BGer 1P.285/2003 |
BGer 1P.285/2003 vom 24.11.2003 |
Tribunale federale
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{T 1/2}
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1P.285/2003 /err
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Verfügung vom 24. November 2003
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Parteien
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Politische Gemeinde Bonstetten, 8906 Bonstetten,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Niklaus Schwendener, Bellerivestrasse 10, 8008 Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Gegenstand
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Nutzungsplanung,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2003.
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Es wird in Erwägung,
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dass die Politische Gemeinde Bonstetten mit Eingabe vom 12. Mai 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2003 erhoben hat,
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dass mit Verfügung vom 14. Mai 2003 das bundesgerichtliche Verfahren vorläufig ausgesetzt wurde,
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dass die Politische Gemeinde Bonstetten mit Schreiben vom 20. November 2003 ihre staatsrechtliche Beschwerde vom 12. Mai 2003 zurückgezogen hat,
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dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
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dass keine Kosten zu erheben sind,
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verfügt:
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1.
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Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. November 2003
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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