BGer U 66/2003
 
BGer U 66/2003 vom 23.01.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 66/03
Urteil vom 23. Januar 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
D.________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, Dufourstrasse 12, 2502 Biel
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 3. Februar 2003)
Sachverhalt:
A.
Der 1971 geborene D.________ ist gelernter Automechaniker. Ab Dezember 1995 war er als Betriebsangestellter bei der A.________ AG tätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. August 1997 fuhr er mit dem Rennvelo auf einer leicht abfallenden Hauptstrasse. Für ihn unverhofft bog die vortrittsbelastete Lenkerin eines Mountainbike in diese Strasse ein. D.________ kollidierte ungebremst mit dem Hinterrad des Mountainbikes und stürzte kopfüber auf die Strasse. Die medizinische Erstversorgung der dabei erlittenen Verletzungen erfolgte ambulant im Spital X.________, wo eine Rissquetschwunde in der Augenbrauenregion und eine Handgelenks- und Fingerkontusion Dig. IV links diagnosiziert wurden. Der anfängliche Verdacht auf eine frische Nasenbeinfraktur bestätigte sich in der Folge nicht; es blieb bei der Feststellung einer beim Sturz erlittenen Nasenkontusion. Die SUVA kam zunächst für die Heilbehandlung auf. Nach Beizug verschiedener medizinischer Berichte sowie Stellungnahmen des Kreisarztes und der eigenen Abteilung Arbeitsmedizin eröffnete sie dem Versicherten mit Verfügung vom 23. September 1999 die Einstellung der Leistungen ab 16. Dezember 1998, da seit diesem Zeitpunkt keine anspruchsberechtigenden Folgen des Fahrradsturzes mehr gegeben seien. Daran hielt der Unfallversicherer mit Einspracheentscheid vom 16. Mai 2000 fest.
B.
D.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen des der Invalidenversicherung erstatteten MEDAS-Gutachtens vom 6. Juni 2001, welches es selber am 28. Dezember 2001 ergänzen liess. Die SUVA nahm hiezu unter Beilage einer psychiatrischen Beurteilung ihres Ärzteteams Unfallmedizin vom 15. Februar 2002 Stellung.
Am 28. Juni 2002 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn D.________ verfügungsweise mit Wirkung ab 1. September 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu.
Mit Entscheid vom 3. Februar 2003 wies das kantonale Gericht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 16. Mai 2000 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an den Unfallversicherer zurückzuweisen.
Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne weiter zur Sache Stellung zu nehmen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Streitig ist, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall vom 8. August 1997 auch nach dem 16. Dezember 1998 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat. Dabei ist in diesem Verfahren einzig zu prüfen, ob die geklagten Beschwerden und die dadurch bewirkte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie Behandlungsbedürftigkeit über den genannten Zeitpunkt hinaus natürlich und adäquat kausale Folgen jenes Vorfalles sind. Die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Rechtsgrundlagen werden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Zu erwähnen sind namentlich die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Adäquanzprüfung bei psychischen Beeinträchtigungen sowie bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle, einer dem Schleudertrauma der HWS ähnlichen Verletzung und bei einem Schädel-Hirn-Trauma (vgl. BGE 115 V 133, 117 V 359 und 369). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 16. Mai 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2).
2.
Nach Lage der medizinischen Akten, insbesondere auch dem insoweit nicht umstrittenen MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 2001, liegen aus somatischer Sicht keine behandlungsbedürftigen und/oder die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers einschränkenden gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 8. August 1997 mehr vor. Dies gilt auch in Bezug auf die zwar anerkanntermassen unfallkausale, aber geringfügige Hörstörung und die im Einspracheverfahren noch streitig gewesene Schädigung der Nase. Eine Beeinträchtigung besteht nur insoweit, als wegen eines unfallfremden und daher für die streitige Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht relevanten Rückenleidens von körperlich schweren Arbeiten abgeraten wird.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid leidet der Beschwerdeführer indessen an psychischen Beeinträchtigungen, für welche das Unfallereignis vom 8. August 1997 zumindest eine Teilursache darstellt. Diese Beurteilung kann aufgrund der medizinischen Aktenlage bestätigt werden und wird vom Unfallversicherer auch nicht beanstandet. Der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem besagten Vorfall und der psychisch bedingten Beeinträchtigung ist damit zu bejahen (vgl. BGE 119 V 338 Erw. 1).
Uneins sind sich die Verfahrensbeteiligten hingegen in der Beantwortung der Frage, ob das festgestellte seelische Leidensbild einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall entspricht oder aber, zumindest teilweise, natürlich kausal durch eine beim Fahrradsturz erlittene organische Schädigung - im Sinne eines Schädel-Hirn-Traumas - hervorgerufen wurde, was je nachdem zu einer unterschiedlichen Adäquanzbeurteilung führen kann.
3.
3.1 Die vom Versicherten nach dem Unfallereignis geklagten Beschwerden entsprechen, zumindest teilweise, dem auch nach einem Schleudertrauma der HWS typischerweise auftretenden Leidensbild. Für die Gesundheitsstörungen konnte mit bildgebenden Methoden kein auf den Unfall zurückzuführendes organisches Substrat gefunden werden. Dass der Vorfall vom 8. August 1997 zu einem Schädel-Hirn-Trauma im Sinne einer "Mild head injury" resp. commotio cerebri geführt hat, ist aber auch ohne organischen Nachweis unter den beteiligten Ärzten nicht umstritten (Bericht Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 21. April 1998; kreisärztlicher Untersuchungsbericht des Dr. med. K.________ vom 21. Oktober 1998; Berichte des Spitals Y.________, Medizinische Klinik, vom 18. und 26. November 1998 sowie des Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie vom 13. Oktober 1999 und 25. Juni 2000; MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 2001). Dies wird auch in der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. I.________ vom 3. November 1999 und den Stellungnahmen der Frau Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA, vom 11. Mai 2000 und 15. Februar 2002 nicht entschieden in Frage gestellt. Bei dieser medizinischen Aktenlage kann dem kantonalen Gericht nicht gefolgt werden, soweit es im angefochtenen Entscheid ein beim Unfall erlittenes Schädel-Hirn-Trauma rundweg verneint.
3.2 Dr. med. F.________ erklärt das Leidensbild des Beschwerdeführers mit einem postcommotionellen Syndrom nach sogenannter "Mild head injury" (Bericht vom 21. April 1998). Zum selben Ergebnis gelangte der den Versicherten behandelnde Dr. med. L.________, Psychiatrie und Psychotherapie (Berichte vom 13. Oktober 1999 und 25. Juni 2000). Die Beurteilung dieser Ärzte wird sodann bestätigt im MEDAS-Gutachten vom 6. Juni 2001. Darin wird, ausgehend von einer im August 1997 erlittenen commotio cerebri, ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirn-Trauma mit vorwiegender depressiver Symptomatik (postcommotionelles Syndrom) als die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigendes Leiden diagnostiziert. An dieser Einschätzung hielt der psychiatrische Konsiliararzt auf Ergänzungsfrage der SUVA mit Zusatzbericht vom 28. Dezember 2001 fest.
Gestützt auf diese ärztlichen Stellungnahmen befürwortet der Beschwerdeführer die Beurteilung der Adäquanz nach den bei Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle geltenden, auch bei Schädel-Hirn-Trauma mit vergleichbaren Folgen anwendbaren Grundsätzen. Danach ist - anders als im Falle einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 33) - bei der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten zu verzichten, weil es hier nicht entscheidend ist, ob Beschwerden eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 117 V 367 Erw. 6a und 382 f. Erw. 4b).
3.3 Das kantonale Gericht hat, der psychiatrische Beurteilung der Frau Dr. med. H.________ vom Ärzteteam Unfall der SUVA vom 15. Februar 2002 folgend, das Vorliegen eines organischen Psychosyndroms nach Schädel-Hirn-Trauma verneint, den adäquaten Kausalzusammenhang gemäss BGE 115 V 33 geprüft und für nicht gegeben erachtet.
4.
Ob hinsichtlich des Bestehens einer natürlich kausalen organischen (Teil-)Ursache für die den Versicherten in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigende psychische Gesundheitsschädigung der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung oder aber derjenigen von Unfallversicherer und Vorinstanz zu folgen ist, kann offen bleiben, wenn der adäquate Kausalzusammenhang zum Unfallereignis auch nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis zu verneinen ist.
4.1 Bei der Adäquanzbeurteilung nach Unfällen mit Schleudertrauma der HWS und äquivalenten Unfallmechanismen sowie hinsichtlich der Folge vergleichbarem Schädel-Hirn-Trauma wird, in analoger Anwendung der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 33), unterschieden zwischen banalen bzw. leichten Unfällen, schweren Unfällen anderseits und dem dazwischen liegenden mittleren Bereich (BGE 117 V 366 Erw. 6a und 383 Erw. 4b).
Mit der Vorinstanz ist der Fahrradsturz vom 8. August 1997 aufgrund des augenfälligen Geschehenablaufs und der Verletzungen, die sich der Beschwerdeführer dabei zuzog, im mittleren Bereich einzureihen. Im mittleren Bereich kann er den leichteren Unfällen zugerechnet werden. Entgegen dem kantonalen Entscheid ist er aber doch zu gewichtig, um ihn im Grenzbereich zu den leichten Unfällen anzusiedeln. Für die Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die nach der Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b und 384 Erw. 4c).
4.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwogen hat, kann von einer besonderen Eindrücklichkeit oder besonders dramatischen Begleitumständen des Ereignisses vom 8. Juli 1997 nicht gesprochen werden; der vom Versicherten erlittene Schrecken hielt sich im Rahmen des bei Unfällen Üblichen. Sodann ist das erlittene Schädel-Hirn-Trauma nicht als schwer zu bezeichnen, und seine Auswirkungen waren nicht derart gravierend, dass das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen zu bejahen wäre. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlechtert hätte, sind ebenfalls nicht vorhanden.
Der Versicherte nahm die Arbeit schon am 14. resp. 19. August 1997, mithin rund zehn Tage nach dem Unfall, wieder voll auf. Von ärztlicher Seite wurde eine Arbeitsunfähigkeit erst wieder ab September 1998 bescheinigt, wobei zur Begründung hiefür anfänglich und auf Monate hinaus lediglich - unfallfremde - Rückenbeschwerden angegeben wurden (Stellungnahmen Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 8. Oktober 1998, 9. Juni und 11. August 2000). In Anbetracht der langen Periode mit im Wesentlichen uneingeschränkter Leistungsfähigkeit kommt dem Grad und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in Bezug auf die Adäquanzbeurteilung ungeachtet des Verlaufs seit September 1998 kein erhebliche Bedeutung zu (vgl. SZS 2001 S. 439 f.).
Der Beschwerdeführer hat nach der am Unfalltag erfolgten medizinischen Erstversorgung im Zusammenhang mit Nasen- und Gehörproblemen wiederholt Ärzte aufgesucht, ohne dass diese Gesundheitsstörungen aber einer längeren Heilbehandlung bedurft oder ihn in seiner Arbeitsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt hätten. Ab einem späteren Zeitpunkt war er, nebst krankheitsbedingten Therapien wegen Rückenbeschwerden und einem endokrinologischen Leiden, in psychiatrischer resp. psychotherapeutischer Behandlung, allerdings mit teilweise erheblichen zeitlichen Unterbrüchen. Gesamthaft rechtfertigt sich, auch in Anbetracht der gemäss Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde weitergeführten Therapie beim Psychiater Dr. med. L.________, der Schluss auf eine ungewöhnlich lange Behandlungsdauer nicht, zumal eine Behandlungsbedürftigkeit während zwei bis drei Jahren nach Schleudertrauma der HWS resp. äquivalenten Verletzungen und Schädel-Hirn-Trauma mit vergleichbaren Folgen durchaus üblich ist (Urteile M. vom 21. Oktober 2003 Erw. 4.3.3, U 282/00, und H. vom 30. Mai 2003 Erw. 3.3, U 353/02; vgl. auch SZS 2001 S. 443).
Das Kriterium der Dauerbeschwerden ist aufgrund des anhaltenden Leidensbildes erfüllt. Ob allenfalls auch von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen auszugehen wäre, muss nicht weiter geprüft werden. Denn auch bejahendenfalls reicht dies, da jedenfalls keines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, nicht aus, um dem Unfall vom 8. August 1997 eine rechtlich massgebende Bedeutung für die psychische Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ab dem 16. Dezember 1998 zuzuschreiben. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden haben Vorinstanz und SUVA somit eine ab jenem Zeitpunkt bestehende Leistungspflicht des Unfallversicherers zu Recht verneint.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 23. Januar 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: