BGer 7B.141/2003 |
BGer 7B.141/2003 vom 25.09.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.141/2003 /min
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Urteil vom 25. September 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Pfändungsverfahren; Akteneinsicht bzw. -edierung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Juni 2003 (KG 94+81/03 RK 2).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Schwyz kündigte X.________ in der gegen ihn laufenden Betreibung Nr. aaa am 17. Januar 2003 die Pfändung an und lud ihn auf den 24. Januar 2003 zum Pfändungsvollzug auf das Amt vor. Am 26. Januar 2003 erhob X.________ Beschwerde gegen diese Pfändungsankündigung, verlangte sinngemäss deren Aufhebung und rügte im Weiteren, dass die Betreibungsbeamtin auch die Pfändungen in den Betreibungen Nrn. bbb, ccc, ddd und eee vollziehen wollte. Sodann verlangte er mit Eingabe vom 25. Januar 2003 im Wesentlichen, das Betreibungsamt habe ihm Akten aus verschiedenen Betreibungsverfahren zuzustellen, andernfalls sei "Schuldanerkennung und Rückzug" der Betreibung Nr. fff anzunehmen. Mit Verfügungen vom 13. und 27. Februar 2003 wies der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerden ab (soweit darauf eingetreten wurde). Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies mit Beschluss vom 3. Juni 2003 die (vereinigten) Beschwerden gegen die erstinstanzlichen Verfügungen ebenfalls ab (soweit darauf eingetreten wurde).
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X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 16. Juni 2003 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt im Wesentlichen (wie im kantonalen Verfahren), dass die angefochtene Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. aaa aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen sei, ihm Akten aus verschiedenen Betreibungsverfahren gemäss beigelegter Liste vom 30. Dezember 2002 zuzustellen; andernfalls sei "die Steigerung vom 13. November 2001 zu annullieren" (Ziff. 7 und 8 der Eingabe). Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und um Anordnung eines Schriftenwechsels (Ziff. 9 der Eingabe).
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung keine Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) angebracht und auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde geschlossen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Dem Bundesgericht ist die Einholung von Vernehmlassungen freigestellt (Art. 81 Abs. 1 erster Satz OG), und es sieht im vorliegenden Fall denn auch davon ab; zudem hat sich die obere Aufsichtsbehörde anlässlich der Aktenübersendung nicht geäussert, so dass für einen Schriftenwechsel von vornherein kein Anlass besteht.
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3.
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht.
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3.1 Die obere Aufsichtsbehörde hat zunächst - in formeller Hinsicht - festgehalten, der vom Beschwerdeführer gegenüber der unteren Aufsichtsbehörde erhobene Vorwurf der Befangenheit sei nicht konkretisiert und im Übrigen unbegründet, zumal allein die Tatsache, vor Gericht unterlegen zu sein, einen entsprechenden Verdacht nicht zu begründen vermöge. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren seinen Vorwurf erneuert und auch gegenüber der oberen Aufsichtsbehörde erhebt, kann er nicht gehört werden. Er legt nicht dar, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Ausstandspflicht (vgl. Art. 10 SchKG) verkannt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, der Bezirksgerichtspräsident Schwyz als untere Aufsichtsbehörde habe zur Behandlung der Beschwerden nicht in den Ausstand treten müssen. Ebenso wenig setzt er auseinander, inwiefern die Mitglieder der oberen Aufsichtsbehörde die Ausstandsregeln verletzt haben sollen.
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3.2 Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Kritik des Beschwerdeführers betreffe den Gegenstand bereits abgeschlossener Beschwerdeverfahren und sei deshalb verspätet, so dass darauf und auf die entsprechenden Anträge auf (Akten-) Edition nicht eingetreten werden könne. Inwiefern diese Schlussfolgerung bundesrechtswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Mit seinem Rechtsbegehren und seinen Vorbringen richtet er sich im Wesentlichen gegen "die Steigerung vom 13. November 2001", womit er sich offenbar - wie bereits in anderen Verfahren - auf die an diesem Datum in der Betreibung Nr. fff durchgeführte Zwangsverwertung seines Hofes H.________ bezieht. Damit geht er von vornherein fehl: Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG ist einzig der Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde vom 3. Juni 2003, welcher indessen nicht Amtshandlungen in der Betreibung Nr. fff zum Gegenstand hat. Die Beschwerden, die der Beschwerdeführer in der Grundstücksteigerung in Betreibung Nr. fff erhoben hat, sind längst erledigt (Urteil des Bundesgerichts 7B.279/2001, ferner 7B.278/2001 und 7B.102/1999). Soweit der Beschwerdeführer in seinen weiteren Ausführungen (insbesondere betreffend die im Verwaltungsverfahren ergangene - angeblich erschlichene - Bewilligung des Ersteigerers zum Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A.5/2002, 5P.279/2003, 5C.73/2003) nicht auf den angefochtenen Beschluss Bezug nimmt, kann er nicht gehört werden. Im Übrigen ist die Erwerbsbewilligung gemäss BGBB mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nicht überprüfbar (vgl. Art. 17 ff. SchKG); etwas anderes lässt sich auch aus dem vom Beschwerdeführer zitierten Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2003 (5A.22/2002) nicht ableiten.
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3.3 In der Sache selbst hat die obere Aufsichtsbehörde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe es versäumt, sich gegen den Vollzug der Betreibungen Nrn. bbb, ccc, ddd und eee fristgerecht zur Wehr zu setzen, so dass seine Einwendungen unbeachtlich seien. Darauf geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er legt nicht dar, inwiefern die Vorinstanz die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung unrichtig angewendet habe. Schliesslich setzt er auch nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde zu Unrecht zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der Betreibung Nr. aaa die Pfändung ankündigen dürfen. Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), so dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. September 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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