BGer H 253/2003
 
BGer H 253/2003 vom 16.01.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 253/03
Urteil vom 16. Januar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie, Kirchenweg 8, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 9. Juli 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2002 sprach die Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie dem 1937 geborenen A.________, geschieden und Vater eines 1978 geborenen Sohnes, ab 1. August 2002 eine ordentliche AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 1498.- nebst Kinderrente im Betrag von Fr. 457.- monatlich zu. Der Rentenberechnung legte die Verwaltung auf der Basis eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 88'992.- sowie einer Beitragsdauer von 32 Jahren und zwei Monaten die Rentenskala 32 zugrunde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 9. Juli 2003).
C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Altersrente unter Berücksichtigung zusätzlicher Beitragszeiten.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: vom 29. Juli 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt, sind im hier zu beurteilenden Fall - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - die neuen Normen nicht anwendbar (zum Ganzen: BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die obligatorischen und freiwilligen Versicherungsvoraussetzungen der AHV (Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Art. 2 AHVG [in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung]; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Abs. 3 AHVG in der vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen sowie Art. 1 Abs. 1 lit. a - c und Abs. 3 lit. a AHVG in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung) sowie die Beitragsdauer der rentenberechtigten Person als - neben dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen - relevantem Kriterium für die Berechnung der (Teil-)Altersrente (Art. 29 Abs. 2, Art. 29ter Abs. 1 und 2, Art. 38 Abs. 2 AHVG) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.
3.
3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, gestützt auf Art. 52d AHVV, wonach einer Person, welche obligatorisch oder freiwillig versichert war oder sich hätte versichern können, für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 je nach der Anzahl der vollen Beitragsjahre zusätzliche Beitragsjahre angerechnet werden, seien ergänzend zwei Beitragsjahre zu berücksichtigen, kann ihm nicht gefolgt werden.
3.2 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, muss eine Person, damit ein bestimmter Zeitabschnitt überhaupt als massgebliche Beitragsdauer angerechnet werden kann, versichert oder - worauf auch Art. 52d AHVV ausdrücklich hinweist - zumindest versicherbar gewesen sein (vgl. auch Rz 5046 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung). Bestand im betreffenden Zeitraum wie beim Beschwerdeführer, der im November 1969 in die Schweiz eingereist ist und vorher in seinem Geburtsland, dem ehemaligen Jugoslawien, gewohnt und für jugoslawische Unternehmen gearbeitet hat und dessen Individuelles Konto (IK) denn auch bis zu diesem Zeitpunkt keine Einträge aufweist, weder eine derartige Versicherteneigenschaft noch die Möglichkeit dazu, können keine Beitragslücken gefüllt werden (vgl. zur Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Vorgängernorm Art. 52bis AHVV [in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung]: ZAK 1992 S. 48; Urteil S. vom 25. März 2003, H 209/02).
4.
4.1 Eine Anrechnung ausländischer Versicherungszeiten lässt sich sodann auch nicht gestützt auf die für die Angehörigen der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien - mit Ausnahme von Kroatien und Slowenien - weiterhin anwendbaren Staatsvertragsbestimmungen (Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 [nachfolgend: Abkommen] sowie dessen Durch- und Ausführungsbestimmungen; BGE 126 V 203 Erw. 2b mit Hinweisen) herleiten. Im angefochtenen Entscheid wurde richtig ausgeführt, dass das Abkommen keine Bestimmung enthält, welche die Berücksichtigung jugoslawischer Beitrags- oder Versicherungszeiten bei der Berechnung von Leistungen der schweizerischen AHV vorsieht (vgl. auch Rz 5043 RWL).
4.2 Daran vermögen die - bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten und durch die Vorinstanz entkräfteten - Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Insbesondere kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Abkommen in Art. 10 die allfällige Berücksichtigung schweizerischer Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten) bei der Berechnung von Leistungen der jugoslawischen Versicherung u.a. im Falle von Alter vorsieht, nichts zu seinen Gunsten folgern. Erscheint der Vertragstext - wie vorliegend im Sinne der Nichtstipulierung eines reziproken Anrechnungsanspruchs - klar und ist seine Bedeutung nicht offensichtlich sinnwidrig, so kommt eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungsgeschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (BGE 125 V 506 Erw. 4b mit Hinweisen). Für die Annahme einer solchen vom Wortlaut divergierenden Willenseinigung der Vertragsstaaten bestehen im hier zu beurteilenden Fall jedoch keine Hinweise. Da nach schweizerischer Lehre und Praxis zudem Staatsvertragsrecht, worunter auch zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen fallen (BGE 119 V 176 f. Erw. 4a mit Hinweisen), internem Landesrecht - und somit auch dem verfassungsmässigen Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung (Art. 4 Abs. 1 aBV; Art. 8 Abs. 1 BV) - grundsätzlich vorgeht (BGE 122 II 239 Erw. 4e und 487 Erw. 3a, je mit Hinweisen), sticht die Anrufung des Rechtsgleichheitsgebotes bereits aus diesem Grunde nicht. Im Übrigen statuiert Art. 10 Abs. 1 des Abkommens eine Zusammenrechnung von jugoslawischen und schweizerischen Versicherungszeiten nur für den Fall, dass allein auf der Basis jugoslawischer Beitragszeiten überhaupt kein Leistungsanspruch besteht. Darin nicht geregelt wird jedoch die vom Beschwerdeführer für schweizerische Verhältnisse geltend gemachte zusätzliche Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten, welche sich nicht auf den Anspruch auf eine Altersrente an sich, sondern lediglich auf deren Höhe auswirkt.
4.3 Die der Verfügung vom 29. Juli 2002 zugrunde liegende Rentenberechnung wird ansonsten nicht bestritten und es sind auch keine Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit ersichtlich, sodass es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 16. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: