BGer 7B.261/2003 |
BGer 7B.261/2003 vom 22.01.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.261/2003 /rov
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Urteil vom 22. Januar 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Levante.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Pfändungsankündigung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 25. November 2003 (NR030083/U).
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Das Betreibungsamt Zürich 1 kündigte Z.________ in der Betreibung Nr. xxx am 16. September 2003 die Pfändung an. Hiergegen erhob Z.________ Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter mit Beschluss vom 13. Oktober 2003 abwies (soweit darauf eingetreten wurde). Auf Beschwerde hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 25. November 2003 den erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid. Zur Begründung hat die obere Aufsichtsbehörde im Wesentlichen festgehalten, dass der Fortsetzung der Betreibung an der im Zahlungsbefehl sowie in der Pfändungsankündigung aufgeführten Notadresse im Betreibungskreis Zürich 1 nichts entgegenstehe und sich aus dem in den erstinstanzlichen Akten liegenden Schreiben vom 3. September 2003 des Betreibungsschuldners an das Betreibungsamt nichts anderes ergebe.
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Z.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 9. Dezember 2003 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt (wie bereits im kantonalen Verfahren) im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und der Pfändungsankündigung.
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Die obere Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenüberweisung auf Gegenbemerkungen (Art. 80 OG) verzichtet. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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2.
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Die vom Beschwerdeführer einmal mehr gestellten Begehren um Ausstand von Gerichtspersonen des Bundesgerichts sind missbräuchlich, weshalb darauf nicht eingetreten wird. Im Übrigen ist der vom Beschwerdeführer seinerzeit gegen mehrere der heute abgelehnten Gerichtspersonen anhängig gemachte Zivilprozess letztinstanzlich mit rechtskräftigem bundesgerichtlichen Urteil vom 4. September 2001 (5P.278/2001) beendet worden. Sodann wird im Verfahren vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts keine mündliche Parteiverhandlung durchgeführt (vgl. Art. 62 und 81 OG).
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3.
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3.1 Die Rügen des Beschwerdeführers, die obere Aufsichtsbehörde habe kantonales (Verfahrens-) Recht verletzt, sind im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 19 SchKG unzulässig; das Gleiche gilt für behauptete Verletzungen von Normen des Verfassungs- und Konventionsrechts (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 122 III 34 E. 1 S. 35).
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3.2 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Mitwirkung von Oberrichter Y.________ am angefochtenen Beschluss die Ausstandsregeln nach Art. 10 SchKG verletzt habe. Sodann übergeht der Beschwerdeführer, dass ihm das Betreibungsamt Zürich 1 in der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Gerichtskosten aus 112 Bundesgerichtsverfahren eingeleiteten Betreibung Nr. xxx bereits am 18. Oktober 2002 die Pfändung angekündigt hat (Urteil 7B.106/2003 des Bundesgerichts). Er setzt indessen nicht auseinander, inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über die Anfechtung der Pfändungsankündigung (Art. 90 SchKG; BGE 109 III 14 E. 5 S. 17; vgl. Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., N. 10 zu Art. 90) unrichtig angewendet habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass seine Beschwerde gegen die erneute Pfändungsankündigung in Betreibung Nr. xxx, in welcher die Fortsetzung längst angekündigt worden ist, nicht mehr zuzulassen sei. Die weiter erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit ist unbehelflich. Dass die Vorinstanz das Schreiben des Beschwerdeführers vom 3. September 2003 unrichtig (d.h. nicht in seiner wahren Gestalt, insbesondere nicht mit seinem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe, behauptet der Beschwerdeführer selber nicht; im Übrigen deutet nichts auf ein offensichtliches Versehen der oberen Aufsichtsbehörde hin (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74). Schliesslich kann auf dem Beschwerdeweg - wie die obere Aufsichtsbehörde zu Recht festgehalten hat - der Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung nicht in Frage gestellt werden (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Auf die insgesamt nicht substantiierte Beschwerde kann nicht eingetreten werden.
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4.
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Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.
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5.
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Die erkennende Kammer behält sich vor, in dieser Sache weitere Eingaben des Beschwerdeführers in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen.
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
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2.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Kasse des Schweizerischen Bundesgerichts, 1000 Lausanne 14), dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Januar 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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