BGer 1P.469/2003 |
BGer 1P.469/2003 vom 09.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.469/2003 /mks
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Verfügung vom 9. September 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________, Amtsvormundin,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Nichteröffnung eines Strafverfahrens,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom
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3. Juni 2003.
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Es wird in Erwägung,
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dass A.________ mit Eingabe vom 8. August 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2003 erhoben hat,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. September 2003 seine Beschwerde vom 8. August 2003 zurückgezogen hat,
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dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
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dass keine Kosten zu erheben sind,
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben
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3.
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Diese Verfügung wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. September 2003
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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