BGer I 18/2003
 
BGer I 18/2003 vom 05.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 18/03
Urteil vom 5. Dezember 2003
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
B.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 16. Dezember 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1960 geborene B.________ arbeitete seit 1. März 1986 als Staplerfahrer bei der Firma X.________ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Am 21. November 1995 rutschte er auf einem nassen Bahnwagen aus, fiel über einen Puffer und zog sich eine zentrale Leberruptur zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ende Juli 1996 war B.________ wieder teilarbeitsfähig; eine Wiederaufnahme der Arbeit fand jedoch - abgesehen von wenigen Stunden dauernden Arbeitsversuchen - nicht statt. Die SUVA verfügte am 29. November 1996 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 29. Juli 1996, eine solche von 75 % ab 26. August 1996, von 0 % ab 11. September 1996, von 50 % ab 29. November 1996 und von 100 % ab 2. Dezember 1996. Am 19. Dezember 1996 wurde B.________ die Arbeitsstelle gekündigt. Ab 24. Dezember 1996 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Einspracheentscheid vom 6. März 1997, den das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau am 13. August 1997 schützte, setzte die SUVA die Arbeitsfähigkeit vom 26. August bis 10. September 1996 auf 50 % fest; im Übrigen bestätigte sie die Verfügung vom 29. November 1996. Am 18. Juni 1997 meldete sich der Versicherte wegen Leberproblemen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an.
Im Mai 1998 wurde B.________ wegen multipler Narbenhernien im Spital Y.________ operiert, ohne dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte. Im Juli 1998 diagnostizierten die Ärzte anlässlich einer erneuten Hospitalisation eine biliäre Pankreatitis mit Verdacht auf ein inkarzeriertes Konkrement papillär bei Cholezystiolithiasis; am 27. Juli 1998 fand eine Cholecystektomie statt. Die SUVA richtete dem Versicherten ab 19. Mai 1998 ein 100%−iges Taggeld und ab 1. September 2000 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % aus. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen, Beizug der Akten der SUVA und durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau B.________ am 3. Juli 2002 eine ganze Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehegattin und Kinderrenten, ab 1. Mai 1998 zu.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher B.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente "auch für die Zeit ab Beginn der langedauernden Krankheit bis am 31. Dezember 1998", eventualiter die Rückweisung an die IV-Stelle, verlangte, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 16. Dezember 2002 ab, soweit sie darauf eintrat.
C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente "ab Beginn der langdauernden Krankheit" bis 1. Mai 1998, eventualiter die Durchführung weiterer Abklärungen bzw. Rückweisung an die Verwaltung, beantragen.
Die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (vom 3. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
2.
Unbestrittenermassen ist der Beschwerdeführer seit Mai 1998 vollständig invalid. Streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls in welchem Umfang bereits vor diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
2.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Art. 29 Abs. 1 IVG bestimmt, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b), und wenn sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc, 119 V 115 Erw. 5a mit Hinweisen). Bleibende Erwerbsunfähigkeit ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Masse beeinträchtigt. Als relativ stabilisiert kann ein labil gewesenes Leiden erst betrachtet werden, wenn vorausgesehen werden kann, dass in absehbarer Zeit keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen wird (BGE 119 V 102 Erw. 4a; AHI-Praxis 1999 S. 79). Die Annahme bleibender Erwerbsunfähigkeit im Rahmen von Art. 29 IVG ist selten. Es genügt nicht, dass der Gesundheitsschaden irreversibel ist, wenn er nicht gleichzeitig als mindestens relativ stabilisiert erscheint (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 1997, S. 232 f.).
2.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Anschluss an den Unfall vom 21. November 1995 nach anfänglichen Komplikationen besserte. Ab dem 29. Juli 1996 betrug die Arbeitsunfähigkeit lediglich noch 50 %; ab dem 2. Dezember 1996 bestand wieder volle Arbeitsfähigkeit, wobei die aus ärztlicher Sicht bereits ab Anfang November 1996 bestehende uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich aus administrativen Gründen erst ab Dezember 1996 zum Tragen kam. Im Mai 1998 trat eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse ein (Operation multipler Narbenhernien am 22. Mai 1998; im Juli 1998 Diagnose einer biliären Pankreatitis mit Verdacht auf inkarzeriertes Konkrement papillär bei Cholezystolithiasis, in der Folge Durchführung einer Cholezystektomie; Carpaltunnelsyndrom rechts im Sommer 1998; andauernde Persönlichkeitsstörung bei chronifiziertem Schmerzsyndrom). Der Beschwerdeführer war somit zunächst vom 21. November 1995 bis 28. Juli 1996 vollständig arbeitsunfähig, in der Folge aber bis November bzw. Dezember 1996 - mit Ausnahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 30. September 1996 wegen einer Hospitalisation - teilweise und danach uneingeschränkt arbeitsfähig. Erst ab Mai 1998 trat eine vollständige und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ein; ab diesem Zeitpunkt kann von einer voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG; Erw. 2.1 hievor) gesprochen werden. Soweit der Beschwerdeführer eine seit dem Unfall bestehene Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen geltend macht, ist die Vorinstanz unter Würdigung der medizinischen Unterlagen zum zutreffenden Schluss gelangt, dass dieses Vorbringen unbegründet ist. Aus den Akten ergibt sich nichts, was zu einer anderen Beurteilung zu führen vermöchte. Der auf den 1. Mai 1998 festgesetzte Rentenbeginns ist somit korrekt. Von weiteren Abklärungen kann abgesehen werden, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
2.3 Wenn sich der Beschwerdeführer darauf beruft, die Arbeitslosenversicherung habe seine Vermittlungsfähigkeit vom 24. Dezember 1996 bis 31. Mai 1998 auf 50 % beziffert, kann er daraus hinsichtlich des Invaliditätsgrades nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (ARV 1998 Nr. 5 S. 28 Erw. 3 mit Hinweisen). Der Begriff der Invalidität gemäss Art. 4 IVG deckt sich somit nicht mit jenem der Vermittlungsfähigkeit, was sich im Übrigen auch darin zeigt, dass der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich ausschliesst und jemand, der trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsfähig sein kann (vgl. ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb mit Hinweisen).
2.4 Da der Beschwerdeführer von Dezember 1996 bis Ende April 1998 vollständig arbeitsfähig gewesen ist, erübrigt sich die Prüfung eines behinderungsbedingten Abzugs vom Tabellenlohn, da auch der rechtsprechungsgemäss zulässige Maximalabzug von 25 % (BGE 126 V 79 Erw. 5b/aa-cc) in diesem Zeitraum nicht zu einer rentenbegründenden Invalidität zu führen vermöchte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: