BGer 1P.302/2003 |
BGer 1P.302/2003 vom 03.07.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.302/2003 /zga
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Urteil vom 3. Juli 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Reeb, Féraud,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jörg Blum, Metzgerrainle 9, 6004 Luzern,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
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Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.
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Gegenstand
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Art. 9 BV, Art. 5 EMRK (Einstellung des Strafverfahrens; Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 7. April 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Entscheid vom 19. August 2002 stellte das Amtsstatthalteramt Luzern, Abteilung Luzern-Stadt, die Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Tätlichkeiten, Sachbeschädigung, Beschimpfung, Verleumdung, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs und Entziehens von Unmündigen zum Nachteil von Y.________ und Z.________ ein, da die Privatkläger ihre Strafanträge zurückgezogen hatten. Die amtlichen Kosten wurden dem Staat und Y.________ überbunden.
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In der Folge forderte X.________ vom Amtsstatthalteramt, es seien ihm gemäss § 280 des Luzernischen Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957 (StPO LU) zu Lasten des Staates, eventuell im Sinne von § 278 Abs. 2 StPO LU zu Lasten der Privatkläger, Schadenersatz und Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft und weitere Nachteile zuzusprechen. Er machte einen Lohnausfall von brutto Fr. 3'071.48 geltend. Darüber hinaus habe er als Folge des Strafverfahrens einen erheblichen weiteren finanziellen Schaden erlitten, der sich nicht konkret beziffern lasse.
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B.
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Mit Entscheid vom 20. November 2002 sprach das Amtsstatthalteramt X.________ eine Entschädigung von Fr. 279.25 und eine Genugtuungssumme von Fr. 200.-- zu. Seinem Verteidiger wurde zu Lasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 400.-- zugesprochen.
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C.
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Dagegen rekurrierte X.________ an die Kriminal- und Anklagekommission des Obergerichtes Luzern und beantragte, es sei ihm zusätzlich zur zugesprochenen Entschädigung und Genugtuung für die Polizeihaft eine Entschädigung für Lohnausfall im Betrag von Fr. 3'071.48 sowie eine Genugtuungssumme von mindestens Fr. 2'000.-- zuzusprechen.
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D.
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Mit Urteil vom 7. April 2003 hiess das Obergericht den Rekurs teilweise gut und sprach dem Rekurrenten eine Entschädigung von Fr. 558.50 und eine Genugtuung von Fr. 400.-- zu Lasten des Staates zu. Die Hälfte der Gerichtskosten wurde dem Rekurrenten auferlegt, ebenso die eigenen Anwaltskosten.
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Da vergessen worden war, dem ausserordentlichen amtlichen Verteidiger eine Entschädigung zuzusprechen, wurde die Anwaltsentschädigung in einem Ergänzungsurteil vom 23. April 2003 auf pauschal Fr. 800.-- festgesetzt, wovon aus der kantonalen Gerichtskasse 85 %, somit Fr. 731.70 zu vergüten sind.
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E.
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Mit Eingabe vom 16. Mai 2003 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde gegen die Entscheide des Luzerner Obergerichtes. Er verlangt deren Aufhebung und beantragt eventualiter, das Bundesgericht habe in der Sache selber zu entscheiden und ihm für die erlittene Untersuchungshaft vom 10. bis 23. September 1998 eine Entschädigung für Lohnausfall in der Höhe von Fr. 3'071.48 sowie eine den Betrag von Fr. 400.-- übersteigende Genugtuung zu Lasten des Kantons Luzern zuzusprechen. Die Kostenverlegung vor Obergericht sei entsprechend dem Prozessausgang neu festzusetzen. Eventualiter sei die Sache zur Neuregelung der Kostenverlegung ans Obergericht zurückzuweisen. Zudem beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Obergericht des Kantons Luzern hält in seiner Vernehmlassung am angefochtenen Entscheid fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der auf kantonales Recht gestützte Kostenentscheid des Obergerichtes ist ein letztinstanzlicher, kantonaler Entscheid. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Als Ansprecher der vom Obergericht Luzern abgewiesenen Entschädigungsforderung ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist unter dem nachfolgenden Vorbehalt (E. 1.2) auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Hoheitsaktes, kann auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten werden (BGE 122 I 120 E. 2a S. 123 mit Hinweisen). Die Begründungsanforderungen, welche an eine staatsrechtliche Beschwerde gestellt werden, sind in Art. 90 Abs. 1 lit. b OG geregelt. Auf die Beschwerde ist somit nur insofern einzutreten, als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt wird und die Rügen gehörig begründet sind. Soweit die Begehren des Beschwerdeführers diese Anforderungen nicht erfüllen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen).
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2.
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Streitig ist der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für die Untersuchungshaft, die gemäss Haftverfügung vom 11. September 1998 unter anderem wegen dringenden Verdachts auf Entziehen von Unmündigen angeordnet wurde und vom 10. bis 23. September 1998 dauerte. Der Beschwerdeführer legt in erster Linie seine Sicht des Sachverhaltes dar. Er macht sinngemäss geltend, sein Verhalten sei nicht als derart schwerwiegend zu betrachten, dass es zu einem vollständigen respektive überwiegenden Verlust des verfassungsmässig garantierten Anspruchs auf Entschädigung und Genugtuung für ungerechtfertigte Haft führe. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Verurteilung nach Art. 220 StGB vorgelegen hätten, hätte dies höchstens zu einer marginalen Bestrafung führen dürfen. Er erachtet die Rechtsauffassung des Obergerichtes als Verstoss gegen Art. 5 EMRK, Art. 9 BV, § 5 Abs. 3 (recte Abs. 4) der Luzerner Staatsverfassung sowie § 280 StPO LU. Es gehe nicht an, das Verhalten des Beschwerdeführers an strengeren Kriterien zu messen, nur weil der Sachverhalt vorliegend einen Auslandbezug habe.
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2.1 Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen ist, Anspruch auf Schadenersatz. Diese Bestimmung bezieht sich ausschliesslich auf den Fall rechtswidriger Haft. Anspruch auf Entschädigung besteht danach nur, wenn eine der Bestimmungen von Ziff. 1-4 des Art. 5 EMRK oder eine entsprechende Norm des nationalen Rechts missachtet worden ist (BGE 125 I 394 E. 5b S. 400 mit Hinweisen; 119 Ia 221 E. 6 S. 230), wobei nach allgemeinen haftpflichtrechtlichen Grundsätzen der geltend gemachte Schaden durch die rechtswidrige Handlung verursacht sein muss. Dagegen gewährt Art. 5 Ziff. 5 EMRK keinen Entschädigungsanspruch für Haft, die zwar rechtmässig angeordnet worden ist, sich nachträglich aber als ungerechtfertigt erweist (Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechts-konvention und die Schweiz, 2. Aufl. 1999, S. 128; Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl. 1996, N. 160 zu Art. 5, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).
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2.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung des Obergerichts keine Verfassungsrüge erhoben hat. Es ist somit von der Darstellung des Sachverhaltes auszugehen, die dem angefochtenen Entscheid zu Grunde liegt. Gestützt auf die Ausführungen des Obergerichtes liegt kein Fall rechtswidriger Haft vor. Die Haft wurde rechtmässig angeordnet, erwies sich aber hinterher wegen Einstellung des Strafverfahrens als grundlos. Art. 5 EMRK gelangt somit vorliegend nicht zu Anwendung.
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2.3 Der Beschwerdeführer ruft auch Haftungsnormen des kantonalen Rechts an. Nach § 5 Abs. 4 der Staatsverfassung des Kantons Luzern vom 29. Januar 1875 (KV) gibt eine ungesetzliche Verhaftung dem Betreffenden Anspruch auf volle Entschädigung. Wird der Angeschuldigte freigesprochen, das Verfahren eingestellt, der Verurteilte nach einem Revisionsverfahren freigesprochen oder stellt sich die Untersuchungshaft als rechtswidrig heraus, hat er für den entstandenen Freiheitsentzug Anspruch auf Schadenersatz für Vermögensnachteile wie Lohn- oder Verdienstausfall und auf angemessene Genugtuung (§ 280 Abs. 2 StPO LU). Gemäss § 280 Abs. 3 StPO LU entfällt dieser Entschädigungsanspruch ganz oder teilweise, soweit der Angeschuldigte das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
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§ 5 Abs. 4 KV regelt nach dem Wortlaut den Fall der ungesetzlichen Verhaftung, d.h. der rechtswidrigen Haft. Wie ausgeführt worden ist, liegt jedoch keine rechtswidrige Haft vor, so dass einzig die Verfassungsmässigkeit der Anwendung von § 280 StPO LU zur Diskussion steht. Aufgrund der erhobenen Rügen ist die Anwendung dieser kantonalen Vorschrift unter dem Gesichtswinkel der Willkür (Art. 9 BV) zu prüfen.
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2.4 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56; 123 I 1E. 4a S. 5, je mit Hinweisen).
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3.
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3.1 Hauptvorwurf im Strafverfahren, welches am 19. August 2002 eingestellt wurde, war der Tatbestand des Entziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB, der auch unmittelbar Anlass zur Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers am 10. September 1998 gegeben hatte. Gemäss unbestrittenen Feststellungen des Obergerichtes wurde dem Beschwerdeführer seine Tochter am 26. Juli 1998 im Beisein der Polizei zur Ausübung des Besuchsrechtes übergeben. Dabei sei vereinbart worden, dass er das Kind am folgenden Tag bis spätestens 18 Uhr zurückbringe. Am 27. Juli 1998 habe er der Stadtpolizei Luzern telefonisch mitgeteilt, er halte sich mit dem Kind in Jugoslawien auf und habe es dort wegen Mückenstichen in ärztliche Behandlung bringen müssen.
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Zum Zeitpunkt dieses Vorfalls lebte der Beschwerdeführer von seiner Frau getrennt, und das Scheidungsverfahren war hängig. Mit Entscheid vom 26. März 1998 hatte der Instruktionsrichter des Amtsgerichtes Luzern-Stadt die Tochter im vorsorglichen Massnahmeverfahren unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. Mit Urteil 5C.94/2000 vom 12. Juli 2000 erklärte das Bundesgericht das beim Amtsgericht Luzern-Stadt angehobene Scheidungsverfahren mangels Zuständigkeit als erledigt.
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3.2 Das Obergericht verweist zunächst auf seine konstante Rechtsprechung zu § 277 Abs. 1 StPO LU, wonach eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten vorliege, wenn dem Täter ein prozessuales Verschulden vorgeworfen werden müsse. Diese Praxis lasse sich analog auf den gleichlautenden § 280 Abs. 3 StPO LU übertragen. Es legt sodann dar, dass der Beschwerdeführer gegen geschriebene Verhaltensnormen der schweizerischen Rechtsordnung verstossen und damit Anlass zum Strafverfahren wegen Entziehens von Unmündigen gegeben habe:
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Als der Beschwerdeführer seine Tochter nach Jugoslawien verbracht habe, habe noch kein rechtskräftiges Urteil über die elterliche Obhut vorgelegen, da beide Parteien den Entscheid des Instruktionsrichters angefochten hätten. Der Beschwerdeführer könne sich somit nicht darauf berufen, er habe damals im Bewusstsein gehandelt, dass die Luzerner Behörden nicht zuständig seien, über die Obhutszuteilung zu entscheiden. Er könne aus der mangelnden Zuständigkeit der Luzerner Behörden nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe doch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, mangels einer richterlichen Anordnung als Ausfluss der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam zugestanden. Indem der Beschwerdeführer die gemeinsame Tochter nicht wie vereinbart an den Wohnort der Mutter in Luzern, sondern nach Jugoslawien gebracht habe, habe er klar gegen Art. 297 Abs. 1 ZGB verstossen. Mit seinem Verhalten habe er nicht nur das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Ehefrau verletzt, sondern auch das Wohl des Kindes im Sinn von Art. 301 Abs. 1 ZGB missachtet. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Entscheid des Gemeindegerichts Kragujevac berufen, das ihm die Obhut über die Tochter anvertraut habe, stamme doch der fragliche Entscheid erst vom 9. September 1998.
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3.3 § 277 Abs. 1 StPO LU, den das Obergericht analog anwendet, besagt, dass dem Angeschuldigten trotz Freispruch oder Einstellung des Verfahrens die Kosten ganz oder teilweise überbunden werden, soweit er das Verfahren durch eine schuldhafte und erhebliche Verletzung von Rechtspflichten verursacht hat.
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Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist es zulässig, dem Betroffenen die Kosten dann zu überbinden oder ihm eine Parteientschädigung zu verweigern, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise (d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze) gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung stammen kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 Ia 147 E. 3b S. 155; 119 Ia 332 E. 1b S. 334; 116 Ia 162 E. 2e S. 175; 115 Ia 309 E. 1a S. 310, je mit Hinweisen). Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (BGE 119 Ia 332 E. 1b S. 334).
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Diese Rechtsprechung wurde im Zusammenhang mit der Unschuldsvermutung entwickelt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht § 280 Abs. 3 StPO entsprechend auslegt, lässt doch auch diese Bestimmung eine staatliche Entschädigung bei "schuldhafter und erheblicher Verletzung von Rechtspflichten" durch den Angeschuldigten dahinfallen. Im einen Fall führt das prozessuale Verschulden des Freigesprochenen beziehungsweise Angeschuldigten zur Kostentragungspflicht (§ 277 Abs. 1 StPO LU), im anderen zum Verlust eines Entschädigungsanspruchs (§ 280 Abs. 3 StPO LU). Die ratio legis hinter beiden Bestimmungen ist dieselbe: Wer das Verfahren durch sein eigenes Verhalten zumindest (mit)verursacht hat, soll auch die finanziellen Folgen zu tragen haben.
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3.4 Während der Ehe üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus (Art. 297 Abs. 1 ZGB). Art. 301 Abs. 1 ZGB sieht vor, dass die Eltern im Blick auf das Wohl des Kindes dessen Pflege und Erziehung leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen trifft. Das Obergericht durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten dem Wohl seines Kindes zuwider gehandelt und das Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner Ehefrau verletzt hatte: Im Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer seine Tochter nach Jugoslawien brachte, stand ihm weder die alleinige Obhut zu noch wusste er um die mangelnde Zuständigkeit der Luzerner Behörden. Es ist darum auch nicht willkürlich, wenn das Obergericht das Verhalten des Beschwerdeführers als kausal für das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren erachtet hat. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, zumal das Obergericht mitnichten besonderes Gewicht darauf gelegt hat, dass er seine Tochter nach Jugoslawien und nicht irgendwo in die Schweiz gebracht hat.
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Es ist somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht seinem Entscheid die Rechtsauffassung zugrunde legte, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gegen geschriebene Normen des schweizerischen Rechts verstossen und habe damit zumindest keinen vollumfänglichen Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung für die Untersuchungshaft. Ein strafrechtlich relevanter Schuldvorwurf ist in diesem Erkenntnis nicht enthalten.
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4.
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Zu prüfen bleibt, ob die vom Obergericht zugestandene Entschädigungs- und Genugtuungssumme willkürlich tief angesetzt worden ist.
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4.1 Der Anspruch auf Entschädigung setzt den Schaden von einiger Bedeutung voraus. Das Opfer einer ungerechtfertigten Haft kann die Deckung seines materiellen Schadens erwarten, welcher sich grundsätzlich aus dem Verdienstausfall und den Prozesskosten zusammensetzt. Wer in seinen persönlichen Interessen verletzt wurde, kann zusätzlich eine Entschädigung als Genugtuung verlangen (BGE 113 Ia 177 E. 3 S. 182 f.).
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Das Obergericht berücksichtigt in seinem Entscheid, dass der Beschwerdeführer von der jugoslawischen Behörde am 9. September 1998 die Obhut über seine Tochter zugesprochen erhalten hat. Den Akten lasse sich jedoch nichts dazu entnehmen, dass er diesen Entscheid der Polizei anlässlich seiner Verhaftung vorgewiesen habe. Auch bei der untersuchungsrichterlichen Befragung vom 11. September 1998 habe er den fraglichen Entscheid nicht erwähnt. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass das jugoslawische Urteil erstmals im Haftrekurs vom 17. September 1998 zu den Akten gegeben worden und den Untersuchungsbehörden am darauf folgenden Montag, dem 21. September 1998, zur Kenntnis gebracht worden sei. Ab diesem Zeitpunkt lasse sich der Verdacht des Entziehens von Unmündigen nicht mehr aufrecht erhalten. Aus diesem Grund anerkannte das Obergericht einen Entschädigungsanspruch für zwei Tage, berechnet auf der Basis eines täglichen Lohnausfalls von Fr. 279.25. Überdies sprach es dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von Fr. 400.-- zu.
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4.2 Der Beschwerdeführer stellt auch diese Darlegung des Sachverhaltes nicht in Abrede. Insbesondere macht er nicht geltend, die schweizerischen Behörden hätten früher Kenntnis vom jugoslawischen Urteil erhalten. Was er hinsichtlich des Willkürvorwurfs vorbringt, vermag den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in weiten Teilen nicht zu genügen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb ihm ein ganzer Monatslohn zustehen soll, zumal die Untersuchungshaft insgesamt knapp vierzehn Tage gedauert hat. Die Berechnung des Obergerichtes erscheint nicht stossend, sondern ist in sich schlüssig und angesichts des prozessualen Verschuldens des Beschwerdeführers gerechtfertigt.
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5.
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Zusammenfassend ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistand gestellt. Die Voraussetzungen nach Art. 152 Abs. 1 und 2 OG scheinen vorliegend erfüllt. Da der Beschwerdeführer unterliegt, ist das Honorar des Rechtsanwaltes im Rahmen des in Art. 160 OG vorgesehenen Tarifes vom Bundesgericht festzusetzen und von der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 152 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Dr. iur. Jörg Blum wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'000.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juli 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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