter und Betriebsangestellter in den Bereichen Industrie, Handel/Gastgewerbe und Dienstleistung/Verwaltung umfassen, nicht, macht jedoch geltend, auch im Rahmen geeigneter leichter Tätigkeiten in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt zu sein und täglich nur während rund vier Stunden arbeiten zu können, weshalb das Invalideneinkommen auf höchstens Fr. 26'000.- festzusetzen sei. Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. Nach den ärztlichen Angaben sind dem Versicherten körperlich schwere Arbeiten nicht mehr zumutbar, weshalb die bisherige Tätigkeit als selbstständiger Autoreparateur als ungünstig zu betrachten ist (Bericht des Dr. med. W.________ vom 28. Juli 1998). Dennoch hat er seinen Betrieb, bei dem es sich im Wesentlichen um ein Einmannunternehmen handelt, weitergeführt, was darauf schliessen lässt, dass auch im Rahmen dieser Tätigkeit keine volle Arbeitsunfähigkeit besteht, wie sie Dr. med. R.________ im Bericht vom 10. Februar 1999 annimmt. Gegenüber dem Aussendienst der SUVA hat der Versicherte am 11. März 1999 die Arbeitsfähigkeit im Betrieb denn auch mit etwa 50 % angegeben und festgestellt, dass er bei der Berufstätigkeit überwiegend stehe, in und unter den Fahrzeugen arbeite und dabei das linke Knie stark belaste; vormittags erbringe er noch eine vollwertige Arbeitsleistung, auch wenn er durch die Behinderung im linken Knie allgemein eingeschränkt sei; ab Mittag sei er auf Schmerzmittel angewiesen, wenn er eine Arbeit noch zu beenden habe. Im Hinblick darauf, dass die ausgeübte Tätigkeit auch körperlich schwere Arbeiten umfasst und als ungünstig zu betrachten ist, vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Versicherte geltend macht, auch bei einer geeigneten leichten Arbeit (die ohne andauernde und schwere Belastung des Kniegelenks verrichtet werden kann) höchstens zu 50 % arbeitsfähig zu sein. Es rechtfertigt sich vielmehr, auf die Beurteilung im Abschlussbericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 3. März 1999 abzustellen, worin ausdrücklich festgestellt wird, dass eine geeignete leichte und wechselbelastende Tätigkeit unter den genannten Einschränkungen auch vollzeitlich ausgeübt werde könnte. Zu einer andern Beurteilung besteht auch auf Grund der Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. R.________ vom 10. Februar und 11. November 1999 und der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts durch die Klinik X.________ vom 17. Februar 2000 kein Anlass. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist davon auszugehen, dass der Versicherte eine geeignete Tätigkeit ohne wesentliche Einschränkungen ganztags auszuüben vermöchte. Das Invalideneinkommen ist mit SUVA und Vorinstanz daher auf Fr. 52'500.- festzusetzen, was bei einem Valideneinkommen von Fr. 75'400.- zu einem Invaliditätsgrad von 30 % führt.
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4.
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Zu prüfen bleibt der für die Rentenfestsetzung massgebende versicherte Jahresverdienst.
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4.1 Weil die Rente am 1. März 2000 und damit mehr als fünf Jahre nach dem Unfall vom 18. Februar 1983 zu laufen beginnt, bestimmt sich der versicherte Verdienst gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV nach dem Lohn, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn. Mit der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn sich die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Nach der Rechtsprechung bezweckt Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich; dagegen haben andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 171 Erw. 3b mit Hinweisen).
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4.2 Im vorliegenden Fall ist die SUVA bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes vom Lohn ausgegangen, welchen der Versicherte beim Rentenbeginn als Automechaniker erzielt hätte. Gestützt auf die Angaben regionaler Garagebetriebe hat sie den massgebenden Jahresverdienst auf Fr. 63'000.- festgesetzt. Die Vorinstanz stellt demgegenüber auf den Lohn ab, welchen der Versicherte als Werkstattchef im Garagebetrieb erzielen würde, in welchem er vor dem Unfall tätig war. Nach den Angaben der M.________ AG, Z.________, hätte der Monatslohn als Werkstattchef im Jahr 1999 Fr. 6300.- (x 13) betragen, was einem Jahreseinkommen von Fr. 81'900.- entspricht.
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In der Unfallmeldung vom 4. März 1983 hatte der Arbeitgeber H.________ die Tätigkeit des Versicherten mit "Automechaniker" bezeichnet und einen Lohn von Fr. 3650.- angegeben. In der von der SUVA nachgereichten Stellungnahme vom 27. Dezember 2001 bestätigt er diese Angaben mit der Feststellung, dass Anspruch auf zwölf Monatslöhne bestanden, die Anstellung aber nur drei Monate gedauert habe. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Versicherte die Tätigkeit bei der Garage H.________ am 3. Januar 1983 aufgenommen hatte und das Arbeitsverhältnis bereits per 31. März 1983 (Ablauf der Probezeit) aufgelöst wurde, wobei der Unfall offenbar nicht ausschlaggebend war. Seinen Angaben zufolge hatte der Versicherte die Absicht gehabt, die Garage zu übernehmen, welche in der Folge anderweitig vermietet und später verkauft wurde. Dabei habe er sich mit einem relativ tiefen Lohn begnügt, weil er den Betrieb im Hinblick auf die vorgesehene Übernahme habe kennen lernen wollen und daher nur reduziert gearbeitet habe. Auch diese Vorbringen vermögen nicht zu überzeugen. Aus den Akten geht hervor, dass der Versicherte vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Dezember 1982 bei der A.________ AG, Z.________, als Automechaniker beschäftigt und zuletzt als Chefmechaniker tätig gewesen ist und den Garagebetrieb selbstständig geführt hat. Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto hat er dabei ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 36'540.- im Jahr 1980, Fr. 41'600.- im Jahr 1981 und Fr. 41'974.- im Jahr 1982 erzielt. Es ist daher anzunehmen, dass das Jahreseinkommen von Fr. 43'800.- (Fr. 3650.- x 12), welches er bei der Garage H.________ im Jahr 1983 bezogen hätte, einem normalen Lohn für eine volle Arbeitsleistung entsprach, welche auch die Funktion eines Werkstattchefs umfasste. Der versicherte Verdienst ist daher auf Grund dieses Einkommens festzusetzen, welches gemäss Art. 24 Abs. 2 UVV auf das Jahr vor dem Rentenbeginn (1. März 2000) umzurechnen ist. Dabei kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht auf die Angaben der M.________ AG abgestellt werden, weil für die gesamte Dauer von 1985 bis 1999 gleichbleibende jährliche Lohnerhöhungen von Fr. 150.- im Monat angenommen werden, was zu einem offensichtlich überhöhten, deutlich über dem ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75'400.- liegenden Jahreseinkommen für 1999 von Fr. 81'900.- (Fr. 6300.- x 13) führt. Mangels zuverlässiger anderer Angaben ist das Jahreseinkommen von Fr. 43'800.-, welches der Versicherte im Jahr 1983 bei der Garage H.________ erzielt hätte, entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes auf das Jahr 1999 umzurechnen. Der Nominallohnindex veränderte sich in den Jahren 1983 bis 1993 von 1186 auf 1743 Punkte (1939 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 37, Tabelle T1A.39, Arbeitnehmer, Männer) und von 1993 bis 1999 von 100 auf 106,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe; vgl. auch oben Erwägung 3.1). Daraus ergibt sich ein für den versicherten Verdienst massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68'232.-, auf welchem Betrag die SUVA die Rente neu festzusetzen haben wird.
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4.3 Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten abzuweisen und diejenige der SUVA teilweise gutzuheissen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG). Entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz über die Parteikosten im kantonalen Verfahren neu zu befinden haben.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verfahren U 401/01 und U 402/01 werden vereinigt.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird abgewiesen.
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3.
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In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der SUVA wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2001 insoweit abgeändert, als der für die Rentenberechnung massgebende versicherte Verdienst auf Fr. 68'232.- festgesetzt wird.
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4.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der IV-Stelle des Kantons Aargau zugestellt.
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Luzern, 30. Mai 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
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