BGer 1P.776/2003 |
BGer 1P.776/2003 vom 23.02.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.776/2003 /zga
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Urteil vom 23. Februar 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Féraud,
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Gerichtsschreiber Haag.
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Parteien
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X._________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, Schermenweg 5, Postfach 5076, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Gefängnisstrafe; Schreiben betr. Vollzugsformen,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Schreiben
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der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug,
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vom 10. Dezember 2003.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in das Schreiben der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, vom 10. Dezember 2003, in welchem X.________ Gelegenheit gegeben wird, Gesuche zu den besonderen Vollzugsformen der gemeinnützigen Arbeit und der Halbgefangenschaft einzureichen,
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in die Beschwerde von X.________ vom 22. Dezember 2003, in welcher unter anderem beantragt wird, das erwähnte Schreiben vom 10. Dezember 2003 aufzuheben,
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in Erwägung,
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dass das beanstandete Schreiben vom 10. Dezember 2003 keinen selbständig anfechtbaren Entscheid im Sinne der Art. 84 und 87 OG darstellt,
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dass sich aus den Darlegungen des Beschwerdeführers keine Gründe für den Ausstand der von ihm abgelehnten Gerichtspersonen ergeben,
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dass die Beschwerde den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht entspricht (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76, je mit Hinweisen),
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dass somit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
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dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos wird,
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dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 152 OG),
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dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 OG).
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im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt:
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1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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