BGer 2A.48/2003
 
BGer 2A.48/2003 vom 26.06.2003
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.48/2003 /mks
Urteil vom 26. Juni 2003
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Fux.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse der X.________ Treuhand AG (neu X.________ AG),
Beschwerdegegnerin,
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen, Brühlgasse 35, 9001 St. Gallen,
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge,
Route de Chavannes 35, 1007 Lausanne.
Gegenstand
Teilliquidation,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom
4. Dezember 2002.
Sachverhalt:
A.
Im Verlauf des Jahres 1997 wurden zwei Betriebsteile der X.________ Treuhand AG, B.________ nämlich der Liegenschaftsdienst mit sieben versicherten Personen und die Geschäftsstelle C.________ mit drei versicherten Personen, ausgeschieden. Mit der Ausgliederung dieser beiden Unternehmensteile erfolgte auch der Austritt der betreffenden Versicherten aus der Pensionskasse der X.________ Treuhand AG.
Im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 sank der Bestand der aktiven versicherten Mitglieder der Pensionskasse von 270 auf 243. Im Zusammenhang mit der Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 1998 stellte das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen, Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen, mit Verfügung vom 15. Juni 1999 fest, dass aufgrund der erheblichen Verminderung der Belegschaft vermutungsweise der Tatbestand einer Teilliquidation gegeben sein könnte, und forderte die Pensionskasse auf, Unterlagen und Akten zur Abklärung dieses Sachverhalts einzureichen. In der Folge erstattete der Experte für die berufliche Vorsorge der Pensionskasse ein Gutachten, in welchem er unter anderem darauf hinwies, dass die Frage der Teilliquidation infolge Reorganisation sich schon per Ende 1997 hätte stellen sollen. Ein Vergleich der Ein- und Austritte in den Jahren 1995 - 1999 zeige jedoch, dass kein gezielter Personalabbau stattgefunden habe. Bei der Abnahme von 270 auf 243 aktive Versicherte in den Jahren 1997 bis 1999 seien sieben Pensionierungen und ein Todesfall mit zu berücksichtigen. Im Falle der ausgegliederten beiden Betriebsteile mit insgesamt zehn Versicherten sei der Tatbestand der Teilliquidation vermutungsweise erfüllt. Bei den übrigen neun Versicherten (eigentliche Abnahme des Bestandes zwischen 1. Januar 1997 und 31. Dezember 1999) sei die Frage eher zu verneinen.
B.
Mit Schreiben vom 7. Juli bzw. 14. April 2000 reichte der Stiftungsrat der Pensionskasse der Aufsichtsbehörde einen Verteilungsplan für die Teilliquidation der beiden ausgegliederten Betriebsteile mit insgesamt zehn versicherten Personen ein und ersuchte um dessen Genehmigung. Mit Verfügung vom 14. Juli 2000 genehmigte die Aufsichtsbehörde den Verteilungsplan und hielt im Übrigen fest, dass der Stiftungsrat die gesetzliche Vermutung von Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) widerlegt habe, so dass in Bezug auf die festgestellte Verminderung des Personals zwischen 1997 und 1999 keine Teilliquidation notwendig sei.
C.
A.________ und D.________, ehemalige Angestellte der X.________ Treuhand AG, fochten diese Verfügung bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge an, wobei sie insbesondere beantragten, die Genehmigung des Verteilungsplans sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Tatbestand der Teilliquidation auch für weitere Versicherte, allenfalls für den gesamten Versichertenbestand der Pensionskasse, gegeben sei; ferner seien die Grundlagen zur Berechnung der freien Mittel der Pensionskasse zu überprüfen. Mit Entscheid vom 4. Dezember 2002 hiess die Beschwerdekommission die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese der Frage der Qualifizierung und Quantifizierung der Arbeitgeberbeitragsreserven nachgehe und anschliessend prüfe, ob nicht bereits per 31. Dezember 1997 freie Mittel vorhanden waren, die hätten verteilt werden müssen; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und stellte fest, dass zwischen 1997 und dem 31. Dezember 1999 kein neuer Teilliquidationstatbestand eingetreten sei.
D.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit folgenden Rechtsbegehren:
A.- Das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 4. Dezember 2002 sei aufzuheben und es sei entweder im Sinne der Beschwerde gegen die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen, Departement für Inneres und Militär des Kantons St. Gallen, vom 14. Juli 2000 zu entscheiden, oder es sei die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne dieser Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen;
B.- Die Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungen vom 14. Juli 2000 betreffend die Genehmigung des Verteilplans der Pensionskasse der X.________ Treuhand AG sei aufzuheben;
C.- Die anhaltende Abnahme des Personalbestandes in einzelnen Bereichen und Niederlassungen der X.________ Treuhand AG zur Feststellung des Tatbestandes der Teilliquidation im Sinne von Art. 23 Abs. 4 FZG hinsichtlich dieser Bereiche und Niederlassungen zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1999 sei festzustellen.
D.- Die nachgewiesene Restrukturierung der X.________ Treuhand AG, die mit dem Jahr 1997 begann, und die damit zusammenhängenden Fluktuationen in deren Personalbestand sowie die anhaltende Abnahme des Versichertenbestandes im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1999 in der Pensionskasse der X.________ Treuhand AG, zur Feststellung des Tatbestandes der Teilliquidation im Sinne von Art. 23 Abs. 4 FZG hinsichtlich des gesamten Versichertenbestandes der Pensionskasse der X.________ Treuhand AG sei festzustellen;
E.- Die im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verfügung bzgl. der Arbeitgeberbeitrags-Reserven an die Vorinstanz erfolgte Zurückweisung sei hinsichtlich der zugehörigen Weisung im Sinne der nachfolgenden Erwägungen zu präzisieren;
F.- In jedem Fall seien die Spruchgebühr und weitere Gebühren und Parteientschädigungen anbetrachts der Umstände und der Bedeutung des Falles für eine Vielzahl von nicht als Partei dieses Verfahrens auftretenden Personen vollumfänglich zu erlassen."
Die Eidgenössische Beschwerdekommission und das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen haben auf Vernehmlassung verzichtet. Die Pensionskasse beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 FZG entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung erfüllt sind; sie genehmigt einen allfälligen Verteilungsplan. Entsprechende Entscheide der Aufsichtsbehörde unterliegen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) der Beschwerde an die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Deren Entscheide können ihrerseits mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 74 Abs. 4 BVG). Der Beschwerdeführer, der nach den Feststellungen der Vorinstanz am 31. Juli 1999 aus der X.________ Treuhand AG und damit auch aus der Pensionskasse der X.________ Treuhand AG ausgetreten ist, hat insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Änderung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 103 lit. a OG, als er geltend macht, er selber hätte in eine Teilliquidation der Pensionskasse einbezogen werden müssen und habe in diesem Rahmen Anspruch auf einen Anteil der freien Stiftungsmittel. Sollte diese Frage jedoch verneint werden, wäre er durch die Genehmigung des Verteilungsplans und die in diesem Zusammenhang erfolgte Ermittlung der freien Stiftungsmittel sowie durch die Festlegung der Arbeitgeberbeitragsreserven nicht berührt, da die Höhe seiner Austrittsleistung (vgl. dazu Art. 2 , 15 ff. FZG) nicht davon abhängt. Es ist insoweit nicht Sache des Beschwerdeführers, die Interessen anderer Arbeitnehmer bzw. Versicherter wahrzunehmen. Im Übrigen sind die in diesem Zusammenhang gestellten Feststellungsbegehren ohnehin unzulässig, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, entsprechende Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen zu erwirken (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 mit Hinweisen). Unter diesen Vorbehalten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Nach Art. 23 Abs. 1 FZG besteht bei Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung neben dem Anspruch auf die Austrittsleistung ein individueller oder ein kollektiver Anspruch auf freie Mittel, wobei es Sache der Aufsichtsbehörde ist, darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine solche Liquidation erfüllt sind. Dies ist gemäss Art. 23 Abs. 4 FZG vermutungsweise dann der Fall, wenn eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt (lit. a), eine Unternehmung restrukturiert wird (lit. b) oder eine Arbeitgeber den Anschlussvertrag mit einer Vorsorgeeinrichtung auflöst und diese Einrichtung nach der Auflösung weiterbesteht (lit. c).
2.1 Das Bundesgericht hatte schon vor dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes eine Teilliquidation stiftungsrechtlich als erforderlich erachtet, wenn wirtschaftliche Veränderungen beim Arbeitgeberbetrieb grössere Personalabgänge zur Folge hatten. Dabei habe das Personalvorsorgevermögen den bisherigen Destinatären zu folgen. Aus solchen Vorgängen dürften nämlich nicht einzelne Gruppen ungerechtfertigterweise zu Lasten anderer profitieren. Es würden berechtigte Erwartungen auf künftige Ermessensleistungen enttäuscht, wenn das freie Stiftungsvermögen allein der verbleibenden Destinatärsgruppe vorbehalten bliebe. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete deshalb, dass das Personalvorsorgevermögen den Bediensteten folge, und das Gebot der Rechtsgleichheit verbiete, einzelne Gruppen daran zu Lasten anderer profitieren zu lassen. Dem könne mit einer den Verhältnissen angepassten Aufteilung des Stiftungsvermögens Rechnung getragen werden (BGE 128 II 394 E. 3.2 S. 396 mit Hinweisen).
2.2 Freiwillige Austritte einzelner Beschäftigten eines Betriebs waren indessen unter der Herrschaft des früheren Rechts für eine Teilliquidation grundsätzlich irrelevant. Schied ein einzelner Arbeitnehmer im damaligen Zeitpunkt unter normalen Umständen aus den Diensten des Arbeitgebers und der Vorsorgeeinrichtung aus, so standen ihm die gesetzlich und statutarisch vorgesehenen Leistungen zu. Er konnte jedoch keinen Anspruch auf einen Teil des reglementarisch nicht gebundenen freien Stiftungsvermögens erheben; diesbezüglich bestanden seitens der Destinatäre lediglich "Anwartschaften minderer Verbindlichkeit", die auf Erwartungen der Destinatäre auf künftige Ermessensleistungen beruhten, falls sie dannzumal noch zum Kreis der Destinatäre gehörten. Mit dem Ausscheiden aus der Stifterfirma gingen regelmässig auch diese Erwartungen auf solche Ermessensleistungen unter. Die freiwillige Kündigung auch eines erheblichen Teils der Belegschaft konnte daher nicht Anlass sein, eine Teilliquidation des Stiftungsvermögens anzuordnen (BGE 128 II 394 E. 5.5 S. 401 f. mit Hinweisen). Anders verhielt es sich nur, wenn sich Mitarbeiter wegen sich abzeichnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Arbeitgeberbetriebs aus berechtigter Angst um ihren Arbeitsplatz frühzeitig um eine neue Stelle bemühten. Gehen entsprechende Kündigungen auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurück, das Anlass für die Teilliquidation gab, so waren nach dem Gleichbehandlungsgebot solche Austritte im Rahmen des Verteilungsplans ebenfalls zu erfassen (nicht publiziertes Urteil 2A.76/1997 vom 30. Juni 1998, E. 3c/bb).
2.3 An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes nichts geändert. Dieses Gesetz verpflichtet nur dann zur Verteilung freier Stiftungsmittel, wenn Mitarbeiter - ausgelöst durch Ereignisse auf Betriebs- oder Unternehmensebene und nicht durch Kündigungen aus individuellen Gründen - unfreiwillig aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen. Andernfalls hätte der Mitarbeiter, der freiwillig mehrfach den Arbeitgeber wechselt, jedes Mal beim Ausscheiden aus der jeweiligen Personalvorsorgestiftung Anspruch auf einen Anteil der freien Mittel, womit die gesetzlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit beziehungsweise die reglementarischen Bestimmungen über die statutarischen Austrittsleistungen ihren Sinn verlieren würden; der Grundsatz der Gleichbehandlung wird daher nicht verletzt, wenn aus freiem Entschluss Austretende in einem Verteilungsplan nicht berücksichtigt werden (BGE 128 II 394 E. 5.6 S. 402 f.).
2.4 Der Beschwerdeführer hat gemäss dem von ihm im Verfahren vor der Beschwerdekommission eingereichten Arbeitszeugnis die X.________ Treuhand AG "auf eigenen Wunsch verlassen". Dass er deswegen aus der Firma ausgetreten sei, um einer drohenden Massenentlassung oder einer ihn berührenden Restrukturierung zuvorzukommen, macht er nicht geltend. Handelt sich somit um einen freiwilligen Austritt, erweist sich die Beschwerde nach dem soeben Gesagten zum Vornherein als unbegründet.
3.
Im Übrigen würde weder eine erhebliche Verminderung der Belegschaft (Art. 23 Abs. 4 lit. a FZG) noch eine Unternehmensrestrukturierung (Art. 23 Abs. 4 lit. b FZG) vorliegen (der Tatbestand von Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG fällt ohnehin ausser Betracht):
3.1 Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Aufsichtsbehörden bei einer Verminderung der Belegschaft von 7 - 10 % im Allgemeinen eine Teilliquidation verlangten. Wie es sich mit dieser Limite verhält, braucht hier nicht entschieden zu werden. Zwar hat sich der Bestand der aktiven Versicherten der X.________ Treuhand AG nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid im Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1999 von 270 auf 243, also gerade um 10 %, reduziert. Indessen ist zu beachten, dass von den Austritten in der betreffenden Periode nur eine Minderzahl von der Stifterfirma veranlasst worden waren. Ein Anspruch auf freie Stiftungsmittel wegen erheblicher Verminderung der Belegschaft besteht grundsätzlich aber nur, wenn die Personalreduktion vom Arbeitgeber ausging (Armin Strub, Zur Teilliquidation nach Art. 23 FZG, AJP 1994 S. 1519 ff., 1529). Dazu kommt, dass in der Minderzahl von 27 Aktiven auch sieben Pensionierte und ein verstorbener Mitarbeiter enthalten sind, die bzw. deren Angehörige weiterhin von den Leistungen der Pensionskasse profitieren und deshalb nicht an einer Verteilung von freien Stiftungsmittel an ausgetretene Versicherte interessiert sind; sie können bei der Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Verminderung der Belegschaft im Sinne von Art. 23 Abs. 4 lit. a FZG erfolgt ist, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich die streitige Verminderung der Belegschaft über mehrere Jahre hinzog. Unter diesen Umständen könnten die verschiedenen Personalreduktionen nur dann als einheitlicher, eine Teilliquidation auslösender Vorgang verstanden werden, wenn sie miteinander in Zusammenhang stünden (Strub, a.a.O.). Das ist jedoch nicht dargetan. Ein (vorwiegend freiwilliger) Abbau von 27 Einheiten bei einem Bestand von 270 aktiven Versicherten innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren hält sich noch im Rahmen der üblichen Personalfluktuationen, die keine solche Massnahme rechtfertigen. Beigefügt sei, dass der Versichertenbestand im Jahre 1999, als der Beschwerdeführer aus der Arbeitgeberfirma ausschied, bereits wieder zugenommen hatte. Auch von daher gesehen besteht kein Anlass zur Anordnung einer Teilliquidation.
3.2 Was die Frage der Restrukturierung anbetrifft, wird im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die leitenden Mitarbeiter hätten Mitte 1998 die Aktien der X.________ Treuhand AG übernommen. Damit habe angeblich eine völlige Unabhängigkeit im Sinne der Richtlinien der Treuhandkammer erreicht werden können. Die Veränderung in den Besitzverhältnissen erfülle jedoch für sich allein den Tatbestand der Teilliquidation noch nicht. Es sei deshalb zu prüfen, ob gleichzeitig auch die Organisation der Firma im Sinne einer Umstrukturierung verändert worden sei. Ein Vergleich der beiden Organigramme vor und nach dem "Management-Buy-Out" zeige auf, dass einzig an der Spitze der Organisation der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung durch die Partnerversammlung ersetzt worden seien. Ein Vergleich der Inhaber dieser Führungspositionen ergebe auch keinen Wechsel in der personellen Besetzung. Die Beschwerdeführer behaupteten zwar, die Organisation habe sich geändert, denn vor der Übernahme habe eine geographische Struktur bestanden. Sie unterliessen es aber auszuführen, inwiefern sich die Struktur nach der Übernahme verändert haben soll. Den beiden Organigrammen sei denn auch kein Unterschied in der geographischen Struktur zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, dass die Aufbauorganisation der X.________ Treuhand AG grundsätzlich geändert worden sei, gehe deutlich aus dem Vergleich der per Ende 1997 und 1998 gültigen Organigramme mit denjenigen per Ende 1995 und 1996 hervor. Dieser Vergleich zeige klar auf, dass die X.________ Treuhand AG im Rahmen ihrer Restrukturierung die Aufbauorganisation von einer geographischen Hierarchie mit Sitz- und Filialleitern zu einer Hierarchie mit Fachbereichen und Fachbereichsleitern verändert habe. Die damit verbundenen Veränderungen seien gravierend gewesen, indem Sitz- und Filialleiter entmachtet und die ihnen unterstellten Mitarbeiter nunmehr einem überregional zuständigen Fachbereichsleiter unterstellt worden seien. Dies habe auch zu Veränderungen im oberen Kader geführt. Die neue Aufbauorganisation habe im Wesentlichen ausgelöst, dass 1997 und 1998 rund die Hälfte der früheren Belegschaft aus der X.________ Treuhand AG ausgetreten sei.
Organisatorische Änderungen, die keine vollständige oder teilweise Schliessung eines Unternehmensteils und keine damit verbundene Personalreduktion zur Folge haben, sondern sich in einer Umgestaltung der Führungsstrukturen erschöpfen, können indessen nicht als Unternehmensrestrukturierung im Sinne von Art. 23 Abs. 4 lit. b FZG gelten. Wenn Mitarbeiter ihre Stelle kündigen, weil sie sich mit der Neuorganisation bzw. mit den ihnen dabei neu zugewiesenen Vorgesetzten nicht abfinden wollen, können sie gestützt auf das Freizügigkeitsgesetz keinen Anspruch auf einen Anteil an den freien Stiftungsmitteln erheben. Selbst wenn es also zutreffen sollte, dass ein Teil der früheren Belegschaft in den Jahren 1997 und 1998 (also grösstenteils schon vor der Übernahme der Aktien durch die leitenden Mitarbeiter) wegen der vom Beschwerdeführer behaupteten organisatorischen Änderungen aus der X.________ Treuhand AG ausgetreten ist, würde dies am Ergebnis nichts ändern.
Der Beschwerdeführer begründet das Vorliegen einer Unternehmsrestrukturierung auch damit, dass in den Jahren 1997 bis 1999 nicht nur der Liegenschaftsdienst und die Geschäftsstelle C.________, für deren ausgeschiedene Mitarbeiter eine Teilliquidation vorgenommen wurde, sondern auch die Zweigniederlassung E.________ und die in der Zweigstelle F.________ geführte Liegenschaftenverwaltung der Region Zürich aufgelöst worden seien. Diese Behauptung ist jedoch neu und kann deshalb, da eine richterliche Behörde im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG als Vorinstanz entschieden hat nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 128 III 454 E. 1 S. 456 mit Hinweisen). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sein eigener Austritt mit diesen organisatorischen Massnahmen in irgendeinem Zusammenhang stehe. Es ist deshalb nicht einzusehen, weshalb er deswegen in eine Verteilung der freien Stiftungsmittel einbezogen werden sollte.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, von der Regel des Art. 156 Abs. 1 OG abzuweichen, wonach die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Wie bereits gesagt, war es nicht Sache des Beschwerdeführers, die Interessen anderer Mitarbeiter der X.________ Treuhand AG wahrzunehmen.
Die Pensionskasse der X.________ Treuhand AG ist als eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betraute Organisation im Sinne von Art. 159 Abs. 2 OG zu betrachten und hat deshalb keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 128 V 124 E. 5b S. 133 f.). Besondere Gründe, die es ausnahmsweise gestatten würden, von dieser Regel abzuweichen, liegen nicht vor. Im Übrigen war die Pensionskasse auch nicht anwaltlich vertreten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Juni 2003
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: