BGer I 802/2002 |
BGer I 802/2002 vom 05.09.2003 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 802/02
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Urteil vom 5. September 2003
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II. Kammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Parteien
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdeführerin,
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gegen
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Y.________, 1964, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
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Vorinstanz
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Plenum des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. Oktober 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Verfügung vom 10. August 2001 wies die IV-Stelle des Kantons Zürich die Übernahme der Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit einer psychiatrischen Begutachtung von Y.________ an der Psychiatrischen Poliklinik des Spital X.________ ab.
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B.
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Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. Oktober 2002 gut, indem die IV-Stelle verpflichtet wurde, die Dolmetscherkosten zu übernehmen.
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C.
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Die IV-Stelle führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben.
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Y.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 10. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Gemäss Art. 57 IVG obliegt den kantonalen IV-Stellen die Durchführung des Abklärungsverfahrens. Sie prüfen dabei die versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 69 Abs. 1 IVV). Zu diesem Zwecke können sie Berichte und Auskünfte verlangen und insbesondere Gutachten einholen. Die Versicherung trägt die Kosten der Abklärungsmassnahmen (Art. 69 Abs. 2 IVV).
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Im angefochtenen Entscheid werden die nach Verfassung, Gesetz und Rechtsprechung geltenden Grundsätze des Mitwirkungs- und Äusserungsrechts zutreffend dargelegt, sodass darauf verwiesen werden kann. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat einen Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der Muttersprache des Versicherten bisher in dem Sinne bejaht, dass es grundsätzlich Sache des Versicherten ist, rechtzeitig einen entsprechenden Antrag bei der Verwaltung oder allenfalls beim Richter zu stellen (unveröffentlichtes Urteil Y. vom 23. November 1999 [I 541/99] mit Hinweisen).
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3.
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Im vorliegenden Fall hat die Gutachterstelle selber den Beizug eines Dolmetschers als notwendig erachtet, um bei der psychiatrischen Untersuchung eine optimale Verständigung zwischen dem Versicherten und dem Gutachter zu gewährleisten. Daher hatte der Explorand gemäss Einladung der Psychiatrischen Poliklinik des Spital X.________ vom 7. Februar 2001 zu den zwischen Februar und April 2001 stattgefundenen Konsultationen eine Dolmetscherin mitzubringen. Streitig und zu prüfen ist, wer die daraus entstandenen Übersetzungskosten zu tragen hat.
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3.1 Im Rahmen von psychiatrischen Abklärungen kommt der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und Versichertem besonderes Gewicht zu. Eine gute Exploration setzt auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraus. Ist der Gutachter der Sprache des Exploranden nicht mächtig, erscheint es medizinisch und sachlich geboten, dass er eine Übersetzungshilfe beizieht.
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3.2 Der Gutachter kann im Rahmen seines Auftrages verschiedene Dispositionen treffen. Insbesondere kann er im Rahmen des ihm erteilten Auftrages für die Begutachtung an sich Anordnungen treffen im Sinne des Beizugs eines professionellen Übersetzers. Ist eine derartige Anordnung erfolgt, wirkt der Übersetzer als Hilfsperson an der Begutachtung mit. Die Aufwendungen für diese Übersetzungshilfe sind Teil der Abklärungskosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV. Dabei handelt es sich nicht um Kosten, welche der Versicherte selber verursacht hat, sondern um solche, welche auf Grund einer gebotenen ärztlichen Anordnung im Rahmen der ordentlichen Begutachtung entstanden sind.
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3.3 Von diesen Kosten sind solche, welche dem Versicherten aus der Untersuchung erwachsen (Reisekosten etc.), zu unterscheiden. Derartige Kosten sind ihm nur kraft besonderer Regelung zu vergüten (Urteil L. vom 25. Juli 2003, I 642/01).
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4.
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4.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die IV-Stelle geltend, aus der vorstehend in Erw. 2 zitierten Rechtsprechung lasse sich die Bezahlung des Dolmetschers durch die IV-Stelle nicht ableiten. Danach sei ein Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der Sprache des Exploranden nur im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs bejaht worden, nicht hingegen im Sinne der Übernahme von Dolmetscherkosten. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf Rz 1047 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], wonach die IV-Stelle bei Abklärungen grundsätzlich nur invaliditätsbedingte Kosten sowie solche für Abklärungsmassnahmen, die von der IV-Stelle angeordnet wurden, zu tragen habe. Hingegen bestehe kein Anspruch darauf, sich im Verkehr mit den Behörden oder mit von Behörden beauftragten Gutachterinnen und Gutachter einer anderen als der Amtssprache zu bedienen. Bei Abklärungen der IV-Stelle handle es sich um eine behördliche Massnahme und die mit der Abklärung beauftragten Ärzte seien hinsichtlich ihrer Abklärung als Hilfspersonen der IV-Stelle zu betrachten. Was bezüglich Amtssprache im Verkehr mit der IV-Stelle gelte, müsse sich somit auch auf die Gutachterinnen und Gutachter erstrecken.
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4.2 Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden. Übersetzungskosten im Zusammenhang mit psychiatrischen Abklärungen sind als Kosten der Abklärungsmassnahmen gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV zu qualifizieren, wenn eine psychiatrische Exploration auf beiden Seiten vertiefte Sprachkenntnisse voraussetzt. Der Anspruch auf Abklärungsmassnahmen in der eigenen Muttersprache und die Übernahme deren Kosten durch die Invalidenversicherung kann demzufolge nicht mit der Begründung verweigert werden, im Verkehr mit einer Behörde dürfe sich der Versicherte einzig einer Amtssprache bedienen (vgl. SVR 2000 IV Nr. 5 S. 11). Schliesslich hat die Vorinstanz auch zutreffend ausgeführt, Verwaltungsweisungen seien für das Gericht nicht verbindlich, soweit sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 118 V 210 Erw. 4c).
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4.3 Im vorliegenden Fall verfügte der Versicherte nur über ungenügende Deutschkenntnisse, weshalb der Beizug einer Übersetzungshilfe geboten war. Nach dem Gesagten sind die Dolmetscherkosten im Zusammenhang mit den medizinischen Konsultationen des Exploranden von der Beschwerdeführerin zu tragen.
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5.
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Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu (Art. 159 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdegegner für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 5. September 2003
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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