BGer I 660/2003
 
BGer I 660/2003 vom 06.04.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 660/03
Urteil vom 6. April 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
Parteien
C.________, 1960, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Eric Blindenbacher, Theaterplatz 8, 3000 Bern 7 Bärenplatz,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 12. September 2003)
Sachverhalt:
A.
C.________, geb. 1960, verheiratet und Mutter dreier 1980, 1986 und 1991 geborener Kinder, arbeitete seit März 1990, seit 1. Januar 1997 im Umfang von 3,45 Stunden pro Tag, als Raumpflegerin bei der Firma X.________. Zusätzlich waren sie und ihr Ehemann seit dem 1. Januar 1997 zu einem Pensum von drei Stunden täglich als Hauswarte bei der Firma Y.________ angestellt. Nach einem am 22. Februar 1999 erlittenen Auffahrunfall sowie der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeiten im März 2000 meldete sie sich am 30. Juni 2000 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Bern holte die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), sowie Berichte der Frau Dr. med. R.________, Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 19. September 2000 (samt Austrittsbericht der Klinik W.________ vom 16. Mai 2000) und des Dr. med. F.________, Innere Medizin FMH, vom 31. Oktober 2000 ein. Ferner zog sie - in beruflich-erwerblicher Hinsicht - nebst einem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) Arbeitgeberberichte der Firma Y.________ vom 10. August 2000 sowie der Firma X.________ vom 12. September 2000 bei. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung im Servizio S.________ (Expertise vom 16. November 2001) und liess die Verhältnisse im Haushalt vor Ort abklären (Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2002; Stellungnahme des Dr. med. B.________, Servizio S.________, vom 12. Juni 2002). Gegen den daraufhin erlassenen, rentenablehnenden Vorbescheid vom 5. Juli 2002 opponierte die Versicherte, wobei sie sich auf einen weiteren Bericht des Dr. med. F.________ vom 3. September 2002 berief. Die IV-Stelle ersuchte ihren Abklärungsdienst daraufhin um eine weitere Stellungnahme (vom 4. November 2002) und verneinte mit Verfügung vom 14. November 2002 den Rentenanspruch. Sie ging dabei von einem Invaliditätsgrad im mit 77 % gewichteten erwerblichen Bereich von knapp 35 % sowie von einer Einschränkung im Haushalt von 42 % aus, woraus eine Gesamtinvalidität von 37 % (0,77 x 34,88 % + 0,23 x 42 %) resultierte.
B.
Im angehobenen Beschwerdeverfahren reichte die IV-Stelle erneut eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 27. Januar 2003 zu den Akten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 12. September 2003 insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zur weiteren Festlegung und Auszahlung der der Versicherten ab 1. Februar 2000 zustehenden Viertelsrente zurückwies. Es sprach der Versicherten eine reduzierte Parteientschädigung zu.
C.
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie der Verfügung vom 14. November 2002 seien die Akten an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung des medizinischen Sachverhaltes, des Umfangs der gesundheitlich bedingten Einschränkungen im Erwerbsbereich und in der Haushaltstätigkeit sowie des leidensbedingten Abzuges und zum Erlass einer neuen Verfügung über den Rentenanspruch zurückzuweisen; eventualiter sei die Verwaltung zu verpflichten, ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]), zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), bei Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG, namentlich im Haushalt beschäftigten Versicherten, nach der spezifischen Methode des Betätigungsvergleichs (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung]; BGE 104 V 136 Erw. 2a; ZAK 1982 S. 500 Erw. 1) und bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung]; BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 148; ZAK 1992 S. 128 Erw. 1b, 1984 S. 137 Erw. 3a), zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2000 S. 319 Erw. 2b; vgl. auch AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 ist, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 14. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.
Zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen erwerbstätig wäre. Die Verfahrensbeteiligten gehen dabei übereinstimmend von einer Quote von 77 % aus. Dem kann nicht gefolgt werden.
2.1 Nach unbestrittener Darstellung im Abkärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2002 wäre die Versicherte bei guter Gesundheit weiterhin in den angestammten Tätigkeiten mit den bisherigen Pensen beschäftigt. Seit 1997 arbeitete sie 3,45 Stunden täglich als Raumpflegerin bei der Firma X.________, woraus sich angesichts einer normalen Arbeitszeit gemäss Arbeitgeberbericht vom 12. September 2000 von 8,4 Stunden ein Tagespensum von rund 41 % ergibt. Darauf ist abzustellen. Zusätzlich waren sie und ihr Ehemann laut "Arbeitsvertrag für Hauswartdienste" vom 12. November 1996 per 1. Januar 1997 als nebenamtliche Hauswarte bei der Firma Y.________ angestellt. Nach dem Arbeitgeberbericht vom 10. August 2000 betrug die Arbeitszeit drei Stunden täglich, was - bei einer Normalarbeitszeit im Betrieb von ebenfalls 8,4 Stunden - einem Beschäftigungsgrad von 36 % entspricht. Dieses Pensum kann indes - aus den nachfolgend darzulegenden Gründen - nicht unbesehen als im Gesundheitsfall hypothetisch (weiter-)ausgeübte Teilerwerbstätigkeit angerechnet werden.
2.1.1 Der Bericht des Spitals A.________ vom 7. April 1998 enthält unter dem Titel "Psychosoziale Entwicklung" den Vermerk, die Versicherte habe einen langen und strengen Arbeitstag, wobei sie 3 ½ Stunden täglich bei der Firma X.________ als Raumpflegerin arbeite. Der Ehemann sei zusätzlich Abwart im Hause.
2.1.2 Einem weiteren Bericht des Spitals A.________ vom 5. März 1999 zufolge arbeitete der Ehemann als Hilfsmonteur. Da die finanzielle Lage jedoch knapp sei, gehe die Beschwerdeführerin während 3 ½ Stunden am späteren Nachmittag putzen.
2.1.3 Gegenüber dem SUVA-Inspektoren gab die Beschwerdeführerin gemäss Bericht vom 21. Juni 1999 an, seit 1990 teilzeitangestellt bei der Firma X.________ zu sein. Sie arbeite jeweils von Montag bis Freitag von 16.30 bis 20.00 Uhr.
2.1.4 Dem Bericht des stellvertretenden SUVA-Kreisarztes Dr. med. K.________ vom 24. September 1999 ist zu entnehmen, dass die Tätigkeit der Versicherten in Büroreinigung bestehe.
2.1.5 Im an die SUVA gerichteten Bericht des Spitals A.________ vom 21. Januar 2000 gaben die Ärzte an, die Patientin, die als Aufräumerin bei der Firma X.________ arbeite, sei momentan nicht arbeitsfähig.
2.1.6 Der Austrittsbericht der Klinik W.________ vom 16. Mai 2000 führt unter der Überschrift "Klinisch-psychologische Exploration" aus, dass die Patientin, gelernte Schneiderin, in den ersten Jahren nebst dem Haushalt und den Kindern im erlernten Beruf und später als Raumpflegerin in einem Bürogebäude gearbeitet habe. Zusätzlich sei sie, zusammen mit ihrem Ehemann, Hauswartin für einen "11−stöckigen Block mit Umschwung" gewesen. Die Hauswartarbeiten würden nun durch ihren Mann allein erledigt.
2.1.7 Der Schadeninspektor der ebenfalls involvierten "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft erklärte in seinem Bericht vom 20. Juni 2000, die Versicherte könne bei den Hausabwartsarbeiten nicht mehr mithelfen.
2.1.8 Auch die Arbeitgeberin, die Firma Y.________, vermerkte in ihrem Bericht vom 10. August 2000, zurzeit würden die Hauswarttätigkeiten durch den Ehemann ausgeführt.
2.1.9 Gegenüber Frau Dr. med. R.________ gab die Versicherte gemäss Bericht vom 19. September 2000 an, vor dem Auffahrunfall vom 22. Februar 1999 drei Stunden pro Tag als Putzfrau gearbeitet zu haben.
2.1.10 Dr. med. F.________ führte im Beiblatt zu seinem Bericht vom 31. Oktober 2000 sodann aus, die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin sei für die Patientin kaum mehr zumutbar.
2.1.11 Die Beschwerdegegnerin gab in der Mitteilung ihres Beschlusses vom 11. Januar 2001 als gewohnte Erwerbstätigkeit der Versicherten "Aufräumerin" an.
2.1.12 Auch die Ärzte des Servizio S.________ nennen in ihrem Gutachten vom 16. November 2001 als Tätigkeit der Beschwerdeführerin ab 1990 lediglich die Beschäftigung als Raumpflegerin bei der Firma X.________.
2.2 Aus diesen Unterlagen erhellt, dass die Beschwerdeführerin bis anfangs 2000 weder gegenüber der SUVA noch den behandelnden Ärzten erwähnt hat, neben ihrer Beschäftigung als Raumpflegerin zusätzlich als nebenamtliche Hausabwartin zu arbeiten. Erstmals wird im Austrittbericht der Klinik W.________ vom 16. Mai 2000 vermerkt, dass die Versicherte - zusammen mit ihrem Ehemann - auch Hausabwartstätigkeiten verrichtet habe. Ferner wies der Schadeninspektor der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft in seinem Bericht vom 20. Juni 2000 ebenfalls darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei den Hausabwartsarbeiten nicht mehr mithelfen könne. Die in der Folge beigezogenen Ärzte - die Dres. med. R.________ und F.________ sowie die Experten des Servizio S.________ - erwähnten eine Tätigkeit als Hausabwartin mit keinem Wort und auch die Beschwerdegegnerin selber ging bis anfangs 2001 einzig von einer gewohnten Erwerbstätigkeit der Versicherten als Raumpflegerin aus. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass die Hausabwartsarbeiten wohl primär durch den Ehemann, welcher arbeitsvertraglich neben der Beschwerdeführerin als Partei genannt wird, erledigt worden sind und die Versicherte dabei - bestenfalls - mitgeholfen hat. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie gegenüber der Abklärungsperson Haushalt gemäss Bericht vom 28. Juni 2002 als bisherige Erwerbstätigkeit auch die Hauswartsstelle zu einem Pensum vom 36 % angab und anführte, die Hauswartsarbeiten seien vor dem Unfall praktisch vollumfänglich durch sie selber wahrgenommen worden und müssten nun, behinderungsbedingt, vollkommen vom Ehemann und vom Sohn ausgeführt werden. Diese Angaben erscheinen auf Grund der vorangegangen Aktenlage sowie der Erfahrungstatsache, dass spätere, anders lautende Erklärungen oftmals von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (AHI 2000 S. 197 Erw. 2d; Erw. 3 des in RKUV 2001 Nr. U 437 S. 342 ff. auszugsweise publizierten Urteils C. vom 18. Juli 2001, U 430/00; Urteil Z. vom 2. September 2003, I 77/03, Erw. 3.2.3; vgl. auch BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen), wenig glaubwürdig, zumal die Abklärungen im Haushalt bereits in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin stattfanden. Die Gründe, weshalb der vollständige Verdienst aus der Hausabwartstätigkeit gemäss IK-Auszug der Beschwerdeführerin gutgeschrieben worden ist, brauchen im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter zu interessieren und vermögen insbesondere auch nicht die im Abklärungsbericht vermerkten Aussagen zu erhärten.
Da nach den vorhandenen Unterlagen nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob die Beschwerdeführerin sich faktisch überhaupt an den Hauswartsarbeiten beteiligt hat und - bejahendenfalls - in welchem Umfang dies im Sinne einer Unterstützung des Ehemannes geschehen ist, wird die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Erst hernach wird es möglich sein, die Erwerbsquote im Gesundheitsfall zu bestimmen, wobei die Invaliditätsbemessung jedenfalls nach der gemischten Methode gemäss Art. 27bis Abs. 1 IVV vorzunehmen ist.
3.
Strittig ist ferner die Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich, welche von Vorinstanz und Verwaltung gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten des Servizio S.________ vom 16. November 2001 auf 50 % in einer rückenadaptierten, körperlich leichten Tätigkeit geschätzt wird.
3.1 Die durch den Servizio S.________ eingeholten Konsiliarberichte ergeben folgendes Bild:
3.1.1 Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH für Hals-Nasen-Ohren, gab in seinem Bericht vom 24. Oktober 2001 an, die Versicherte leide an einem otolithischen Schwindel mit unvollständiger zentraler Kompensation. Er schlug eine tägliche Gymnastik sowie eine psychologische Betreuung vor.
3.1.2 Gleichentags diagnostizierte Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH Neurologie, diffuse fibromyalgische Schmerzen, verschlimmert durch ein HWS-Distorsionstrauma am 22. Februar 1999, mögliche beginnende, aktuell gut kompensierte Gleichgewichtsstörungen sowie Spannungskopfschmerzen. Aus neurologischer Sicht schätzte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf maximal 15 - 20 %.
3.1.3 Der Psychiater Dr. med. T.________ des Servizio S.________ führte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2001 aus, das persistierende somatoforme Schmerzsyndrom sei auf den Unfall vom Februar 1999 zurückzuführen. Weitere psychopathologische Störungen wie Zeichen einer Depression oder einer Persönlichkeitsstörung würden nicht bestehen. Er empfahl eine psychologische Betreuung und attestierte der Beschwerdeführerin eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit seit 1999.
3.1.4 Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH Rheumatologie, hielt am 29. Oktober 2001 fest, die Versicherte leide an einer Fibromyalgie sowie Zervikalgien bei Status nach HWS-Distorsionstrauma. Keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten die ganglienartigen Zysten am rechten Knie. Aus rheumatologischer Sicht schätzte er die Arbeitsunfähigkeit für schwere und mittelschwere Arbeiten auf 40 %, für eine rückenadaptierte leichte körperliche Tätigkeit auf 25 % sowie für die bisherige Beschäftigung als Putzfrau auf 40 %. Als Näherin sei sie ebenfalls zu 40 % eingeschränkt. Prognostisch rechnete er mittelfristig mit keinen Veränderungen.
3.1.5 Die Psychologin Frau P.________ gab in ihrer Beurteilung vom 8. November 2001 als Diagnose sodann einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 22. Februar 1999 an und bescheinigte der Versicherten aus neuropsychologischer Sicht eine 40 - 50 %ige Arbeitsfähigkeit.
3.2 In Würdigung dieser fünf Konsiliarberichte erscheint die vorinstanzlich als massgebend erachtete interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 16. November 2001, wonach die Beschwerdeführerin in einer rückenadaptierten, leichten körperlichen Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei, nicht ohne weiteres nachvollziehbar und überzeugend. Wie das kantonale Gericht zwar zutreffend ausgeführt hat, überschneiden sich bei Zusammentreffen verschiedener Gesundheitsbeeinträchtigungen in der Regel deren erwerblichen Auswirkungen, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit diesfalls auf Grund einer sämtliche Behinderungen umfassenden ärztlichen Gesamtbeurteilung zu bestimmen ist und eine blosse Addition der mit Bezug auf einzelne Funktionsstörungen und Beschwerdebilder geschätzten Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zulässig ist (RDAT 2002 I Nr. 72 S. 485; Urteil R. vom 11. November 2002, I 368/01, Erw. 2.4 mit Hinweisen). Wird jedoch wie vorliegend aus neurologischer Sicht eine 15 - 20 %ige, aus neuropsychologischer Sicht eine 50 - 60 %ige, aus psychiatrischer Sicht eine 50 %ige sowie aus rheumatologischer Sicht - für rückenadaptierte, leichte körperliche Arbeiten - eine 25 %ige Arbeitsunfähigkeit attestiert und im Rahmen einer ärztlichen Gesamteinschätzung ein zumutbarerweise verwertbares Leistungsvermögen von insgesamt lediglich 50 % angenommen, hat diese Schlussfolgerung im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erkannt wird - besonderen Begründungsanforderungen zu genügen. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass die psychische Gesundheitsbeeinträchtigung das ausgewiesene körperliche Beschwerdebild nicht offenkundigerweise vollständig überlagert und keinerlei eigenständige Auswirkungen auf die (Rest-)Arbeitsfähigkeit entfaltet. Letzteres trifft hier nicht zu, diagnostizierten die beteiligten Ärzte doch mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit - nebst einer somatoformen Schmerzstörung - einen Status nach HWS-Distorsionstrauma am 22. Februar 1999 mit Zervikalgien bei degenerativen Veränderungen der Bandscheiben C5-C6 und C6-C7, bei otolithischem Schwindel mit unvollständiger zentraler Kompensation, bei Entwicklung einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung, einer Fibromyalgie sowie Spannungskopfschmerzen. Vor diesem Hintergrund wie auch dem Umstand, dass im Austrittsbericht der Klinik W.________ vom 16. Mai 2000 eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von knapp 70 % bescheinigt wurde, Frau Dr. med. R.________ - ebenfalls als Rheumatologin - in ihrem Bericht vom 19. September 2000 eine körperlich leichte, den Leiden angepasste Tätigkeit im Umfang von lediglich 30 % für zumutbar hielt und auch Dr. med. F.________ am 31. Oktober 2000 eine geeignete Beschäftigung nur im Ausmass von maximal 30 - 50 % als möglich erachtete, wobei des Öftern mit 100 %igen Arbeitsausfällen zu rechnen sei, leuchtet - selbst unter Berücksichtigung des Ermessensanteils einer jeden ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urteil Z. vom 3. Dezember 2003, I 506/03, Erw. 6.1 mit Hinweisen) - nicht ohne weiteres ein, weshalb die Arbeitsunfähigkeit, dem Gutachten des Servizio S.________ folgend, auf Grund der somatischen und psychischen Leiden insgesamt nur um 50 % vermindert sein soll.
Nach dem Gesagten bleibt die Gesamteinschätzung der verbleibenden Leistungsfähigkeit auf bloss 50 % jedenfalls begründungsbedürftig. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie den Servizio S.________ - und dabei namentlich Dr. med. B.________ als Verfasser des abschliessenden, die einzelnen Konsiliarberichte gesamthaft würdigenden Gutachtens - um Erläuterung seiner nach Lage der Akten nicht im Beisein der Konsiliarärzte getroffenen Schlussfolgerungen auffordere und gestützt darauf erneut die Arbeitsunfähigkeit im erwerblichen Bereich festsetze. Was den hernach vorzunehmenden Einkommensvergleich anbelangt, wird zu prüfen sein, ob nicht allenfalls einkommensbeeinflussende Faktoren vorliegen, welchen im Rahmen eines leidensbedingten Abzugs Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. S. 62 ff.).
4.
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten schliesslich bezüglich der Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Haushalt. Während Vorinstanz und Verwaltung diese mit Blick auf die ergänzende Stellungnahme des Servizio S.________ des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2002 sowie insbesondere das Abklärungsergebnis der Erhebungen vor Ort gemäss Bericht vom 28. Juni 2002 mit 42 % veranschlagen, macht die Beschwerdeführerin - namentlich gestützt auf die Beurteilung durch Dr. med. F.________ vom 3. September 2002 - eine höhere Beeinträchtigung geltend.
4.1 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, der Abklärungsbericht Haushalt sei bezüglich der somatisch begründeten Einschränkungen nicht nachvollziehbar, ist darauf hinzuweisen, dass die nach Massgabe der Verwaltungsweisungen des BSV (Rz. 3090 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt darstellen (bezüglich Rz. 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2000 geltenden sowie früherer Fassungen: noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil A. vom 6. Januar 2004, I 383/03, Erw. 3.3.1 mit Hinweisen; bezüglich Rz. 3090 ff. des KSIH in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung: Urteil V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a). Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen).
Der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2002 stellt jedoch insofern eine Ausnahme zur eben beschriebenen Rechtslage dar, als die IV-Abklärungsperson die entsprechenden Beeinträchtigungen nicht auf Grund eigener Wahrnehmungen festgestellt, sondern diese nach den Angaben im ergänzenden Bericht Servizio S.________ des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2002 vervollständigt hat. Wie der ersten, hinsichtlich der Einschränkungen in den einzelnen Haushaltverrichtungen noch blanden Fassung des Abklärungsberichtes vom 31. Mai 2002 zu entnehmen ist, fühlte sich die Abklärungsperson nämlich ausser Stande, die Wertung selber vorzunehmen und ersuchte den Servizio S.________ um nähere Hinweise (vgl. auch die Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 27. Januar 2003). Da indes, wie zuvor dargelegt, Zweifel an der Schlüssigkeit der Aussagen des Gutachtens Servizio S.________ bestehen und Dr. med. B.________ sich in seinen Ausführungen vom 12. Juni 2002 weitgehend auf eben diese gutachtlichen Schlussfolgerungen abstützt, stellt der Abklärungsbericht Haushalt vom 28. Juni 2002 keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar (zu den Kriterien für beweiskräftige Abklärungen an Ort und Stelle gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV: BGE 128 V 93; Urteile S. vom 17. November 2003, I 467/03, Erw. 3.2.1, und C. vom 18. August 2003, I 741/01, Erw. 4.1, je mit weiteren Hinweisen), sodass er bereits aus diesem Grunde nicht beweiskräftig ist.
4.2 Wenn die Beschwerdeführerin des Weitern rügt, im Abklärungsbericht Haushalt würde auch den durch die ausgewiesenen psychischen und neuropsychologischen Gesundheitsstörungen verursachten Beeinträchtigungen nicht genügend Rechnung getragen, ist ihr insofern beizupflichten, als der Abklärungsbericht Haushalt jedenfalls dann allein keine beweistaugliche Basis darstellt, wenn es, wie im vorliegenden Fall, auch um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht (AHI 2001 S. 161 Er. 3c; Urteile S. vom 28. Februar 2003, I 685/02, Erw. 3.2, und V. vom 21. Juni 2001, I 22/01, Erw. 3a, je mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Urteil B. vom 22. Dezember 2003 (I 311/03) - in Anlehnung an das nicht publizierte Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87 - seine bisherige Rechtsprechung insoweit präzisiert, als, sofern Divergenzen bestehen zwischen den Ergebnissen der Haushaltabklärung und den ärztlichen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre Haushaltstätigkeiten noch verrichten zu können, der medizinischen Einschätzung prinzipiell höheres Gewicht beizumessen ist. Dies ergibt sich - so das Gericht weiter - aus dem Umstand, dass der zur Abklärung der Invalidität im Haushalt ausgearbeitete Fragebogen vorwiegend auf die Beurteilung der Invalidität infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist.
Daraus resultiert für die hier zu beurteilenden Verhältnisse, dass den ärztlichen Stellungnahmen zur Beeinträchtigung im Haushalt, sofern psychiatrischer oder neuropsychologischer Natur, erhöhter Stellenwert zukommt. Nicht als alleine ausschlaggebend sind demgegenüber die Ausführungen des Dr. med. F.________ vom 3. September 2002 zu den Beeinträchtigungen in den einzelnen Haushaltverrichtungen zu werten, handelt es sich bei ihm doch um einen Fachexperten für Innere Medizin. Gleiches gilt sodann für die Stellungnahme des Dr. med. B.________ vom 12. Juni 2002, welcher im Übrigen bereits aus den hiervor dargelegten Gründen nicht volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, scheint dieser nach den Akten doch ebenfalls über keinen psychiatrischen Fachtitel zu verfügen. Der vom Servizio S.________ beigezogene Psychiater Dr. med. T.________ verzichtete alsdann in seinem konsiliarischen Bericht vom 26. Oktober 2001 auf eine Differenzierung zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich und bescheinigte der Beschwerdeführerin generell eine um 50 % verminderte Leistungsfähigkeit ("inabile al lavoro"). Auch die Neuropsychologin Frau P.________ sah in ihrer Beurteilung vom 8. November 2001 von einer gesonderten Einschätzung der Beeinträchtigung im Haushalt ab und spricht allgemein von einer "capacità lavorativa" von 40 - 50 %. Somit liegen zwar Aussagen von Fachpersonen zur Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht vor, die von einer Reduktion im Umfang von 50 - 60 % bzw. von 50 % ausgehen und damit über der gemäss Abklärungsbericht Haushalt auf gesamthaft 42 % geschätzten Verminderung liegen. Dennoch können diese Werte ebenfalls nicht unbesehen herangezogen werden, fehlt den betreffenden Berichten doch eine spezifische Stellungnahme zur haushaltlichen Einschränkung und insbesondere eine Auseinandersetzung mit den im Haushaltsbericht einzeln aufgeführten Verrichtungen.
Die Angelegenheit ist somit auch zur erneuten Ermittlung der Behinderung im Haushalt an die Verwaltung zurückzuweisen.
5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. September 2003 und die Verfügung vom 14. November 2002 aufgehoben, und es wird die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle Bern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wird über eine Neuverlegung der Parteikosten für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 6. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: