BGer 2A.35/2004 |
BGer 2A.35/2004 vom 02.02.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.35/2004 /leb
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Urteil vom 2. Februar 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Parteien
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A.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dieter Roth,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,
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Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Postfach 635, 4410 Liestal.
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Gegenstand
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 22. Oktober 2003.
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Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
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1.
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Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft lehnte es am 6. November 2001 ab, die Aufenthaltsbewilligung des aus Nigeria stammenden, hier seit anfangs 1993 mit der Schweizer Bürgerin B.________ verheirateten A.________ (geb. 1967) zu verlängern. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und das Kantonsgericht bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 27. August 2002 bzw. 22. Oktober 2003. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und das Amt für Migration anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
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2.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich gestützt auf die Akten als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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2.1 Der Beschwerdeführer ist mit einer Schweizerin verheiratet, von der er seit dem 1. Oktober 2000 gerichtlich getrennt lebt, ohne dass zurzeit die Scheidung geplant wäre. Mit den gemeinsamen Kindern C.________ (geb. 1992), D.________ (geb. 1996) und E.________ (geb. 2001) unterhält er, wenn auch gelockerte, so doch nach wie vor intakte familiäre Beziehungen. Er verfügt damit gestützt auf Art. 7 ANAG (SR 142.20; BGE 122 II 289 E. 1b S. 292, mit Hinweisen) bzw. Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 120 Ib 1 ff.) und Art. 13 BV über einen Bewilligungsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG, weshalb auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.
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2.2 Der Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung des mit einem Schweizer verheirateten Ausländers erlischt, falls ein Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 7 Abs. 1 Satz 3 ANAG). Dies ist nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG der Fall, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde und die nach Art. 11 Abs. 3 ANAG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung die Verweigerung der Bewilligung bzw. ihrer Verlängerung nicht als unverhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 2. August 2001 i.S. Boultif, Rz. 48, VPB 65/2001 Nr. 138).
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2.3
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2.3.1 Der Beschwerdeführer ist zwischen März 1996 und Mai 2003 unter anderem wegen Betruges, einfacher Körperverletzung, verschiedener Strassenverkehrsdelikte, qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Gefährdung des Lebens und unerlaubtem Waffenbesitz zu Freiheitsstrafen von insgesamt vier Jahren, acht Monaten und fünf Tagen verurteilt worden. Sein Verschulden wurde in den Strafurteilen des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. April 2001 (16 Monate Gefängnis und 5 Jahre Landesverweisung [diese bedingt] wegen qualifizierter Zuwiderhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand) bzw. des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. Mai 2003 (2 Jahre und 8 Monate Gefängnis und 10 Jahre Landesverweisung [bedingt] wegen Gefährdung des Lebens, Tätlichkeiten usw.) als schwer bzw. sehr schwer gewertet. Am 28. August 1997 war der Beschwerdeführer fremdenpolizeilich verwarnt worden. Dennoch wurde er wieder straffällig; so drang er am 11. Januar 2000 mit einer geladenen Pistole mit Reservemagazin und Schalldämpfer, mit einem dolchartigen Messer und einem Pfefferspray in die Wohnung eines Landsmannes und Nebenbuhlers ein, wo sich im anschliessenden Handgemenge ein Schuss löste und er die in der Wohnung Anwesenden in unmittelbare Lebensgefahr brachte. Die Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Landschaft gewährte dem Beschwerdeführer am 27. August 2003 zwar die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den 16. Oktober 2003; sie hielt dabei aber fest, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer "während der Probezeit von drei bedingt gefällten Warnstrafen erneut und in erheblich gesteigertem Masse deliktisch in Erscheinung getreten" sei, zu gewissen Bedenken hinsichtlich der künftigen Bewährung Anlass gebe. Im Hinblick auf das "vorbestandene Gewaltpotential" erteilte sie ihm zudem die Weisung, sich einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Unter diesen Umständen besteht ein erhebliches sicherheitspolizeilich motiviertes öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung von der Schweiz.
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2.3.2 Die vom Verwaltungsgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen wiegen dieses nicht auf:
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2.3.2.1 Der Beschwerdeführer ist im August 1991 im Alter von 24 Jahren als Asylsuchender in die Schweiz eingereist. Seine Jugend hat er in Nigeria verbracht. Mit der dortigen Kultur und Sprache ist er bestens vertraut. Zwei Brüder, seine Schwester und seine Mutter leben nach wie vor in Nigeria, wo er sich wieder ein Beziehungsnetz wird aufbauen können. Bereits während seines Aufenthalts in der Schweiz ist er wiederholt in seine Heimat zurückgekehrt. Nach der Trennung von seiner Frau hielt er sich Ende 2000 gar während rund 2 ½ Monaten dort auf. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer nunmehr seit rund 13 Jahren in der Schweiz, davon entfallen aber vier auf das Asylverfahren oder die Untersuchungshaft bzw. den Strafvollzug. Seine Frau hat er im Februar 1993 geheiratet, bereits ab 1995 wurde er indessen regelmässig und zusehends in schwerwiegenderer Weise straffällig, wobei weder die Beziehung zu seiner Gattin und zu seinen Kindern noch die fremdenpolizeiliche Verwarnung ihn hiervon abzuhalten vermochten. Entgegen seinen Einwänden kann nicht gesagt werden, dass die letzten Verurteilungen im Wesentlichen auf Vorkommnisse vor der Verwarnung zurückgingen (vgl. den dem Urteil des Appellationsgerichts vom 19. Mai 2003 zugrunde liegenden Sachverhalt).
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2.3.2.2 Die vom Beschwerdeführer angerufenen hiesigen familiären Bande sind ihrerseits nicht sehr intensiv, auch wenn seine Frau zurzeit kein Scheidungsverfahren einleiten und sich erst noch Klarheit über die Zukunft der Beziehung verschaffen will. Seit September 2000 lebt der Beschwerdeführer von ihr getrennt; seit der Haftentlassung hält er sich bei einem jüngeren Bruder in X.________ auf. Zwar wird es ihm erschwert sein, die Beziehung zu seinen Kindern von der Heimat aus zu pflegen bzw. wieder aufzubauen; dennoch ist dies nicht gänzlich ausgeschlossen, nachdem lediglich seine Aufenthaltsbewilligung nicht erneuert, er indessen nicht ausgewiesen wird (vgl. BGE 120 Ib 1 E. 4e S. 6). Im Übrigen hat er die Beziehungen zu seinen Kindern bereits während seiner Auslandsabwesenheiten bzw. während des Strafvollzugs nur beschränkt pflegen können und steht ihm heute nur ein Besuchsrecht zu. Zu dessen Wahrnehmung ist nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land lebt wie die Kinder. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist regelmässig bereits Genüge getan, wenn der Ausländer - wie hier - das Besuchsrecht im Rahmen von bewilligungsfreien Kurzaufenthalten ausüben kann, wobei allenfalls die Modalitäten der Besuchsregelung entsprechend anzupassen sind. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Ausübung des Besuchsrechts kommt praxisgemäss nur in Frage, wenn besonders enge wirtschaftliche und affektive Beziehungen bestehen und keine spezifischen Fernhaltegründe gegen die Bewilligungserteilung sprechen, d.h. wenn der besuchsberechtigte Ausländer sich in der Schweiz einwandfrei verhalten hat (vgl. BGE 120 Ib 1 ff., 22 ff.; Urteil 2A.563/2003 vom 23. Mai 2003, E. 2.2); hiervon kann beim Beschwerdeführer keine Rede sein.
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2.3.2.3 Sein korrektes Verhalten seit der Haftentlassung und seine Bemühungen, wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Beurteilung anderen Massstäben und Kriterien als der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialiserungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar und steht in erster Linie das Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Dass der Beschwerdeführer im Strafvollzug nur zu geringer Kritik Anlass gegeben hat - immerhin musste er aber zweimal diszipliniert werden (Tätlichkeit gegenüber einem Mitgefangenen und Beschimpfung eines Vollzugsangestellten) - ist ausländerrechtlich damit nicht (allein) ausschlaggebend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzug doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Für alles Weitere kann vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.
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Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Zwar wurde ihm im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bewilligt; aufgrund des überzeugend motivierten Urteils des Kantonsgerichts war die vorliegende Eingabe jedoch zum Vornherein aussichtslos, weshalb dem entsprechenden Gesuch vor Bundesgericht nicht zu entsprechen ist (vgl. Art. 152 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Februar 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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