BGer 2P.79/2004
 
BGer 2P.79/2004 vom 02.04.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2P.79/2004 /kil
Urteil vom 2. April 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
Parteien
1. X.________,
Erben der A.________, nämlich:
2. X.________,
3. B.________,
4. C.________,
5. D.________,
Beschwerdeführer 1 - 5,
alle vertreten durch Herrn Urs Vögele, Beratungsbüro,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
Gegenstand
Liquidationsgewinnsteuer 1991,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
5. Februar 2004.
Sachverhalt:
X.________, im Nebenberuf Landwirt, verkaufte am 3. Mai 1991 verschiedene bisher landwirtschaftlich genutzte Parzellen von zusammen 291,49 a an seinen Sohn E.________ zum Preis von Fr. 165'000.--. Der von der Veranlagungsbehörde beigezogene landwirtschaftliche Fachbeamte kam zum Schluss, dass hinsichtlich Wohnhaus und Scheune (Parzelle Nr. 1111) beim Verkäufer eine Privatentnahme stattgefunden habe und über die stillen Reserven steuerlich abzurechnen sei. Ausgehend von einem Verkehrswert der Parzelle von Fr. 944'000.-- berechnete er den Liquidationsgewinn mit Fr. 369'000.--. Auf dieser Grundlage veranlagte die Steuerkommission F.________ X.________ sowie die Erben der verstorbenen Ehefrau, A.________, zu einer Jahressteuer. Mit Entscheid vom 5. Februar 2004 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau letztinstanzlich die Veranlagung.
Hiergegen führen X.________ (Beschwerdeführer 1) sowie ein Teil der Erben von A.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben. Die Rügen richten sich im Wesentlichen gegen die Annahme, es habe beim Veräusserer eine Überführung in das Privatvermögen stattgefunden. Am Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nicht mehr beteiligt ist der Übernehmer der Liegenschaften, E.________.
Vernehmlassungen und Akten wurden nicht eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht das kantonale Verfahren fortgesetzt, sondern ein neues Verfahren eröffnet, bei dem das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid oder Erlass nur unter spezifischen, insbesondere verfassungsmässigen Gesichtspunkten überprüft (Art. 84 Abs. 1 OG). Das wirkt sich auch auf die Art der Beschwerdebegründung aus: Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen. Auf rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). Nur in diesem Umfang ist die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde zu prüfen.
2.
2.1 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau wird eine Überführung eines Geschäftsbetriebes angenommen, wenn damit die Geschäftsführung durch den neuen Eigentümer verbunden ist. Auch ein landwirtschaftlicher Kleinbetrieb kann nach aargauischer Praxis die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit und damit die Qualifikation als Geschäftsvermögen aufweisen (AGVE 1980 S. 214; Jürg Altdorfer/Julia von Ah, in: Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 2. Aufl. 2004, N 130 zu § 27). Geschäftsvermögen ist gemäss dieser Rechtsprechung in der Regel auch das zum landwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehörende Wohnhaus, und zwar unabhängig davon, ob es mit dem Ökonomiegebäude verbunden ist oder nicht. Der Grund ist darin zu sehen, dass zwischen Wohnteil und Ökonomiegebäude betriebliche Berührungspunkte bestehen (vgl. AGVE 1986 S. 375 E. 1a; 1980 S. 214 E. 4; 1972 S. 441 E. a; Altdorfer/von Ah, a.a.O.). Lediglich bei kleinen landwirtschaftlichen Betrieben, wo die landwirtschaftliche Nutzfläche 3 ha nicht übersteigt und die Landwirtschaft nur nebenberuflich betrieben werden kann, überwiegt die private Nutzung die landwirtschaftliche Nutzung des Wohnhauses und wird dieses ausnahmsweise dem Privatvermögen zugerechnet (AGVE 1975 S. 359 E. 1c; Altdorfer/von Ah, a.a.O., N 131 zu § 27, mit weiteren Nachweisen).
2.2 Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, dass die Parzelle 1111 beim Beschwerdeführer 1, auch als der Betrieb noch grösser war, immer als Geschäftsvermögen behandelt worden sei. Dass in der Zeit vor der Übertragung auf den Sohn die Betriebsfläche auf unter 3 ha zurückgegangen sei, ändere daran nichts, weil der Beschwerdeführer 1 gegenüber den Steuerbehörden nie eine Privatentnahme deklariert habe und die Behörden aus dem Sachverhalt (auslaufender Kleinbetrieb) nicht von sich aus auf eine Privatentnahme hätten schliessen müssen.
Beim übernehmenden Sohn sei die Parzelle demgegenüber Privatvermögen. Dieser sei im Hauptberuf Magaziner und habe nach der Übernahme aus der Landwirtschaft nur einen bescheidenen Nebenverdienst erzielt. Auch der Beweis, dass er 20 a Land dazu gepachtet habe, sei nicht geleistet worden. Es wäre möglich gewesen, beim Verkauf dafür zu sorgen, dass der Sohn den Betrieb als ein Ganzes zu den Buchwerten übernehme und weiterführe, so dass die stillen Reserven gebunden geblieben wären, doch hätten die Parteien keine derartige Vereinbarung getroffen. Im Gegenteil habe der Sohn ausdrücklich erklärt, er betrachte das Wohnhaus als Privatvermögen. Gegen seinen Willen könne das Wohnhaus nicht als Geschäftsvermögen behandelt werden. Es sei daher nicht sichergestellt, dass beim Ausscheiden von Vermögenswerten aus dem übertragenen Betrieb die stillen Reserven steuerlich erfasst werden könnten.
2.3 Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid eine Privatentnahme beim Beschwerdeführer 1 und damit die Liquidationsgewinnsteuerpflicht bejaht. Weshalb dieser Entscheid willkürlich sein oder gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung verstossen soll, wie die Beschwerdeführer geltend machen, ist nicht ersichtlich. Der Entscheid hält sich an die Grundsätze, wie sie in der aargauischen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Privatvermögen und Geschäftsvermögen bei landwirtschaftlichen Grundstücken zum Ausdruck kommen. Der Fall weist zudem kaum Besonderheiten auf. Es geht um die Übertragung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebs vom Vater auf den Sohn, ohne dass der Betrieb durch den Sohn als ein Ganzes zu den bisherigen Buchwerten übernommen wurde. Das bedingte beim Beschwerdeführer 1 eine Privatentnahme der fraglichen Liegenschaft. Dabei ist über die stillen Reserven steuerlich abzurechnen (vgl. Peter Locher, Kommentar zum DBG, I. Teil, N 97, 100 ff. zu Art. 18).
Die Besteuerung der stillen Reserven erfolgt aus steuersystematischen Gründen, weshalb eine ausdrückliche Willenserklärung des bisherigen Eigentümers nicht nötig ist. Diesen Tatbestand verkennen die Beschwerdeführer, wenn sie einwenden, es fehle am erklärten Willen des Beschwerdeführers 1, die fragliche Parzelle in das Privatvermögen überführen zu wollen. Nachdem der Betrieb nicht als ein Ganzes übertragen wurde, spielt es - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer - auch keine Rolle, zu welchem Preis die fragliche Parzelle die Hand wechselte. Sowohl die Schenkung wie auch die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines Vermögensgegenstandes, der aus dem Geschäftsvermögen ausscheidet, bedingt eine Privatentnahme (s. auch Locher, a.a.O., N 108 f. zu § 18). Diesem Aspekt tragen die Beschwerdeführer keine Rechnung.
3.
Was in der Beschwerde im Übrigen vorgebracht wird, ist appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Es geht daraus nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sein soll, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offenem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, so dass von Willkür gesprochen werden muss (vgl. BGE 110 Ia 1 E. 2a; 125 I 492 E. 1b). Die Rügen wegen Parteilichkeit der Gerichte und Behörden, überspitztem Formalismus oder Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben werden im Wesentlichen damit begründet, dass entgegen der ausdrücklichen Erklärung des Beschwerdeführers 1 die fragliche Parzelle dennoch als Privatvermögen behandelt worden sei. Die Rügen fallen somit mit denjenigen wegen Willkür und rechtsungleicher Behandlung zusammen. Auch die weiteren Rügen sind nicht besser begründet.
4.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im vereinfachten Verfahren ohne Akten und Vernehmlassungen zu erledigen (Art. 36a OG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: