BGer 1P.23/2004 |
BGer 1P.23/2004 vom 19.03.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.23/2004 /zga
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Urteil vom 19. März 2004
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Besetzung
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Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio,
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Gerichtsschreiberin Scherrer.
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Parteien
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Güterzusammenlegung Bichelsee-Balterswil, Präsident A.________,
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Kanton Thurgau,
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handelnd durch den Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Fischingen, B.________, und dieser vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,
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Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
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Gegenstand
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Schadenersatzklage,
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Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
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vom 15. Oktober 2003.
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ ist seit 1980 Eigentümer des Grundstückes GB Nr. 1186 in Itaslen (politische Gemeinde Balterswil). Die 271 m² umfassende Parzelle liegt direkt an der Kantonsstrasse. Während die westliche Grundstückshälfte zum grössten Teil mit einem Wohnhaus überbaut ist, dient die östliche Parzellenhälfte mehrheitlich als Garten. An den hinteren Teil des Hauses ist ein grösseres Wohnhaus angebaut. Die entlang der westlichen und östlichen Grundstücksgrenzen bestehenden Wegstücke waren schon vor dem Kauf 1980 mit Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten der hinterliegenden Grundstücke Nrn. 1185 und 1187 belastet. Die entsprechenden Servitutseinträge wurden in den Jahren 1924 und 1973 vorgenommen. Nach Darstellung des Eigentümers verfügte sein Haus im Zeitpunkt des Kaufes über je eine Wohnung ohne Bad im Erdgeschoss und im 1. Stock sowie über weitere Schlafzimmer im Dachgeschoss. 1982 wurde ein Gesuch für die Umnutzung des Schopfs auf der Westseite eingereicht. Bewilligt wurde lediglich der Ausbau des Schopfes; die Bewilligung für ein Garagentor wurde wegen der gefährlichen Ausfahrt in die Kantonsstrasse ausdrücklich verweigert.
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B.
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Im Rahmen der Güterzusammenlegung Bichelsee-Balterswil wurde die nördlich zur Kantonsstrasse verlaufende Bachstrasse gebaut. Dabei wurde das Grundstück Nr. 1185 neu über eine Zubringerstrasse erschlossen. X.________ verlangte hierauf 1990 beim Bezirksgericht Münchwilen ein Notwegrecht, da ihm die Zufahrt zu seinem Haus durch abgestellte Fahrzeuge des hinterliegenden Nachbarn versperrt werde. Er zog die Klage in der Folge zurück
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1994/1995 erliess die Ortsgemeinde Bichelsee den Quartierplan Itaslen Nord, wonach die Parzellen Nrn. 1185 und 1187 verbindlich über die zu verbreiternde Bachstrasse erschlossen werden. Nach dieser Planung ist die Liegenschaft von X.________ auf ihrer Ostseite über eine Zu- und Wegfahrt auf die Kantonsstrasse hinreichend erschlossen. Die Zufahrt über den Südostweg ist mit einem Lebhag zu schliessen. Auf Einsprache X.________s hin hielt die Ortskommission Bichelsee fest, die Güterzusammenlegung sei ersucht worden, im Rahmen der Servitutenbereinigung für den Eintrag eines Fahrrechts besorgt zu sein, habe sich jedoch als für Erschliessungsfragen nicht zuständig erklärt. Der Quartierplan Itaslen Nord erwuchs 1995 in Rechtskraft.
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C.
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Vom 17. Juni bis 17. Juli 1996 erfolgte im Rahmen der Güterzusammenlegung die Auflage des Eigentums- und Pfandrechtsnachweises. Im aufgelegten Änderungsnachweis, welcher vom Grundbuchverwalter in Fischingen erstellt worden war, erschien versehentlich zusätzlich beziehungsweise abweichend von den rechtskräftig im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeiten ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle von X.________ und zu Lasten des Grundstückes Nr. 1185. Das Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Parzelle Nr. 1187 und zu Lasten von GB Nr. 1186 war dagegen nicht aufgeführt worden. Einsprache gegen den Änderungsnachweis wurde von keiner Seite erhoben.
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Auf einen Telefonanruf von X.________ hin berichtigte der Grundbuchverwalter - der als Aktuar der Schlichtungskommission auch Organ der Güterzusammenlegung war - mit Schreiben vom 17. Januar 2000 die Liegenschaftsbeschriebe der Parzellen Nrn. 1185, 1186 und 1187. Mit der Korrektur wurde der ursprüngliche Bestand der Dienstbarkeiten gemäss den Servitutsverträgen von 1924 und 1973 wiedergegeben. Gegen das ihm mit Einschreiben zugestellte Berichtigungsschreiben erhob X.________ keine Einwände. Am 12. September 2000 genehmigte der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Eigentums- und Pfandrechtsnachweis in der berichtigten Form.
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D.
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In den Jahren 1996 bis 2000 nahm X.________ Fassadenrenovationen und Umbauten für eine zweite, zu vermietende Wohnung vor (Heizungseinbau im Mittelgeschoss; Einbau eines Badezimmers im Dachgeschoss). Das Dachgeschoss baute er für Büroräumlichkeiten seiner GmbH aus. Eine Baubewilligung liegt lediglich für den Einbau der Dachfenster vor.
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E.
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Mit Klage vom 3./4. April 2001 gegen das Grundbuchamt und Notariat Fischingen, die Güterzusammenlegung und die Eigentümer der benachbarten Grundstücke verlangte X.________ beim Bezirksgericht Münchwilen die Anpassung beziehungsweise Grundbuchberichtigung auf den Stand gemäss dem ursprünglich aufgelegten Änderungsnachweis. Eventualiter beantragte er Ersatz für den Schaden, der ihm aus dem fehlenden Fahrrecht über GB Nr. 1185 und das Fahrrecht zu Gunsten von GB Nr. 1187 erwachsen sei. Diesen Schaden bezifferte er auf Fr. 100'000, zusätzlich Fr. 150'000.-- für die völlig fehlenden Autoabstellmöglichkeiten. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Seine daraufhin beim Obergericht eingereichte Berufung zog X.________ wieder zurück.
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Bereits am 5. März 2001 hatte X.________ Rekurs gegen den Auflösungsbeschluss der Güterzusammenlegung erhoben. Er verlangte unter anderem, die Einsprachefrist gegen die bereinigten Servitute sei ihm nochmals zu eröffnen. Das Verfahren wurde vom Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau bis zur Erledigung der Schadenersatzklage sistiert.
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F.
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Mit Eingabe vom 12. Juli 2002, ergänzt durch ein Schreiben vom 29. April 2003 erhob X.________ beim Thurgauischen Verwaltungsgericht Klage gegen den Kanton Thurgau beziehungsweise gegen den Grundbuchverwalter des Grundbuchamtes Fischingen und gegen die Güterzusammenlegung. Er machte unter anderem geltend, zwischen 1996 und 2000 gutgläubig Renovations- und Ausbauarbeiten vorgenommen zu haben, weil er darauf vertraut habe, dass ihm mit Rechtskraft der Änderungsnachweise eine gesicherte Erschliessung seiner Liegenschaft zustehe. Durch das unrechtmässige, uneinsichtige und amtsmissbräuchliche Verhalten des Grundbuchverwalters sei ihm dieser Aufwand zum Schaden geworden. Er habe auf dem gesamten Grundstück keine Autoabstellmöglichkeit.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2003 ab.
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G.
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Gegen das Verwaltungsgerichtsurteil erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde. In seiner Eingabe vom 12. Januar 2003 beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides wegen Rechtsverweigerung, Willkürförderung und Befangenheit.
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Gleichzeitig sichert es zu, den offensichtlichen Kanzleifehler zu beheben und dem Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- anstelle der im Urteil fälschlicherweise genannten Fr. 500.--anzurechnen. Die Güterzusammenlegung Bichelsee-Balterswil beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Der Kanton Thurgau stellt den Antrag, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei integral nicht einzutreten. Eventuell sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen ihn respektive den Grundbuchverwalter richte. Eventualiter beziehungsweise subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
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Der Beschwerdeführer hält in seiner unaufgefordert zugestellten Replik sinngemäss an seinen Ausführungen fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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1.1 Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes stützt sich auf kantonales Recht. Er ist letztinstanzlich. Hiergegen steht die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 84 Abs. 2 und Art. 86 OG). Da das Thurgauer Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ist er zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb unter dem nachfolgenden Vorbehalt (E. 1.2) auf die Beschwerde einzutreten ist.
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1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde führt nicht das vorangegangene kantonale Verfahren weiter, sondern eröffnet als ausserordentliches Rechtsmittel ein selbständiges staatsgerichtliches Verfahren, das der Kontrolle kantonaler Hoheitsakte unter dem spezifischen Gesichtspunkt verfassungsmässiger Rechte dient (BGE 117 Ia 393 E. 1c S. 395). Aus diesem Grund sind die als verletzt erachteten verfassungsmässigen Rechte oder deren Teilgehalte zu bezeichnen; überdies ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, die soweit möglich zu belegen sind (Rügeprinzip). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 127 III 279 E. 1c S. 282 und 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen). Rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV), so reicht es - anders als bei einem appellatorischen Rechtsmittel - nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12). Dabei ist zu beachten, dass ein Entscheid nicht schon dann willkürlich ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b S. 56, 60 E. 5a S. 70, je mit Hinweisen).
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Mit den rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils setzt sich der Beschwerdeführer kaum auseinander, sondern legt in erster Linie seine Sicht des Sachverhaltes dar. Soweit er sich zu Verfahren äussert, die gar nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Entscheides waren, sind seine Vorbringen nicht zu hören. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist demzufolge nicht einzutreten (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 122 I 351 E. 1f S. 355; 120 Ia 256 E. 1b S. 257; 119 Ia 28 E. 1 S. 30; 118 Ia 64 E. 1 S. 69, je mit Hinweisen).
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Befangenheit vor.
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2.1 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die verfassungsmässige Garantie verletzt (BGE 125 I 209 E. 8a S. 217; 120 Ia 184 E. 2b S. 187). Befangenheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein. In beiden Fällen wird aber nicht verlangt, dass der Richter deswegen tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu begründen (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123).
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2.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern der Präsident des Verwaltungsgerichtes parteiisch gewesen wäre. Soweit die Beschwerde den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG in dieser Hinsicht überhaupt zu genügen vermag, zeigt sie keine Anhaltspunkte auf, die den Anschein der Befangenheit vermitteln würden. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Klage des Beschwerdeführers respektive sein Sistierungsgesuch abgewiesen hat, lässt sich mitnichten auf die Voreingenommenheit des Präsidenten schliessen. Würdigt das Gericht den relevanten Sachverhalt anders als der Beschwerdeführer, ist dies für sich allein kein Indiz für die Befangenheit der Richter.
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3.
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Darin, dass das Verwaltungsgericht den aufgelegten Änderungsnachweis nicht als Entscheid qualifizierte, erblickt der Beschwerdeführer eine (materielle) Rechtsverweigerung und Willkür.
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3.1 Das abweisende Urteil baut auf drei selbständigen Argumentationsebenen auf. Einerseits lehnte das Verwaltungsgericht einen Anspruch aus Art. 955 ZGB ab und verneinte die Passivlegitimation des Kantons, weil der Grundbuchverwalter den Änderungsnachweis als Organ der Güterzusammenlegung korrigiert habe. Sodann versagte es dem aufgelegten Entwurf des Änderungsnachweises den Entscheidcharakter. Aus diesem Grund sei § 23 Abs. 3 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Februar 1981 (VRG-TG; SR 170.1) nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung hat Anspruch auf Entschädigung, wer aus einem Entscheid berechtigt ist und infolge Änderung oder Widerrufs einen Schaden erleidet, sofern er entweder aufgrund des Entscheids gutgläubig Aufwendungen gemacht und den Widerruf nicht verschuldet hat oder in seinen wohlerworbenen Rechten verletzt wird. Der Anspruch richtet sich gegen das Gemeinwesen, von dem die Änderung oder der Widerruf ausgegangen ist. Das Verwaltungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, erst der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates stelle einen Entscheid im Sinn von § 23 Abs. 3 VRG-TG dar und nicht bereits der ursprünglich aufgelegte, fehlerhafte Änderungsnachweis. Schliesslich erachtete das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen von § 4 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; SR 170.3) als nicht gegeben, weil es an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Korrektur des Änderungsnachweises und dem geltend gemachten Schaden fehle.
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3.2 Besonders strenge Anforderungen an die Begründungspflicht gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG gelten, wenn Willkür gerügt wird (vgl. E. 1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer kann sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als willkürlich zu bezeichnen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11/12). Beruht der angefochtene Entscheid wie im vorliegenden Fall auf mehreren selbständigen, kumulativen Begründungen, muss der Beschwerdeführer sämtliche dieser Begründungen in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise anfechten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 113 Ia 94 E. 1a/bb S. 95 f. mit Hinweisen). Ficht der Beschwerdeführer die Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen behaupteter schädigender Handlung und geltend gemachtem Schaden nicht an und wendet er sich auch nicht dagegen, dass Ansprüche aus Art. 955 ZGB abgelehnt wurden, so ist das verwaltungsgerichtliche Urteil bereits aufgrund dieser beiden akzeptierten und je für sich allein tragenden Begründungen verfassungsrechtlich nicht mehr umzustossen. Auf die Rüge hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung des Änderungsnachweises ist im Sinne der zitierten Rechtsprechung demnach nicht einzutreten.
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4.
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Daraus ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kanton Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. März 2004
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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