BGer I 350/2003
 
BGer I 350/2003 vom 05.12.2003
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 350/03
Urteil vom 5. Dezember 2003
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
M.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 17. März 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1962 geborene M.________ war zuletzt vom 16. März 1998 bis 31. Juli 1999 als Elektromonteur bei der Firma E.________ AG tätig. Nachdem er am 18. Dezember 1998 auf den Rücken gestürzt war, meldete er sich am 28. September 1999 unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte Berichte des Hausarztes Dr. med. S.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 12. Oktober 1999 sowie des Dr. med. J.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, vom 26. Oktober 1999 ein und zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei. Ferner liess sie in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________, berufliche Abklärungen vornehmen (Bericht vom 25. April 2000), veranlasste eine rheumatologische Untersuchung in der Klinik Y.________ (Bericht des Dr. med. B.________, Chefarzt Rheumatologie, vom 6. September 2000) und beauftrage die Dres. med. K.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und U.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer psychiatrischen Exploration (Gutachten vom 17. Juli 2001). Gestützt darauf verneinte sie den Rentenanspruch auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 20 % (Vorbescheid vom 15. August 2001; Verfügung vom 10. Januar 2002).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ einen Bericht des Dr. med. Z.________, FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäule, Zentrum für Wirbelsäulenleiden, Spital A.________, vom 8. November 2002 auflegen liess, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 17. März 2003).
C.
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine IV-Rente zuzusprechen. Der Eingabe liegt ein Gutachten des Zentrums C.________ vom 27. Januar 2003 (samt Bericht des Dr. med. lic. phil. O.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. November 2002) bei.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), namentlich bei geistigen Gesundheitsschäden (BGE 127 V 298 Erw. 4c, 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b, 2000 S. 151 Erw. 2a, 1996 S. 302 f. Erw. 2a, S. 305 Erw. 1a und S. 308 f. Erw. 2a sowie ZAK 1992 S. 170 f. Erw. 2a), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie die Beweiswürdigung und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 122 V 160 Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 Erw. 3a) zutreffend dargelegt. Richtig ist ferner auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach den von der Rechtsprechung entwickelten intertemporalrechtlichen Regeln (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b) in materiellrechtlicher Hinsicht auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung vom 10. Januar 2002 (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) ein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Gesundheitsschaden bestand.
2.1 Der Versicherte leidet seit 1995 an krankheitsbedingten Rückenbeschwerden, welche sich durch den am 18. Dezember 1998 erlittenen Sturz verstärkten (Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, vom 14. September 1999). Dr. med. S.________ diagnostizierte in seinem Bericht vom 12. Oktober 1999 ein traumatisch reaktiviertes lumbo-sacrales Schmerzsyndrom bei anamnestisch chronischem Lumbovertebralsyndrom bei muskulärer Dysbalance und Diskusprotrusion L5/S1. Er attestierte eine seit dem Unfall bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf als Elektromonteur, hielt jedoch fest, dass eine behinderungsangepasste Tätigkeit (rückenschonend, kein Heben von schweren Lasten, keine monotone Arbeitsstellung, möglichst wechselnde Positionen) - nach erfolgter Umschulung bzw. Wiedereingliederung - ganztags zumutbar wäre. Dem Bericht des Dr. med. J.________ vom 26. Oktober 1999 ist zu entnehmen, dass die objektiv fassbaren Veränderungen radiologisch (geringe Protrusion L5/S1) und klinisch (freie segmentale Beweglichkeit des Achsenskelettes, fehlende Zeichen für Instabilität, keine Triggerpunkte) nicht mit den subjektiv ausgedrückten Schmerzen korrelierten; es liege namentlich eine erhebliche Diskrepanz zwischen objektiv fassbaren Veränderungen und subjektiver Schmerzäusserung vor. Man könne dies - so der Rheumatologe weiter - somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung nennen, was indes lediglich beschreibend sei, nicht aber eine wirkliche Erklärung biete. Dr. med. B.________ verneinte in seinem Bericht vom 6. September 2000 aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Elektromonteur. Die seit 1965 (recte wohl: 1995) immer wieder mehr oder weniger intensiv nachgewiesenen und auch aktuell bestehenden Zeichen für Störungen nichtorganischen Ursprungs wiesen indessen darauf hin, dass eine somatoforme Störung vorliege, weshalb die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht beurteilt werden müsse. Die Dres. med. K.________ und U.________ stellten in ihrem Gutachten vom 17. Juli 2001 sodann die Abschlussdiagnose einer Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen bei Lumbovertebralsyndrom in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der sozialen Eingewöhnung sowie mit Verdacht auf Probleme bei der Berufstätigkeit (ICD-10: F68.0, Z60.3 und Z56.x); die bisher wiederholt diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung wurde nicht bestätigt. Sie kamen dabei zum Schluss, dass aus psychiatrischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (auch nicht im angestammten Beruf) bestehe und psychiatrischerseits gegen die rheumatologisch und orthopädisch geschätzte Arbeitsfähigkeit von 100 % ebenfalls nichts einzuwenden sei.
2.2 Auf Grund dieser Aktenlage ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - zumindest, wie hiernach noch darzulegen ist, im massgebenden Beurteilungszeitraum (vgl. Erw. 2 hievor) - jedenfalls eine seinen Leiden angepasste rückenschonende Tätigkeit ganztags zumutbar war. Dies ergibt sich übereinstimmend sowohl aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht wie auch vor dem Hintergrund der psychiatrischen Abklärungen.
Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, sticht nicht:
2.2.1 Selbst wenn - wie durch die Dres. med. J.________ und B.________ angedeutet, von den Dres. med. K.________ und U.________ indes verworfen - eine somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung vorliegen würde, vermöchte der Beschwerdeführer aus diesem Umstand noch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil A. vom 18. November 2003, I 64/03, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Gerade daran mangelt es vorliegend jedoch, wie die medizinischen Unterlagen zeigen.
2.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich zur Begründung einer weitergehenden Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit auf die Beurteilung durch die Abklärungs- und Ausbildungsstätte X.________ beruft, nach deren Bericht vom 25. April 2000 er sich nicht "arbeitsmarktfähig" verhalten und während einer Präsenzzeit von 5 ½ Stunden pro Tag einen durchschnittlichen Leistungsgrad von lediglich 80 % entwickelt habe, kann ihm mit dem kantonalen Gericht nicht gefolgt werden. Letztlich ist es alleine Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Schliesslich sind die ärztlichen Auskünfte auch eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Es ist somit primär Sache des Arztes oder der Ärztin - nicht aber der berufsberaterisch tätigen Abkärungspersonen - zu sagen, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist; sie haben sich dabei vor allem zu jenen Funktionen zu äussern, welche für die nach ihrer Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann) (BGE 107 V 20 Erw. 2b). Die Ergebnisse der im Hinblick auf allfällige berufliche Massnahmen in X.________ während eines Zeitraums von drei Wochen durchgeführten Abklärungen vermögen allein für sich demnach keine andere Beurteilung des noch verbliebenen Leistungsvermögens herbeizuführen, zumal sie erheblich von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung abweichen. Ferner enthält der Bericht vom 25. April 2000 Aussagen wie "Motivation nicht recht spürbar" und "traut sich zu wenig resp. zu viel zu". Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten jedoch Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt werden muss. Es genügt mithin nicht, dass die versicherte Person nicht hinreichend erwerbstätig ist bzw. sich - wie vorliegend - im Rahmen von beruflichen Abklärungstests auf Grund mangelnden Antriebs nicht in ausreichendem, ihr zumutbaren Masse bemüht. Entscheidend ist vielmehr, ob anzunehmen ist, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit sei ihr sozial-praktisch nicht mehr zumutbar oder - als alternative Voraussetzung - sogar für die Gesellschaft untragbar (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine). Davon kann hier nicht die Rede sein.
2.2.3 Dem letztinstanzlich durch den Beschwerdeführer eingereichten Gutachten des AEH vom 27. Januar 2003, welchem zur Hauptsache eine Funktionsorientierte Medizinische Abklärung (FOMA) sowie eine neuropsychiatrische Exploration durch Dr. med. lic. phil. O.________ vom 27. November 2002 zu Grunde liegt, kann bereits insofern im vorliegenden Verfahren keine entscheidwesentliche Bedeutung beigemessen werden, als es ein Jahr nach dem die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildenden Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2002 erstellt worden ist. Im Übrigen scheinen dessen Schlussfolgerungen nicht ohne Widersprüche zu sein. Während darin von einer unter Berücksichtigung insbesondere der Ergebnisse der neuropsychiatrischen Begutachtung doch um 20 bis 30 % verminderten medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich mittelschweren Tätigkeit die Rede ist, spricht sich Dr. med. lic. phil. O.________ lediglich für eine "leichtgradige" Störung aus bzw. liege höchstens eine "leichte globale Beeinträchtigung" vor. Die aktuellen objektivierbar fehlenden leistungspsychologischen Beeinträchtigungen seien vereinbar mit einer "leichten depressiven Entwicklung". Wie sich diese Diagnose mit einer doch nicht unerheblich gewichteten Arbeitsfähigkeitseinschränkung vereinbaren lässt, bleibt offen, zumal eine Reevalution in vier bis sechs Monaten empfohlen wird. Die gleichen zeitlichen Vorbehalte sind sodann auch gegenüber dem Bericht des Dr. med. Z.________ vom 8. November 2002 anzubringen, welcher im Übrigen zwar von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer nicht belastenden, körperlich leichten Tätigkeit ausgeht, gleichzeitig aber empfiehlt, dass "gewisse Verläufe neu dokumentiert werden sollten", und die Durchführung einer erneuten interdisziplinären gutachterlichen Untersuchung für indiziert hält.
2.2.4 Ferner sind die durch die Dres. med. S.________, J.________, B.________, K.________ und U.________ festgestellten Beeinträchtigungen (vgl. Erw. 2.1 hievor) nicht derart schwerwiegend, dass eine Vermittelbarkeit auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt auszuschliessen wäre (vgl. dazu BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. Erw. 3b; siehe auch BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen).
3.
Zu beurteilen bleibt, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich auswirkt. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass rechtsprechungsgemäss für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns eines allfälligen Rentenanspruchs massgebend sind; Validen- und Invalideneinkommen sind dabei auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen (BGE 128 V 174; SVR 2003 IV Nr. 11 S. 33 Erw. 3.1.1 mit Hinweisen).
Angesichts des am 18. Dezember 1998 erlittenen Unfalles ist der allfällige Rentenbeginn vorliegend nach Massgabe des Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) auf das Jahr 1999 festzusetzen. Anhaltspunkte für relevante Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass bestehen nicht.
3.1 Das hypothetische Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) beläuft sich gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin vom 27. Oktober 1999 für das Jahr 1999 unbestrittenermassen auf Fr. 62'400.- (Fr. 4800.- x 13).
3.2 Was die Bestimmung des Einkommens anbelangt, welches der Beschwerdeführer zumutbarerweise mit seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), hat die IV-Stelle gestützt auf sog. DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen ein Einkommen von Fr. 50'000.- als massgeblich erachtet, welches letztinstanzlich beanstandet wird.
3.2.1 Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1 und 4.2.2; vgl. auch Urteil R. vom 1. Oktober 2003, I 479/00, Erw. 3.1).
3.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit bloss drei DAP-Blättern, die bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung deren Repräsentativität zu schmal ist. Ob die übrigen Bedingungen erfüllt wären, die angegebenen Tätigkeiten insbesondere den Behinderungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen, kann demnach offen bleiben.
3.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 1998 betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert, basierend auf 40 Wochenstunden) für Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor Fr. 4268.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahre 1999 von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 11/2003, S. 98, Tabelle B9.2) sowie in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer von knapp 0,2 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 99, Tabelle B10.3; BGE 129 V 408 Erw. 3.1.2 und 4.2 in fine) einem Einkommen von Fr. 53'628.- entspricht. Was den Abzug vom Tabellenlohn betrifft (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 mit Hinweisen), kommt ein solcher nicht generell und in jedem Fall zur Anwendung. Vielmehr ist anhand der gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu prüfen, ob und in welchem Ausmass das hypothetische Einkommen als Invalider zusätzlich reduziert werden muss. Vorliegend steht fest, dass kein Anlass für eine Reduktion des Tabellenlohnes aus Gründen des Alters oder der Nationalität und Aufenthaltskategorie gegeben ist. So zeigt Tabelle TA 12 der LSE 1998 (S. 39) wohl auf, dass bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4, Männer) der Medianwert für alle Ausländer (Fr. 4188.-) rund 4 % weniger als der Totalwert aller Schweizer und Ausländer (Fr. 4359.-) beträgt. Bei Inhabern einer Niederlassungsbewilligung der Kategorie C, welche der seit 1985 in der Schweiz lebende Beschwerdeführer besitzt, liegt der Durchschnittslohn (Fr. 4395.-) indessen darüber (vgl. auch BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen). Ebenfalls zu verneinen ist der Abzugsgrund der Teilzeitbeschäftigung, weil dem Versicherten die Ausübung einer leichteren Tätigkeit auch ganztags möglich und zumutbar ist (vgl. Erw. 2.1 und 2.2 hievor).
Ob und, wenn ja, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sogar für leichte Hilfsarbeitertätigkeiten vermindert ist, kann offen bleiben. Denn im hier zu beurteilenden Fall führt der Vergleich des Valideneinkommens mit dem hypothetischen Invalideneinkommen selbst unter Berücksichtigung des höchstzulässigen Abzuges von 25 % (BGE 126 V 80 Erw. 5b/cc) zu einer Erwerbseinbusse von deutlich unter 40 %, sodass es im Ergebnis beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden haben muss.
Anzumerken bleibt, dass dem Beschwerdeführer, sollte sich sein Gesundheitszustand nach Erlass der Verfügung vom 10. Januar 2002 - wie in Erw. 2.2.3 hievor angedeutet - tatsächlich weiter verschlechtert haben und die erwerbliche Leistungsfähigkeit dadurch beeinträchtigt worden sein, jederzeit der Weg der Neuanmeldung nach Massgabe Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV offen steht.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Dezember 2003
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: