BGer I 368/2002 |
BGer I 368/2002 vom 23.01.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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I 368/02
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Urteil vom 23. Januar 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Hadorn
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Parteien
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G.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Sosio, Müllackerstrasse 25, 8152 Glattbrugg,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 17. April 2002)
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Sachverhalt:
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Mit vier Verfügungen vom 9. August 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich G.________ (geb. 1941) eine ganze IV-Rente vom 1. Oktober bis 30. November 1998, eine halbe Rente vom 1. Dezember 1998 bis 31. Mai 1999, nochmals eine ganze Rente vom 1. Juni bis 30. September 1999 sowie eine halbe Rente vom 1. Oktober 1999 bis 30. Juni 2000 zu.
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Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. April 2002 ab. Im Sinne einer reformatio in peius befristete es überdies die ab 1. Oktober 1999 zugesprochene halbe Rente bis 29. Februar 2000.
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G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu näheren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG (in der hier anwendbaren, bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung) hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 662/3%, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50% oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40% invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG (gültig gewesen bis Ende 2003) bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% Anspruch auf eine halbe Rente.
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1.2 Das kantonale Sozialversicherungsgericht hat die Rechtsprechung zur Übereinstimmung des Invaliditätsgrades in der Invaliden- und der Unfallversicherung (BGE 126 V 291 Erw. 2a) mitsamt den Ausnahmen (BGE 126 V 293 Erw. 2d), zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (BGE 125 V 352 Erw. 3a) und zur analogen Anwendung der zur Rentenrevision geltenden Bestimmungen bei rückwirkend zugesprochenen befristeten Renten (BGE 125 V 275 Erw. 6b/dd) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: 9. August 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob die Akten eine schlüssige Ermittlung des Invaliditätsgrades zulassen. Da ausschliesslich Unfallfolgen vorliegen, muss der Invaliditätsgrad der Unfallversicherung mit demjenigen der Invalidenversicherung übereinstimmen.
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Der Beschwerdeführer beantragt, ergänzende medizinische Auskünfte einzuholen. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom heutigen Tag im Prozess des Beschwerdeführers mit der Unfallversicherung erwogen hat, ist der Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt worden. Die Berichte des SUVA-Kreisarztes und der Klinik X.________ halten übereinstimmend fest, dass der Versicherte in schweren Arbeiten nicht mehr einsatzfähig ist, jedoch angepasste leichte Tätigkeiten noch voll verrichten kann. Gegen die substanziierten Unterlagen des Kreisarztes und der genannten Klinik kommen das nicht näher begründete Kurzzeugnis von Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 13. März 2001 sowie die ebenfalls nicht begründeten Unfallscheine des selben Arztes nicht auf. Weitere Auskünfte bei Dr. med. K.________ einzuholen, erübrigt sich. Gestützt auf die massgebenden medizinischen Akten und den daraufhin durchgeführten Einkommensvergleich ergab sich ein Invaliditätsgrad von 13%. Auf die entsprechenden Erwägungen des Urteils im unfallversicherungsrechtlichen Parallelprozess wird verwiesen. Damit besteht kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Eidgenössischen Ausgleichskasse, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Januar 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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