BGer 8G.63/2003
 
BGer 8G.63/2003 vom 06.06.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
8G.63/2003 /kra
Urteil vom 6. Juni 2003
Anklagekammer
Besetzung
Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
A.X.________,
B.X.________,
C.X.________,
Gesuchsteller,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Daniel S. Hayek, Mühlebachstrasse 6, 8008 Zürich,
gegen
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern.
Gegenstand
Entschädigung.
Sachverhalt:
A.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft eröffnete am 25. Februar 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen die deutschen Staatsangehörigen A.X.________, B.X.________ und C.X.________ wegen des Verdachts auf Geldwäscherei. Im Rahmen dieses Verfahrens wurden verschiedene Vermögenswerte der Beschuldigten beschlagnahmt (vgl. dazu die Urteile der Anklagekammer des Bundesgerichts 8G.38/2002 und 8G.60/2002 vom 4. Juli 2002). Mit drei Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 8. August 2002 wurden die Beschlagnahmungen der Guthaben auf Konten und Depots bei drei Bank- bzw. Finanzinstituten wieder aufgehoben.
B.
A.X.________, B.X.________ und C.X.________ wenden sich mit Eingabe vom 10. Oktober 2002 an die Bundesanwaltschaft und beantragen, es sei das gegen sie geführte gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren einzustellen. Dessen Kosten seien vom Staat zu tragen. Es sei ihnen für die Nachteile, die sie durch das Ermittlungsverfahren erlitten haben, eine Entschädigung in angemessener Höhe auszurichten (act. 1).
Die Bundesanwaltschaft übermittelt die Eingabe mit Schreiben vom 22. Mai 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und stellt den Antrag, das Entschädigungsbegehren sei abzuweisen. Eventualiter sei den Gesuchstellern eine symbolische Entschädigung von insgesamt höchstens Fr. 500.-- auszurichten (act. 3).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Bundesanwaltschaft hat das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen B.X.________ und C.X.________ in der Zwischenzeit mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 ohne Erhebung von Kosten eingestellt und diese Einstellung am 9. Mai 2003 begründet (Akten Band II Register 22). Die entsprechenden Anträge von B.X.________ und C.X.________ sind folglich gegenstandslos geworden.
Das Verfahren gegen A.X.________ wurde demgegenüber nicht eingestellt (vgl. Begründung der oben erwähnten Einstellungsverfügung S. 3 unten). Die Bundesanwaltschaft wird das Verfahren zu gegebener Zeit gemäss Art. 106 BStP einzustellen oder gemäss Art. 108 BStP beim Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt eine Voruntersuchung zu beantragen haben. Die Anklagekammer ist für die Beurteilung dieser Frage jedenfalls zurzeit nicht zuständig.
2.
Dem Beschuldigten, gegen den das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren eingestellt wird, ist auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die er erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung kann verweigert werden, wenn der Beschuldigte die Ermittlungshandlungen durch ein verwerfliches oder leichtfertiges Benehmen verschuldet oder erschwert hat. Die Bundesanwaltschaft legt die Akten mit ihrem Antrag der Anklagekammer des Bundesgerichts zur Entscheidung vor (Art. 122 BStP).
Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch ist neben der Einstellung des Verfahrens eine gewisse objektive Schwere der Untersuchungshandlung und ein durch diese bewirkter (d.h. kausaler) erheblicher Nachteil. Ein rechtswidriges Verhalten der Untersuchungsbehörden ist nicht erforderlich (BGE 118 IV 420 E. 2b).
Als "andere Nachteile" im Sinne von Art. 122 BStP gelten insbesondere die dem Beschuldigten entstandenen Verteidigungskosten, wenn der Beizug des Verteidigers zulässig war - was bei einem gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 BStP zu jedem Zeitpunkt der Fall ist - und wenn die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, die sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (BGE 115 IV 156 E. 2c).
Die Entschädigung kann sowohl den Ersatz des Schadens als auch eine Geldsumme als Genugtuung umfassen, die nach der Schwere der Verletzung zu bestimmen ist. Der erlittene Nachteil ist vom Ansprecher zu substanziieren und zu beweisen (BGE 117 IV 209 E. 4b).
3.
Im Falle von A.X.________ kommt zurzeit eine Entschädigung von vornherein nicht in Betracht, weil gegen ihn das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren nicht eingestellt worden ist.
4.
Die anderen Gesuchsteller machen geltend, sie hätten während der Strafuntersuchung erhebliche Nachteile erlitten, weil ihr Ruf durch die Erwähnung in der Presse gelitten habe. C.X.________ habe auch berufliche Nachteile in Kauf nehmen müssen, da ihm nach dem im Mai 2002 abgeschlossenen Staatsexamen die Weiterführung seiner juristischen Ausbildung zum Rechtsanwalt und überdies das Verfassen seiner Dissertation wegen der in der Schweiz laufenden Strafuntersuchung verwehrt geblieben sei (act. 1 S. 4 Ziff. 12). Zu vergüten seien ihnen weiter die Verteidigerkosten nach Anwaltstarif (act. 1 S. 7 Ziff. 29).
Mit diesen in keiner Weise ausreichenden Ausführungen haben die Gesuchsteller ihre Ansprüche weder substanziiert noch bewiesen.
Zwar kann eine besondere Unbill, deren Schwere einen Anspruch auf Genugtuung zu begründen vermag, darin bestehen, dass der Beschuldigte bzw. die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, die sich nachträglich als ungerechtfertigt erwiesen haben, Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in den Massenmedien bildeten und durch diese breite Publizität eine eigentliche öffentliche Anprangerung erfolgte. Die Gesuchsteller nennen jedoch keine einzige Veröffentlichung, in der sie als Söhne des hauptsächlich angeschuldigten A.X.________ in der Presse ebenfalls als Beschuldigte erwähnt worden sind.
In Bezug auf die beruflichen Nachteile, die C.X.________ erlitten haben will, wird in der Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. Mai 2003 festgehalten, diese sei zunächst am 9. Dezember 2002 ohne Begründung eröffnet worden, um die Angelegenheit zu beschleunigen und C.X.________ zu ermöglichen, ohne weitere Verzögerung seine Ausbildung zum Rechtsanwalt fortzusetzen (S. 5). Damit kann zwar angenommen werden, dass er durch das Ermittlungsverfahren einen Nachteil erlitten haben könnte. Er unterlässt es jedoch, den Schaden zu substanziieren, den er angeblich durch die Verzögerung seiner Ausbildung zum Rechtsanwalt erlitten hat.
Wer eine Entschädigung für Anwaltskosten verlangt, hat diese detailliert zu beziffern und zu belegen (vgl. z.B. Art. 11 Abs. 1 und 2 lit. a der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren; SR 313.32). Auch in diesem Punkt unterlassen es die Gesuchsteller, z.B. durch die Einreichung einer Honorarrechnung anzugeben, welche Anwaltskosten ihnen durch das Ermittlungsverfahren entstanden sind.
Aus den genannten Gründen muss das Gesuch vollumfänglich als unsubstanziiert abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Das Gesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Gesuchstellern und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2003
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: