BGer 6A.8/2004 |
BGer 6A.8/2004 vom 09.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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6A.8/2004 /pai
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Urteil vom 9. März 2004
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Kassationshof
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Besetzung
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Bundesrichter Schneider, Präsident,
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Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
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Gerichtsschreiber Weissenberger.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jakob Rhyner,
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gegen
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Vorsorglicher Führerausweisentzug,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 5. Februar 2004.
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Sachverhalt:
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A.
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Gemäss Rapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 14. Juni 2003 soll X.________ am 25. April 2003 von einem Asylbewerber Drogen bezogen haben. Da X.________ bereits wegen Schmuggels von Betäubungsmitteln verzeichnet war, wurde er auf den 5. Mai 2003 zur Polizeistation Buchs vorgeladen. Dabei gab er an, dass er gelegentlich Marihuana-Produkte einnehme. Den Ankauf, Besitz und Konsum von Kokain stellte er hingegen in Abrede. Am 25. April 2003 habe er allein aus journalistischen Gründen Kontakt mit dem Asylbewerber gehabt. Da die Polizei den Verdacht hatte, dass X.________ von diesem Mann gelegentlich Kokain zum Eigenkonsum erwarb, ordnete sie die Abgabe einer Urinprobe an. Diese erfolgte am 12. Mai 2003. Dabei stellte sich heraus, dass sich im Urin von X.________ Rückstände von Kokain feststellen liessen. Der Konsum von Cannabis wurde jedoch nicht bestätigt.
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Auf Grund des Polizeirapports vom 14. Juni 2003 hegte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) Zweifel an der Fahreignung von X.________. Mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2003 bot es ihn deshalb zu einer bezirksärztlichen Untersuchung auf. Im Bericht vom 4. November 2003 teilte der Bezirksarzt dem Strassenverkehrsamt mit, dass die Fahreignung von X.________ aus ärztlicher Sicht nicht uneingeschränkt bejaht werden könne, da er unwahre Aussagen gegenüber der Polizei gemacht und der Urinprobe vom 26. Oktober 2003 Leitungswasser beigemischt habe. Trotz des Verdünnungseffekts sei die Probe positiv auf THC getestet worden. Die Urinprobe vom 27. Oktober 2003 unter Sichtabgabe sei hingegen negativ gewesen.
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Mit Schreiben vom 10. November 2003 teilte das Strassenverkehrsamt X.________ mit, dass es auf Grund des Berichts des Bezirksarztes vom 4. November 2003 verstärkt Zweifel an seiner Fahreignung hege, weshalb es beabsichtige, ihn zu einer spezialärztlichen Untersuchung aufzubieten. Für eine allfällige Stellungnahme wurde X.________ eine Frist von 10 Tagen angesetzt. Ausserdem hatte er innert fünf Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu zahlen. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2003 bestritt X.________ die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Untersuchung. Es bestünden keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass er cannabis- oder kokainsüchtig sein könnte. Andere Bedenken zu seiner Fahrtauglichkeit seien ebenfalls keine auszumachen. Aus diesem Grund sei auf eine Administrativmassnahme zu verzichten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2003 teilte das Strassenverkehrsamt dem Vertreter mit, dass es bereit wäre, auf eine umfangreiche verkehrsmedizinische Abklärung der Fahreignung zu verzichten, wenn X.________ bereit wäre, während drei Monaten Urinproben beim Institut für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen abzugeben. Anschliessend würde die Situation neu beurteilt. Der Vertreter lehnte dies am 9. Januar 2004 ab. In der Folge verfügte das Strassenverkehrsamt am 13. Januar 2004 einen vorsorglichen Führerausweisentzug. Es verbot X.________ vorsorglich sofort, Motorfahrzeuge aller Kategorien sowie aller Unter- und Spezialkategorien, einschliesslich Motorfahrrädern, zu führen.
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Gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug legte X.________ am 19. Januar 2004 Rekurs bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen ein. Diese wies den Rekurs am 5. Februar 2004 ab.
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B.
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X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 5. Februar 2004 aufzuheben. Eventualiter sei der Fall zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen hat auf eine Stellungnahme verzichtet, jedoch gleichzeitig die Abweisung der Beschwerde beantragt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Führerausweis wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51), entzogen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 35 Abs. 3 VZV stellt einen Zwischenentscheid im Rahmen des Verfahrens über den Sicherungsentzug dar (BGE 122 II 359 E. 1a S. 361 f. mit Hinweisen). Zwischenverfügungen letzter kantonaler Instanzen können mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 97 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege OG; SR 173.110 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 45 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren VwVG; SR 172.021). Die Zwischenverfügung über den vorsorglichen Ausweisentzug bewirkt offensichtlich einen solchen Nachteil (BGE 122 II 359 E. 1b S. 362). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich falsch festgestellt, er habe zwei Mal Kokain konsumiert. Bei richtiger Sachverhaltsfeststellung (einmalige, unbewusste Kokaineinnahme) genügten die übrigen Gesichtspunkte nicht für einen vorsorglichen Führerausweisentzug.
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2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG (in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. b, c und d SVG) wird der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet ist, ein Motorfahrzeug zu führen (so genannter Sicherungsentzug). Bis zur Klärung von Ausschlussgründen kann der Führerausweis sofort vorsorglich entzogen werden (Art. 35 Abs. 3 VZV).
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Der vorsorgliche Ausweisentzug kann nicht losgelöst vom eigentlichen Entzugsverfahren verfügt werden, sondern nur bis zur "Abklärung von Ausschlussgründen". Das bedeutet, dass er einzig im Rahmen des Verfahrens über den Sicherungsentzug selber zulässig ist, womit die entsprechende Verfügung einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Endverfügung darstellt.
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Bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Anordnung eines Sicherungsentzuges soll der Betroffene auch ohne strikten Nachweis von Umständen, die seine Fahreignung ausschliessen, vom Verkehr ferngehalten werden dürfen (BGE 122 II 359 E. 3a). Immerhin müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fahrzeugführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, würde er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen (BGE 106 Ib 115 E. 2b).
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2.2 Zum Kokainkonsum des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, aus dem Polizeirapport vom 14. Juni 2003 samt beigefügtem Laborbericht vom 15. Mai 2003 gehe hervor, dass die am 12. Mai 2003 entnommene Urinprobe auf Kokain positiv ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer behaupte, die Kokainrückstände würden von einer unbewussten Kokaineinnahme anlässlich eines Wochenendes in Zürich vom 3. und 4. Mai 2003 herrühren. Der durch Urinprobe vom 12. Mai 2003 nachgewiesene Kokainkonsum sei laut dem Labor-Bericht des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 15. Mai 2003 jedoch nur ein bis zwei Tage vor der Urinentnahme erfolgt. Damit sei durch den Laborbericht und durch die Aussage des Beschwerdeführers je ein Kokainkonsum nachgewiesen (angefochtenes Urteil, S. 4).
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Inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder unvollständig im Sinne von Art. 104 lit. b OG sein soll, ist unerfindlich. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Vorinstanz habe seine Aussagen im Verfahren falsch wiedergegeben. Das ist auch nicht ersichtlich.
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2.3 Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Führerausweisentzug seien erfüllt. Aus den bisherigen Akten ergibt sich, dass der am 3. April 1978 geborene Beschwerdeführer zwei Mal Kokain konsumiert hat. Ferner hat die am 26. Oktober 2003 durchgeführte Urinprobe den Nachweis erbracht, dass er trotz des gegen ihn laufenden Administrativverfahrens auch Cannabis konsumiert hat. Das spricht nach zutreffender Auffassung der Vorinstanz für einen Mischkonsum beider Betäubungsmittel. Nach der Fachliteratur und der sich auf ihr stützenden Rechtsprechung können Cannabis- und Kokainkonsum zu einer Sucht führen, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen ausschliesst. Namentlich der Konsum von Kokain kann rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit führen (BGE 120 Ib 305 E. 4 mit Hinweisen). Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Urinprobe Leitungswasser der Probe beifügte. Die Vorinstanz interpretiert dies in nicht zu beanstandender Weise dahingehend, dass der Beschwerdeführer einen vorgängigen Drogenkonsum habe vertuschen wollen (angefochtenes Urteil, S. 5). Ferner hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich während drei Monaten der Abgabe von Urinproben widersetzt habe, deute auf seine Mühe hin, sich vom Drogenkonsum vollständig zu lösen. Schliesslich hat der Bezirksarzt in seinem Bericht vom 4. November 2003 die Fahreignung des Beschwerdeführers nur unter der Auflage einer streng kontrollierten Drogenabstinenz befürwortet und ist damit offensichtlich von einem verkehrsrelevanten Betäubungsmittelkonsum des Beschwerdeführers ausgegangen (vgl. angefochtenes Urteil, S. 5).
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Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage und unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung zum Drogenkonsum erwägt, es bestünden ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer cannabis- und vor allem kokainsüchtig sein könnte, und dass der Mischkonsum ein erhebliches Indiz für einen beträchtlichen Drogenkonsum darstelle, so ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Daraus durfte die Vorinstanz ableiten, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Verkehrsgefährdung ausgehe, weshalb der Führerausweis vorsorglich zu entziehen sei. Angesichts des Drogenkonsums, des von Kokain ausgehenden Suchtpotenzials sowie der Bemühung des Beschwerdeführers, die Laborergebnisse zu verfälschen und die Abgabe von Urinproben möglichst lange hinauszuzögern, liegen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer andere Verkehrsteilnehmer im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugführern in erhöhtem Masse gefährden könnte, falls er während der Verfahrensdauer zum Verkehr zugelassen bliebe (BGE 106 Ib 115 E. 2b). Unter diesen Umständen besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in das grosse Ermessen der Vorinstanz einzugreifen, zumal mit einem medizinischen Gutachten und damit auch mit dem Sachentscheid innert absehbarer Zeit gerechnet werden kann.
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3.
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Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2004
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Im Namen des Kassationshofes
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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