BGer 5A.10/2004 |
BGer 5A.10/2004 vom 27.04.2004 |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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5A.10/2004
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Urteil vom 27. April 2004
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II. Zivilabteilung
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Besetzung
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Bundesrichter Raselli, Präsident,
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Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
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Gerichtsschreiber Schett.
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Parteien
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Z.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Pierre Jaccard,
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gegen
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Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Gegenstand
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Berichtigung einer Eintragung im Zivilstandsregister,
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Februar 2004.
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Das Bundesgericht hat nach Einsicht
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in den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 2004,
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in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 29. März 2004,
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in Erwägung,
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dass der Beschwerdeführer gemäss Geburtsurkunde, welche er anlässlich seiner Heirat beim Zivilstandsamt Greifensee hinterlegte, am 15. Januar 1965 geboren wurde,
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dass er am 16. August 1996 beim Einzelrichter des Bezirks Uster unter Vorlage einer entsprechenden Geburtsurkunde das Gesuch stellte, sein Geburtsdatum sei auf den 15. Januar 1968 zu berichtigen,
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dass die beiden Original-Geburtsurkunden in der Folge via EJPD sowie der Schweizerischen Botschaft in Accra/Ghana an den Registrar of Births and Deaths in Accra zur Überprüfung weitergeleitet wurden,
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dass dieser die Urkunde mit Geburtsdatum vom 15. Januar 1965 als echt und diejenige mit Geburtsdatum vom 15. Januar 1968 als Fälschung bezeichnete,
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dass der Beschwerdeführer sein Gesuch zurückzog und das Verfahren am 9. Dezember 1996 abgeschrieben wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 1997 erneut mit demselben Gesuch an den Einzelrichter des Bezirks Uster gelangte und sich auf eine neue, am 25. Februar 1997 in Accra ausgestellte Geburtsurkunde mit Geburtsdatum vom 15. Januar 1968 stützte,
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dass diese Originalurkunde wiederum dem Registrar of Births and Deaths in Accra übermittelt wurde, welcher die Echtheit des Dokuments bestätigte,
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dass der Einzelrichter des Bezirks Uster das Begehren mit Verfügung vom 2. April 1968 guthiess und das Zivilstandsregister dahin berichtigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 1968 geboren wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 22. November 2001 abermals ein Gesuch um Berichtigung seines Geburtsdatums im Zivilstandsregister stellte mit der Begründung, aus den amtlichen Dokumenten aus Ghana habe sich ergeben, dass er am 15. Januar 1972 geboren sei,
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dass er das Gesuch in der Folge zurückzog und das Verfahren abgeschrieben wurde,
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dass der Beschwerdeführer am 29. August 2002 erneut an den Einzelrichter des Bezirks Uster gelangte und wiederum die Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 15. Januar 1972 beantragte,
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dass er sich dabei auf einen Geburtsschein vom 12. März 2001 sowie eine eidesstattliche Erklärung und die dazugehörige Beglaubigung stützte,
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dass der Einzelrichter des Bezirks Uster das Gesuch am 30. Juli 2003 im summarischen Verfahren abwies,
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dass das Obergericht des Kantons Zürich den Rekurs des Beschwerdeführers am 19. Februar 2004 abwies und den angefochtenen Entscheid bestätigte,
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss mit Eingabe vom 29. März 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und dahingehend Berichtigung in den Registern über seinen Personenstand verlangt hat, dass er am 15. Januar 1972 geboren sei,
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dass er zum Beweis auf die Geburtsurkunde vom 12. März 2001 und den darauf gestützten Pass hinweist,
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dass er zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung eingereicht hat,
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind,
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dass es sich beim Registerrecht, obwohl zur Hauptsache im Bundeszivilrecht geordnet, der Sache nach um öffentliches Recht des Bundes handelt (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG),
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dass gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide auf dem Gebiet der Beurkundung des Personenstandes daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben ist (BGE 119 II 264, nicht publizierte E. 1; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2000, N. 6 vor § 195a ff.),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden kann,
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dass den Registereinträgen die erhöhte Beweiskraft gemäss Art. 9 ZGB in dem Sinn zukommt, dass die durch sie bezeugten Tatsachen als richtig vermutet werden (Art. 9 ZGB),
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dass demnach gestützt auf die Eintragung in die Zivilstandsregister (vier Einzelregister und das Familienregister) der volle Beweis für das Geburtsdatum des 15. Januar 1968 erbracht ist (BGE 119 II 264 E. 6c S. 270),
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dass sich dieser Eintrag auf die in Accra ausgestellte Geburtsurkunde vom 25. Februar 1997 und einen entsprechenden Pass sowie insbesondere auf die richterliche Verfügung vom 2. April 1998 abstützt,
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dass der Beschwerdeführer in den damaligen gerichtlichen Verfahren zudem mit Vehemenz und persönlicher Betroffenheit die Auffassung vertreten und begründet hat, er sei am 15. Januar 1968 geboren,
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dass die Berichtigung einer Zivilstandseintragung (Art. 42 Abs. 1 ZGB, Art. 45 aZGB) nur in Betracht fällt, wenn die ihr zugrunde liegende Unrichtigkeit zweifelsfrei feststeht, wobei eine gestützt auf einen Gerichtsentscheid erfolgte Eintragung entsprechend dessen Rechtskraft bloss erschwert berichtigt werden kann (vgl. Urs Peter Cavelti, Berichtigung und Statusklage, deren Abgrenzung und Anwendung, ZZW 1980 S. 65 ff., S. 68),
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dass die Beweiskraft der bestehenden Registereintragung nicht mit einer neuen in Accra ausgestellten Geburtsurkunde und einem Pass, welche sich auf keinerlei bessere Erkenntnisse stützen, sondern in gleicher Weise wie die vorangehenden Urkunden bloss ein anderes Geburtsdatum verurkunden, umgestossen werden kann,
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dass nicht geprüft werden muss, ob die drei Geburtsurkunden aus Accra die Minimalvoraussetzungen erfüllen, die das Bundeszivilrecht an eine öffentliche Urkunde richtet (vgl. dazu Hans Schmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., N. 34 zu Art. 9 ZGB), weil allen drei gleichwertigen, sich aber widersprechenden Geburtsurkunden aus Accra der gleiche Beweiswert zukommt,
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dass der Beweiswert der Geburtsurkunde, welche das Datum vom 15. Januar 1968 beurkundet, aber durch eine gerichtliche Verfügung und den Registereintrag entscheidend verstärkt wird,
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dass das Obergericht die Beweise jedenfalls nicht willkürlich gewürdigt hat, wenn es zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer habe mit seiner neuen Urkunde die Unrichtigkeit des Registereintrags nicht nachgewiesen,
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dass die Beschwerde daher abgewiesen werden muss,
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dass auch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen werden muss, weil das Rechtsbegehren aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG),
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dass der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat (Art. 156 Abs. 1 OG),
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erkannt:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. April 2004
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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