BGer U 264/2003 |
BGer U 264/2003 vom 24.03.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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U 264/03
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Urteil vom 24. März 2004
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III. Kammer
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Besetzung
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger
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Parteien
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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M.________, 1948, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke, Bahnhofplatz 9, 8910 Affoltern am Albis
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Vorinstanz
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Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen
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(Entscheid vom 19. September 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1948 geborene M.________ war seit 1988 als angelernter Gussputzer bei der Fabrik X.________ tätig und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle versichert. Bei der Ausführung seiner Arbeit fiel ihm am 5. Juli 1999 ein 300 Kilogramm schweres Gussteil aus 50 cm Höhe auf den linken Fuss. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld.
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Mit Verfügung vom 12. April 2001 gewährte die SUVA dem Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2001 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 20%. Dabei ging sie von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 62'010.- und einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 49'300.- aus. Den versicherten Jahresverdienst setzte sie auf Fr. 62'122.- fest. Einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung lehnte sie ab. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Anstalt mit Entscheid vom 4. September 2001 teilweise gut, indem sie den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 65'197.- erhöhte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.
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B.
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M.________ liess Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Zusprechung einer höheren Rente und einer angemessenen Integritätsentschädigung.
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In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Obergericht des Kantons Schaffhausen den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die SUVA zurück (Entscheid vom 19. September 2003).
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C.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde stellt die SUVA zunächst das Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben, der versicherte Verdienst auf Fr. 62'772.- festzusetzen und im Übrigen entsprechend dem Einspracheentscheid vom 4. September 2001 zu erkennen.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (heute im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D.
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Am 27. Januar 2004 reichen die Parteien den folgenden, am 21./23. Januar 2004 abgeschlossenen Vergleich zur Genehmigung ein:
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1. Die Parteien betrachten den Entscheid Nr. 62/2001/21 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 19. September 2003 in allen Teilen als vollumfänglich aufgehoben und gegenstandslos.
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2. Der Beschwerdegegner akzeptiert den Einspracheentscheid der SUVA vom 4. September 2001 (E 1090/01) in allen Teilen.
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3. Somit leistet die SUVA dem Beschwerdegegner ab 1. März 2001 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20% und einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 65'197.-. Eine Integritätsentschädigung wird nicht ausgerichtet. Der Beschwerdegegner verzichtet ausdrücklich auf die beim Obergericht des Kantons Schaffhausen beschwerdeweise geltend gemachten Mehrforderungen.
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4. Der Beschwerdegegner verzichtet in Bezug auf das Einspracheverfahren, den Prozess beim Obergericht des Kantons Schaffhausen und das hängige Verfahren vor EVG auf jegliche Parteientschädigung.
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5. Gerichtskosten sind keine entstanden (Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG; Art. 134 OG).
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6. Mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung erklären sich die Parteien als auseinandergesetzt. Der beim eidgenössischen Versicherungsgericht hängige Prozess U 264/03 kann somit als durch Vergleich erledigt am Gerichtsprotokoll abgeschrieben werden."
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Es sieht in Art. 50 vor, dass Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen durch Vergleich erledigt werden können (Abs. 1). Der Versicherungsträger hat den Vergleich in Form einer anfechtbaren Verfügung zu eröffnen (Abs. 2). Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss im Einsprache- und in den Beschwerdeverfahren (Abs. 3).
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Die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit führte in ihrem Bericht vom 26. März 1999 zur Vorlage des Ständerates zu einem ATSG aus, in Absatz 3 (der im Entwurf in Art. 56bis enthaltenen Vergleichsregelung) werde bewusst davon gesprochen, dass die Bestimmung im Einsprache- und in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren "sinngemäss" gelten solle, um einen Spielraum zur weiteren Konkretisierung des nach der Rechtsprechung schon geltenden Vergleichsrechts zu öffnen (BBl 1999 V 4609).
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Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts gilt ein Vergleich als übereinstimmender Antrag der Parteien an das Gericht und ist von diesem auf seine Übereinstimmung mit Tatbestand und Gesetz zu überprüfen (AHI 1999 S. 208 Erw. 2b; SVR 1996 AHV Nr. 74 S. 223 Erw. 2b mit Hinweisen; AJP 2003 S. 65; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989 S. 28). Da Art. 50 ATSG an die Rechtsprechung vor seinem In-Kraft-Treten anknüpft, kann daran unter seiner Geltung festgehalten werden.
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2.
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Einer Verfahrenserledigung im Sinne des von den Parteien als Vergleich vom 21./23. Januar 2004 gestellten Antrages stehen im vorliegenden Fall weder zwingende Gesetzesbestimmungen noch tatbeständliche Elemente entgegen. Demzufolge ist antragsgemäss zu entscheiden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Der Entscheid des Obergerichts des Kanton Schaffhausen vom 19. September 2003 wird aufgehoben.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
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Luzern, 24. März 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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