BGer 7B.204/2003 |
BGer 7B.204/2003 vom 10.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.204/2003 /rov
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Urteil vom 10. November 2003
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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Z.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Poststrasse 14, 7002 Chur.
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Gegenstand
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Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 (7B.177/2003).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Mit Urteil vom 18. August 2003 ist die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts auf die Beschwerde von Z.________ gegen den Entscheid vom 7. Juli 2003 des Kantonsgerichts von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht eingetreten. Zur Begründung wurde festgehalten, dass im konkreten Fall die Betreibungsferien keinen Einfluss auf die Beschwerdefrist an das Bundesgericht hätten und die Beschwerdeführung verspätet sei.
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Mit Eingabe vom 10. September 2003 (Poststempel) ersucht Z.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er verlangt sinngemäss die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 und Gutheissung seiner Beschwerde vom 30. Juli 2003. Weiter ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung sowie um Durchführung eines Beweisverfahrens und Schriftenwechsels.
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Die Aufsichtsbehörde hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.
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2.1 Der Gesuchsteller macht zur Begründung seines Revisionsgesuches geltend, er habe sich bei der Aufsichtsbehörde telefonisch über den Lauf der Frist für die Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkursammer erkundigt. Der Präsident der Aufsichtsbehörde habe ihm erklärt, dass für ihn die zehntägige Beschwerdefrist nach Ende der Betreibungsferien ablaufe. Weil er sich auf die unrichtige Auskunft verlassen habe, sei seine Beschwerde verspätet gewesen.
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2.2 Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen der Revisionsgründe nach Art. 136 und 137 OG. Wenn der Gesuchsteller behauptet, er habe sich auf die Auskunft des Präsidenten der Aufsichtsbehörde zur Fristberechnung verlassen dürfen, so hat das Bundesgericht insbesondere weder Beschwerdeanträge in der Sache unbeurteilt, noch eine in den Akten liegende Tatsache versehentlich unberücksichtigt gelassen (Art. 136 lit. c und d OG), noch stellt dies eine neue erhebliche Tatsache dar, die der Gesuchsteller im früheren Verfahren nicht hätte beibringen können (Art. 137 lit. b OG). Da der Gesuchsteller insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf sein Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).
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2.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers laufen auf ein Begehren um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gemäss Art. 19 SchKG gegen den Entscheid vom 7. Juli 2003 der Aufsichtsbehörde hinaus. Wohl kann eine falsche behördliche Rechtsauskunft unter bestimmten Voraussetzungen ein unverschuldetes Hindernis und damit ein Grund für die Wiederherstellung einer versäumten Frist darstellen (vgl. Art. 33 Abs. 4 SchKG; BGE 111 Ia 355 S. 357 ff.; Nordmann, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, N. 11 zu Art. 33). Selbst wenn im vorliegenden Fall tatsächlich eine falsche Rechtsauskunft einer zuständigen Behörde vorliegen würde und sich der Gesuchsteller darauf hätte verlassen dürfen, mithin die Beschwerdefrist wiederhergestellt werden könnte, würde die Behandlung der Beschwerde vom 30. Juli 2003 zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens als demjenigen des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. August 2003 führen. Aus folgendem Grund:
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Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2003 in keiner Weise. Der Beschwerdeführer legt insbesondere nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde in ihrem Nichteintretensentscheid vom 7. Juli 2003 die Regeln über die rechtzeitige Beschwerdeführung (vgl. Art. 17 Abs. 2 SchKG) unrichtig angewendet habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, die Beschwerde vom 24. Juni 2003 gegen die Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Surses vom 18. März 2002 sei offensichtlich verspätet.
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Auf die Beschwerde vom 30. Juli 2003 gegen den Entscheid vom 7. Juli 2003 der Aufsichtsbehörde könnte daher mangels hinreichender Substantiierung nicht eingetreten werden, selbst wenn die Beschwerde an das Bundesgericht rechtzeitig erfolgt wäre.
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3.
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Da die vorliegende Revision unzulässig ist, entfällt ein Schriftenwechsel von vornherein (Art. 143 Abs. 1 und 2 OG). Weiter hängt die Zulässigkeit der Revision im vorliegenden Fall nicht von der Feststellung bestrittener Tatsachen ab, so dass kein Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Art. 143 Abs. 4 OG).
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4.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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5.
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Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird abgesehen (Art. 153a Abs. 1 OG). Das Begehren des Gesuchstellers um Befreiung von Gerichtskosten ist daher gegenstandslos. Seinem Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes kann nicht entsprochen werden, da das Revisionsgesuch bereits an den formellen Voraussetzungen scheitert und aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Gesuchsgegner (Staat Thurgau, vertreten durch Bezirksgerichtskanzlei, Postfach 32, 8501 Frauenfeld), dem Betreibungsamt Surses und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2003
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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