BGer 7B.2/2004 |
BGer 7B.2/2004 vom 06.02.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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7B.2/2004 /rov
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Urteil vom 6. Februar 2004
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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Besetzung
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Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch René Engler,
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gegen
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Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Konkursandrohung,
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SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 23. Dezember 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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In der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, wurde Z.________ am 1. Dezember 2003 die Konkursandrohung zugestellt. Er liess am 10. Dezember 2003 dagegen durch seinen Vertreter R. Engler bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern Beschwerde führen. Am 23. Dezember 2003 wurde das Rechtsmittel von der Aufsichtsbehörde abgewiesen.
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B.
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Z.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 2. Januar 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern. Mit Fax-Brief vom 26. Januar 2004 wurde das Begehren gestellt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung keine Gegenbemerkungen angebracht (Art. 80 OG). Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Die Kammer zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde neue Belege eingereicht, mit denen er einen anderen Sachverhalt darlegen will als von der Vorinstanz festgestellt worden ist. Diese Unterlagen können nicht entgegengenommen werden, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde gebunden (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55; 124 III 286 E. 3b S. 288).
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2.
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2.1 Die Aufsichtsbehörde führt aus, der Beschwerdeführer sei im Handelsregister Bern-Mittelland als unbeschränkt haftender Gesellschafter der Y.________ und Co. (Kommanditgesellschaft), mit Sitz in Kehrsatz, eingetragen. Für die Betreibungsbehörden sei der Registerstand massgeblich, und sie hätten insbesondere nicht zu prüfen, ob die im Handelsregister erfolgten Eintragungen und Löschungen gerechtfertigt seien oder nicht (BGE 120 III 6). Der Beschwerdeführer unterliege in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG der Konkursbetreibung, und es sei betreibungsrechtlich belanglos, ob und wann die Gesellschaft im Handelsregister (angeblich) hätte gelöscht werden sollen.
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2.1.1 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, er habe am 22. Dezember 2003 dem Handelsregisteramt Bern-Mittelland mitgeteilt, dass der Gesellschafter X.________ seit langem nicht mehr auffindbar sei und dass W.________ im Jahre 1993 oder 1994 nach den USA ausgewandert sei und die Gesellschaft ohne die Unterschriften der Gesellschafter nicht gelöscht werden könne. Diese Einwendungen sind unzulässig (E. 1 hiervor) und zudem auch unmassgeblich. Gemäss dem angefochtenen Entscheid wurde die Konkursandrohung am 1. Dezember 2003 zugestellt, und der Beschwerdeführer war an diesem Tag im Handelsregister Bern-Mittelland als unbeschränkt haftender Gesellschafter eingetragen und unterliegt daher nach Art. 39 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG der Konkursbetreibung gemäss Art. 159 SchKG.
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2.1.2 Mangels rechtsgenüglicher Begründung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG kann auf den Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe die beantragte Fristerstreckung nicht gewährt, nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde damit Bundesrecht verletzt haben soll. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer weiter geltend, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, "weitere relevante Eingaben" vor dem Entscheid der Aufsichtsbehörde vornehmen zu können. Damit wird sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, welche der Beschwerdeführer mit staatsrechtlicher Beschwerde hätte rügen müssen (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 und 84 OG; BGE 127 I 54 E. 2b S. 56).
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2.1.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Urteil, welches den Zahlungsbefehl ausgelöst habe, sei vom Appellationshof des Kantons Bern, an dem auch Frau Oberrichterin V.________ mitgewirkt habe, gefällt worden. Da diese Oberrichterin auch beim angefochtenen Entscheid der Aufsichtsbehörde mitgewirkt habe, hätte ein Ausstandsgrund vorgelegen. Gemäss BGE 129 III 88 kann ein Entscheid über ein Ausstandsbegehren nicht mit Beschwerde gemäss Art. 19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden, sondern nur auf dem Weg der staatsrechtlichen Beschwerde. Und das gilt auch für den hier vorliegenden Fall, da noch kein Entscheid über die Befangenheit eines Mitglieds einer Aufsichtsbehörde vorliegt, also auch hier, wo die Befangenheit eines Mitglieds der Aufsichtsbehörde (erstmals) gerügt wird (Art. 30 Abs. 1 BV; BGE 126 I 68 E. 3 S. 73).
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2.2 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
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3.
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Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos, ohne dass über dessen Formgültigkeit zu befinden ist.
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4.
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Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
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Demnach erkennt die Kammer:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin (U.________, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann), dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2004
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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