BGer 4P.247/2003 |
BGer 4P.247/2003 vom 09.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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4P.247/2003 /dxc
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Urteil vom 9. Januar 2004
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I. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Corboz, Präsident,
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Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch.
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Gerichtsschreiberin Schoder.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Bruno Muggli,
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gegen
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht.
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Gegenstand
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Art. 9 und 29 Abs. 1 und 3 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Prozessführung),
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. Oktober 2003.
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Sachverhalt und Erwägungen:
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1.
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Am 17. Juni 2003 wies das Bezirksgericht Arlesheim eine von X.________ (Beschwerdeführer) gegen Y.________ eingereichte Klage auf Zahlung von Fr. 294'472.75 nebst Zins ab. Der Beschwerdeführer hatte im Wesentlichen geltend gemacht, er sei auf einem Korporationsweg gestürzt, habe sich dabei verletzt und deswegen eine erhebliche Verdiensteinbusse erlitten, für die er Y.________ haftbar machte, weil es dieser pflichtwidrig unterlassen habe, gehörig für den Unterhalt des Weges (Schneeräumung, Salzen zur Vermeidung von Eisflächen) zu sorgen. Nach Auffassung des Bezirksgerichts war weder ein Werkmangel nach Art. 58 OR noch eine andere Haftungsgrundlage gegeben.
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2.
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Der Beschwerdeführer appellierte an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, und verlangte gleichzeitig die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das zweitinstanzliche Verfahren. Die Abteilungspräsidentin des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Oktober 2003 ab.
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3.
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Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer staatsrechtliche Beschwerde. Er beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Advokat Bruno Muggli.
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Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Das Kantonsgericht stellte in seiner Vernehmlassung den Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten. Nach Zustellung der Vernehmlassung des Kantonsgerichts beharrte der Beschwerdeführer in einer unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 27. Dezember 2003 auf seinen in der staatsrechtlichen Beschwerde gestellten Anträgen. Diese Eingabe wurde dem Kantonsgericht zur Kenntnisnahme zugestellt.
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4.
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Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 129 I 173 E. 1 S. 174, mit Hinweisen).
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4.1 Beim Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, weshalb die staatsrechtliche Beschwerde unter dem Gesichtswinkel von Art. 87 OG grundsätzlich zur Verfügung steht (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, mit Hinweisen).
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4.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist sodann nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 Abs. 1 OG). Das setzt voraus, dass die vor Bundesgericht erhobenen Rügen mit keinem ordentlichen oder ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (BGE 126 I 257 E. 1a S. 258, mit Hinweisen).
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4.2.1 Nach § 73 Abs. 1 lit. c ZPO/BL ist das Präsidium der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für Klagen zuständig, die in seine und die Kompetenz der Dreier- und Fünferkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht fallen. Gegen die Abweisung kann die unterlegene Partei, im Falle der Gutheissung die Gegenpartei, Beschwerde führen (§ 73 Abs. 2 ZPO/BL). Beschwerdeinstanz ist die Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts (§ 11 Ziff. 3 lit. c ZPO/BL). Die Beschwerdeinstanz ist in ihrer Überprüfung frei, wobei die Beschwerde den Anforderungen von § 233 Abs. 2 ZPO/BL zu genügen hat (§ 73 Abs. 2 ZPO/BL).
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4.2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Abteilungspräsidentin habe sich mit einer vorläufigen Urteilsbegründung des Bezirksgerichts begnügt, statt eine vollständige Begründung zu verlangen, und sie habe die Erwägungen des Bezirksgerichts kritiklos und ohne eigene Würdigung übernommen, wodurch sie die in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Verfahrensgarantien verletzt habe. Es sei denn auch nicht auszuschliessen, dass eine abermalige Würdigung sämtlicher Beweise durch das Kantonsgericht zu einer anderen Beurteilung der Prozessaussichten geführt hätte. Anschliessend führt der Beschwerdeführer einzelne, vom Bezirksgericht ermittelte Sachverhaltselemente an, die auch dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegen, und er gibt sie unter Hinweis auf im Recht liegende Unterlagen als willkürlich aus, um zu begründen, weshalb sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV verletzt wurde.
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4.2.3 Diese Rügen hätte der Beschwerdeführer angesichts der kantonalrechtlich vorgesehenen freien Prüfung der Armenrechtsvoraussetzungen der Dreierkammer der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts unterbreiten können. Deren Kognition ist diesbezüglich nicht eingeschränkter als jene des Bundesgerichts. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht einzutreten.
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5.
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An diesem Ergebnis ändert im Übrigen nichts, dass eine - weder gesetzlich noch verfassungsrechtlich (vgl. BGE 98 Ib 333 E. 2a S. 337) vorgesehene - Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung unterblieb. Dem rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit, ein kantonales Rechtsmittel zu ergreifen, nicht entgehen dürfen, zumal entgegen dem in der Eingabe vom 27. Dezember 2003 erhobenen Einwand bereits nach der bis zum 30. März 2002 in Kraft stehenden Fassung der Sonderbestimmung des § 73 Abs. 2 ZPO/BL Verfügungen des Obergerichtspräsidenten betreffend Bewilligung oder Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung beim Obergericht angefochten werden konnten (Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des Bundesrechts, § 21 Rz. 78; Weibel/Rutz, Gerichtspraxis zur basellandschaftlichen Zivilprozessordnung, 4. Auflage 1986, S. 277 f.).
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6.
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Da die staatsrechtliche Beschwerde bereits an einer Eintretensvoraussetzung scheitert, ist sie als von vornherein aussichtslos zu betrachten, sodass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht nicht in Frage kommt (Art. 152 Abs. 1 OG). Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Das Begehren des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird abgewiesen.
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2.
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Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin der Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Januar 2004
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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