BGer 2P.135/2003 |
BGer 2P.135/2003 vom 10.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2P.135/2003 /kil
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Urteil vom 10. März 2004
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Ersatzrichter Rohner,
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Gerichtsschreiberin Diarra.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsrat des Kantons Freiburg,
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Rue des Chanoines 118, 1700 Freiburg,
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Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, Route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
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Gegenstand
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Öffentliches Dienstrecht, Frühpensionierung eines Lehrers, Festsetzung des Betrags der Ueberbrückungsrente,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
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I. Verwaltungsgerichtshof, vom 10. April 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________, geboren am ... 1942, war seit dem 1. September 1961 im Kanton Freiburg als Lehrer tätig. Mit Verfügung vom 2. Mai 2001 bewilligte ihm der Staatsrat des Kantons Freiburg (nachfolgend: Staatsrat) für die Zeit vom 1. September 2001 bis 31. August 2002 einen unbezahlten Urlaub.
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B.
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Im Rahmen der Aktion zur Förderung der freiwilligen Frühpensionierung von Beamten ersuchte X.________ mit Schreiben vom 15. November 2001 die zuständigen Behörden um Frühpensionierung und Ausrichtung einer AHV-Überbrückungsrente auf den 31. August 2002. Da eine Frühpensionierung gemäss Dekret vom 6. November 1996 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals erst nach Vollendung des 60. Altersjahrs möglich war, erklärte sich X.________ auf Vorschlag der Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg (EKSD) mit Schreiben vom 23. Februar 2002 mit einer Verlängerung seines unbezahlten Urlaubs bis zum 30. September 2002 und der Pensionierung auf den 1. Oktober 2002 einverstanden.
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Am 26. Februar 2002 erliess der Staatsrat in diesem Zusammenhang zwei Verfügungen: Mit dem ersten Entscheid (Nr. 373) gewährte er X.________ den unbezahlten Urlaub vom 1. September 2001 bis zum 30. September 2002. Mit der zweiten Verfügung (Nr. 374) wurde das Rücktrittsgesuch angenommen und die monatliche AHV-Übergangsrente auf Fr. 1'922.-- (entsprechend 93,33 % der maximalen einfachen AHV-Rente von damals Fr. 2'060.--) festgesetzt.
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C.
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Gegen den Staatsratsentscheid Nr. 374 erhob X.________ am 12. April 2002 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg. Er beantragte, ihm sei eine AHV-Überbrückungsrente von Fr. 2'060.-- zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 10. April 2003 ab.
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D.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 24. Mai 2003 beantragt X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 10. April 2003 aufzuheben. Am 11. Juli 2003 reichte X.________ dem Bundesgericht unaufgefordert eine zusätzliche Eingabe ein.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg verzichtet auf eine Stellungnahme und beantragt, die Beschwerde abzuweisen oder darauf nicht einzutreten. Der Staatsrat des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auch auf Bundesebene kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit grundsätzlich zulässig (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer, dem mit dem angefochtenen Entscheid keine volle AHV-Überbrückungsrente zugesprochen wird, ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 88 OG).
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1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid des Verwaltungsgerichts. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Staatsrates richtet, kann darauf nicht eingetreten werden.
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1.3 Die ergänzende Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juli 2003 wurde nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist daher unbeachtlich.
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1.4 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darstellung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt im Bereich der Verfassungsbeschwerde nicht (BGE 125 I 71 E. 1c S. 76 mit Hinweisen). Auf bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik, wie sie der Beschwerdeführer mehrheitlich vorbringt, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Soweit der Beschwerdeführer seine Standpunkte einfach wiederholt, ohne auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen, legt er nicht rechtsgenüglich dar, worin ein Verfassungsverstoss liegen soll. Aufgrund des Gesagten ist äusserst fraglich, ob auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann jedoch offen gelassen werden, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer rügt, es verstosse gegen das Willkürverbot, das Gleichbehandlungsgebot sowie gegen Treu und Glauben, das Urlaubsjahr für die Berechnung der ihm zustehenden Überbrückungsrente miteinzubeziehen
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2.2 Gemäss Dekret vom 6. November 1996 über die Förderung der freiwilligen Pensionierung des Staatspersonals (nachfolgend: Dekret) wird für die vorzeitige Pensionierung vorausgesetzt, dass der betreffende Mitarbeiter sechzig Jahre alt oder älter ist, mindestens 15 Dienstjahre geleistet und sich während des ganzen Dienstverhältnisses zufriedenstellend verhalten hat. Als Leistung wird ihm bis zur Entstehung seines Anspruchs auf eine AHV- oder IV-Rente eine AHV-Überbrückungsrente gewährt, die der maximalen einfachen AHV-Rente entspricht (Art. 2). In der Informationsbroschüre zur Förderung der freiwilligen Pensionierung vom Januar 2001, die den betroffenen Mitarbeitern ausgeteilt wurde, wird verdeutlicht, dass bei einer Vollzeitanstellung die Überbrückungsrente voll, bei einer Teilzeitanstellung hingegen pro rata des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades der "letzten Jahre" ausgerichtet werde. Als vom Staatsrat in der Praxis entwickelte Regel waren die massgeblichen Zeiträume von sieben bzw. fünfzehn Jahren damals in keinem Erlass festgehalten. Inzwischen haben sie Eingang in das Reglement über das Staatspersonal vom 17. Dezember 2002 gefunden, worin nun ausdrücklich bestimmt wird, dass auf den Beschäftigungsgrad der letzten sieben Jahre abzustellen ist, es sei denn, die Berechnung unter Berücksichtigung der letzten fünfzehn Jahre falle für den Mitarbeiter vorteilhafter aus.
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2.3 Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 60 E. 5a S. 70 mit Hinweisen).
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2.4 Beim Beschwerdeführer nahm der Staatsrat für die Rentenberechnung die letzten fünfzehn Jahre als massgebenden Zeitraum an und rechnete das Urlaubsjahr als Dienstjahr mit einem Beschäftigungsgrad von 0% an. Die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades bei der Berechnung der Rentenhöhe erweist sich nicht als unhaltbar. Wie das Verwaltungsgericht ausführt, ist einem Mitarbeiter der im Zeitraum vor seiner Pensionierung während sechs Jahren einer Vollzeitbeschäftigung und während einem Jahr einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen ist, die Überbrückungsrente zu kürzen. Umso mehr muss eine Kürzung der Überbrückungsrente in Betracht fallen, wenn der Mitarbeiter während einem Jahr überhaupt keine Tätigkeit ausgeübt hat. Im Übrigen wurde die für die Rentenberechnung massgebliche Periode mit sieben bzw. fünfzehn Jahren zudem so lang bemessen, dass die Höhe der Rente nicht von einer allenfalls nicht repräsentativen Momentaufnahme des Beschäftigungsgrades abhängt. Weshalb dieses Vorgehen willkürlich sein soll, ist nicht ersichtlich.
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Im Hinblick auf die Gleichbehandlung der Mitarbeiter drängt sich die Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades bei der Berechnung der Überbrückungsrente geradezu auf. Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch gegenüber andern Beurlaubten bzw. Teilzeitbeschäftigten rechtsungleich behandelt worden sein soll, ist weder dargetan noch ersichtlich.
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Ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Informationsbroschüre, in der die Regelung der Rentenberechnung für Voll- und Teilzeitbeschäftigung dargelegt ist, erhalten zu haben. Mit Schreiben vom 16. Juli 2001 teilte ihm die Direktion für Erziehung und kulturelle Angelegenheiten des Kantons Freiburg auf Anfrage hin mit, einer Frühpensionierung stehe nichts im Wege. Einschränkend müsse jedoch gesagt werden, dass aufgrund des Urlaubsjahres, in dem der Beschwerdeführer keinen Verdienst haben werde, die maximale Überbrückungsrente nicht zu 100% ausbezahlt würde. Der Beschwerdeführer hatte somit Kenntnis davon, dass ihm die Überbrückungsrente bei einer Frühpensionierung gekürzt würde. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers geht nicht hervor, dass ihm vorher durch eine Behörde eine Zusicherung gemacht, bei ihm falsche Erwartung geweckt oder er im Glauben gelassen worden wäre, das Urlaubsjahr habe keinen Einfluss auf die Überbrückungsrente. Dass im Dekret und in der Informationsbroschüre der Fall eines unbezahlten Urlaubs innerhalb des für den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad massgeblichen Zeitraums nicht ausdrücklich erwähnt wird, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen.
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3.
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3.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die offensichtlich unbegründete staatsrechtliche Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Zur Ergänzung der Begründung kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Freiburg und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2004
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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