BGer 6S.275/2003 |
BGer 6S.275/2003 vom 21.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6S.275/2003
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6S.276/2003 /kra
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Urteil vom 21. November 2003
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Garré.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz, Spitalgasse 14, 3011 Bern,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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6S.275/2003
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Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis StGB)
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6S.276/2003
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Widerruf des bedingten Strafvollzugs (Art. 41 Ziff. 3 StGB)
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Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 3. April 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ (geb. 9. Oktober 1979) beging zwischen Juni 2000 und Juli 2002 eine grosse Anzahl strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, die Freiheit und das Strassenverkehrsrecht. Diese Taten fallen in die Probezeit zweier bedingter Vorstrafen von je 60 Tagen Gefängnis, die der Gerichtspräsident 15 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen am 1. Oktober 1999 und 31. März 2000 wegen ähnlicher Straftatbestände ausgesprochen hatte.
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B.
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Der Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VII Konolfingen sprach X.________ am 24. Oktober 2002 schuldig des mehrfachen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, des Missbrauchs von Kontrollschildern sowie des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Haftpflichtversicherung, des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Verweigerung der Blutprobe, des Fahrens mit Lernfahrausweis ohne Begleitperson, des mehrfachen Fahrens trotz entzogenen Lernfahrausweises, des Missachtens eines Fahrverbots sowie des mehrfachen Nichttragens der Sicherheitsgurte und wies ihn deswegen in eine Arbeitserziehungsanstalt ein.
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Mit Urteil vom gleichen Tag widerrief er den bedingten Strafvollzug der beiden Vorstrafen, schob aber den Vollzug zugunsten der Massnahme auf.
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C.
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Auf Appellation des Betroffenen hin erklärte das Obergericht des Kantons Bern am 3. April 2003 X.________ des mehrfachen Diebstahls und der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch schuldig. Mit Bezug auf die übrigen Schuldsprüche stellte es fest, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist. Es bestätigte die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt wie auch mit separatem Urteil den Widerrufsentscheid.
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D.
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X.________ führt zwei Nichtigkeitsbeschwerden und beantragt, die vorinstanzlichen Urteile bezüglich die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt und den Widerruf seien aufzuheben. Er stellt zudem in beiden Beschwerden Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.
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E.
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Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerden und Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Nichtigkeitsbeschwerde 6S.275/2003
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1.
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1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 100bis StGB sei unkorrekt angewandt worden. Er arbeite, erwerbe seinen Unterhalt, pflege die Vater-Tochter Beziehung, lebe in einer festen Beziehung und sei zudem zu einer solchen Massnahme nicht motiviert. Die Einweisungsvoraussetzungen seien daher nicht erfüllt und die Massnahme erweise sich als unverhältnismässig (Beschwerde S. 6 f.).
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1.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe innerhalb von zwei Jahren eine grosse Anzahl von nicht leicht zu nehmenden Delikten verübt (angefochtenes Urteil S. 14). In einem Gutachten des integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (IFPD) vom 28. Mai 2002 habe man festgehalten, dass er auffällige Persönlichkeitszüge aufweise, welche im Sinne einer schweren neurotischen Fehlentwicklung aufgrund negativer Kindheitserlebnisse mit körperlichen Misshandlungen, emotionaler Vernachlässigung und starker Verunsicherung zu werten seien. Die Prognose sei ungünstig, wenn nicht nochmals ein ernsthafter Versuch unternommen werde, ihm in einem gut strukturierten Rahmen Bedingungen zu schaffen, in denen er seinerseits die Möglichkeit bekomme, eine berufliche Ausbildung zu erlangen sowie einen Einstieg in das Berufs- und Arbeitsleben zu finden. Weiter sei eine therapeutische Begleitung zur Unterstützung des angestrebten Lernprozesses, zur Verbesserung der Selbst- und Fremdwahrnehmung sowie zur Entwicklung von Problemlösungsstrategien nötig (angefochtenes Urteil S. 16 f.). Gestützt auf diese gutachterlichen Befunde kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche charakterliche Entwicklungsstörung i.S.v. Art. 100bis StGB aufweise, die im Zusammenhang mit den Straftaten stehe. Zwar sei seit Herbst 2002 eine gewisse Stabilisierung zu beobachten. Ihm fehle aber immer noch eine berufliche Ausbildung, die ihm eine solide Basis für ein Leben ohne ständiges Delinquieren geben könnte (angefochtenes Urteil S. 17). Dabei sei er einer Erziehung noch zugänglich und seine Entwicklungsdefizite könnten noch korrigiert werden (angefochtenes Urteil S. 18). Stelle man ihn vor die Alternative einer allfälligen unbedingten Gefängnisstrafe in der Grössenordnung von einem Jahr werde er die nötige Motivation aufbringen (angefochtenes Urteil S. 19).
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1.3 Für junge Erwachsene (achtzehn- bis fünfundzwanzigjährige Täter) gilt das ordentliche Sanktionensystem des Erwachsenenstrafrechts, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100 Abs. 1 StGB). Voraussetzungen und Zielsetzung (Art. 100bis Ziff. 1 und 3 StGB) lassen die Einweisung als eine Massnahme erscheinen, mit der eine erheblich gestörte oder gefährdete Entwicklung mit erzieherischen Mitteln noch behoben werden soll (BGE 125 IV 237 E. 6b). Angestrebt wird eine zweckgerichtete und individualisierte sozialpädagogische Betreuung, die der charakterlichen und sozialen Festigung der verurteilten jungen Erwachsenen dienen soll und damit künftigen Straftaten vorbeugen will (BGE 123 IV 113 E. 4c S. 122; Urteil 1P. 334/2003 vom 17. Juli 2003, E. 8.1, je mit Hinweisen). Der Richter muss diese Massnahme aufgrund eingehender Abklärungen gebührend begründen (BGE 102 IV 166 E. 3b S. 171). Wesentliche Beurteilungskriterien bilden Fehlentwicklung, Erziehbarkeit, Delinquenzverhütung und Ungefährlichkeit (BGE 125 IV 237 E. 6b). Dabei ist ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft erforderlich (BGE 123 IV 113 E. 4c), und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss beachtet werden (Hansueli Gürber/ Christoph Hug, Basler Kommentar, N. 2 zu Art. 100bis StGB; Stefan Trechsel, Kurzkommentar, N. 9 zu Art. 100bis StGB; Peter Noll, Die Arbeitserziehung, in ZStrR 89/1973 S. 153).
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1.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Voraussetzungen einer Arbeitserziehungsmassnahme erfüllt sind. Der mehrmals vorbestrafte Beschwerdeführer weist ein grosses Ausbildungs- und Entwicklungsdefizit auf und ist höchst rückfallgefährdet. Bei der Arbeitserziehung geniesst die berufliche Ausbildung einen hohen Stellenwert (BGE 123 IV 113 E. 4c/aa S. 123). Der Beschwerdeführer wird in einem solchen gut strukturierten Rahmen die therapeutische Begleitung finden, die er zur Unterstützung des Lernprozesses und zur Entwicklung neuer Problemlösungsstrategien braucht. Entgegen der Meinung der Verteidigung (Beschwerde S. 8) wäre eine ambulante Psychotherapie keine adäquate Alternative, zumal die Erfahrung gezeigt hat, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, eine solche Massnahme ernst zu nehmen. Alle bisherigen rechtskräftigen Weisungen hat er trotz weiter bestehendem Behandlungsbedarf missachtet (angefochtenes Urteil S. 18). Gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis BStP) hat der Beschwerdeführer anlässlich der Fortsetzungsverhandlung erklärt, er möchte eigentlich nicht ins Gefängnis gehen (angefochtenes Urteil S. 18). Ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft wurde daher von der Vorinstanz zu Recht bejaht. Dem Beschwerdeführer wird an Stelle der eingeschlagenen kriminellen Laufbahn eine positive Entwicklungsperspektive aufgezeigt, indem ihm eine Berufsbildungsmöglichkeit mit schrittweiser Öffnung zu vermehrter Selbständigkeit angeboten wird. Was der Beschwerdeführer hingegen mit einer Gefängnisstrafe zu gewinnen hätte, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz führt überzeugend aus, dass die allfällige Gefängnisstrafe nicht mehr bedingt auszusprechen wäre und dass sie insgesamt im Bereich der Mindestdauer einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt liegen würde (angefochtenes Urteil S. 19). Auch das Erfordernis der Verhältnismässigkeit ist daher auf jeden Fall gegeben.
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1.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Persönlichkeitsentwicklung sowohl massnahmebedürftig als auch massnahmefähig. Eine Verletzung von Art. 100bis StGB liegt nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist daher abzuweisen.
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Nichtigkeitsbeschwerde 6S.276/2003
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2.
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Der Beschwerdeführer geht in seiner Begründung davon aus, die Vorinstanz habe in Bezug auf die beiden Vorstrafen die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt angeordnet. Das trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat den bedingten Strafvollzug i.S.v. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB widerrufen und diesen dann in Anwendung von Art. 41 Ziff. 3 Abs. 4 StGB zugunsten der Einweisung aufgeschoben (angefochtenes Urteil S. 4). Dieses Vorgehen ist bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Kosten
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3.
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Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 278 Abs. 1 BStP). Da seine Rechtsbegehren von Anfang an aussichtslos waren, sind die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten angemessen Rechnung getragen.
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4.
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Mit dem Entscheid in der Sache werden die Gesuche um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Nichtigkeitsbeschwerden werden abgewiesen.
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2.
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Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2003
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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