BGer 1P.569/2003
 
BGer 1P.569/2003 vom 22.01.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.569/2003 /bie
Urteil vom 22. Januar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesgerichtsvizepräsident Nay,
Bundesrichter Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Kistler,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; SVG.
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 3. Strafkammer,
vom 29. Juli 2003.
Sachverhalt:
A.
Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2001 verurteilte das Bezirksamt Lenzburg X.________ wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, Vereitelung einer Blutprobe und pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden zu 21 Tagen Gefängnis bedingt und 1'000 Franken Busse.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob gegen diesen Strafbefehl Einsprache mit dem Antrag, X.________ zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen und einer Busse von 1'000 Franken zu verurteilen.
Am 21. Dezember 2001 erliess das Bezirksamt Lenzburg einen neuen Strafbefehl und verurteilte X.________ zu 30 Tagen Gefängnis unbedingt und 1'000 Franken Busse.
Gegen diesen Strafbefehl erhob X.________ Einsprache mit dem Antrag, "von einer unbedingten Freiheitsstrafe abzusehen". An der Hauptverhandlung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 15. August 2002 beantragte er, er sei von den Vorwürfen des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, der Vereitelung der Blutprobe und des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall ohne Personenschaden freizusprechen und zu einer Busse von 100 Franken zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des Strafbefehls.
Das Bezirksgericht verurteilte X.________ wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges im Sinne von Art. 31 SVG i.V.m. Art. 90 Ziff. 1 SVG zu einer Busse von 300 Franken und sprach ihn im Übrigen frei. In Dispositiv-Ziff. 5 auferlegte es X.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'330.--, und in Dispositiv-Ziff. 6 bestimmte es, dass er seine Parteikosten selber zu tragen habe.
X.________ erhob gegen dieses bezirksgerichtliche Urteil Berufung ans Obergericht mit dem Antrag, Dispositiv-Ziff. 5 und 6 aufzuheben. Das Obergericht wies die Berufung am 29. Juli 2003 ab.
B.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 25. September 2003 wegen Verletzung des Willkürverbotes beantragt X.________, das obergerichtliche Urteil aufzuheben.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 OG). Der Beschwerdeführer ist befugt, sich gegen die Kostenauflage und die Abweisung seines Gesuches um Ausrichtung einer Parteientschädigung anzufechten (Art. 88 OG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c), einzutreten ist.
2.
2.1 Das Obergericht hat die Berufung des Beschwerdeführers im angefochtenen Entscheid mit zwei selbständigen Begründungen abgewiesen:
2.1.1 Es führt einerseits (E. 2c und d S. 6 f.) aus, nach § 164 i.V.m. §§ 139 f. der Aargauer Strafprozessordnung vom 11. November 1958 (StPO) würden die Kosten im Strafprozess nach dem Verursacherprinzip verlegt. Danach komme bei einer Verurteilung mit teilweisem Freispruch eine teilweise Kostenverlegung zu Lasten des Staates nur in Betracht, wenn durch die Untersuchung des Anklagepunktes, in dem ein Freispruch erfolgt sei, Mehrkosten entstanden seien und der Angeklagte die Untersuchung dieses Punktes nicht in leichtfertiger oder verwerflicher Weise verursacht habe. Im vorliegenden Fall habe die Untersuchung der Anklagepunkte, in denen Freisprüche erfolgt seien, keine Mehrkosten verursacht. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, könnte der Beschwerdeführer daraus nach der Auffassung des Obergerichts ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er die Untersuchung in diesen Punkten jedenfalls auf verwerfliche oder leichtfertige Weise verursacht habe, indem er sich nach dem Unfall von der Unfallstelle entfernt, das Motorrad beiseite geschafft und sich den polizeilichen Nachforschungen entzogen habe.
2.1.2 Anderseits berief sich das Obergericht auf seine Praxis zur Kostenverlegung bei Gerichtsverfahren mit einem vorgelagerten Strafbefehlsverfahren (E. 3 S. 7). Ende ein solches mit einem teilweisen Freispruch, könne eine teilweise Kostenauflage an den Staat dann erfolgen, wenn der Beschuldigte lediglich eine auf einzelne Schuldsprüche beschränkte Einsprache erhoben hätte. Eine solche spezifizierte Einsprache liege in casu nicht vor, weshalb der Beschwerdeführer aus dieser Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten könne.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten sei willkürlich. Er setzt sich in seiner Beschwerde allerdings einzig mit der zweiten, in E. 2.1.2 dargelegten Begründung des Obergerichts auseinander und führt aus, weshalb dieses nach der eigenen Praxis seine Berufung hätte gutheissen müssen. Die erste, in E. 2.1.1 dargelegte Begründung kritisiert er dagegen nicht und legt nicht dar, inwiefern sie verfassungswidrig sein soll. Damit bleibt diese Begründung unangefochten, weshalb der obergerichtliche Entscheid nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise angefochten ist (BGE 115 II 288 E. 4; 113 Ia 94 E. 1a/bb; 111 II 398 E. 2b). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
3.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2004
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: