BGer C 228/2003
 
BGer C 228/2003 vom 30.04.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 228/03
Urteil vom 30. April 2004
II. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Hadorn
Parteien
Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
G.________, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
(Entscheid vom 29. August 2003)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. November 2002 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen G.________ (geb. 1981) ab 1. Juli 2002 für 30 Tage in der Anspruchsberechtigung ein.
B.
Auf Beschwerde von G.________ hin reduzierte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Dauer der Einstellung mit Entscheid vom 29. August 2003 auf 25 Tage.
C.
Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während G.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) auf eine Vernehmlassung verzichten.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Versicherungsgericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) sowie zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 2 AVIV) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die materiellen Vorschriften des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 25. November 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
2.
Streitig und zu prüfen ist einzig die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die Versicherte hat unbestrittenermassen ihre Stelle selbst auf Ende Juni 2002 gekündigt, weil sie einen dreimonatigen Sprachaufenthalt im Ausland antreten wollte und von ihrer Arbeitgeberfirma hiefür keinen unbezahlten Urlaub erhielt. Sie meldete sich am 24. September 2002 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 23. September 2002 an.
2.1 Laut Art. 45 Abs. 3 AVIV liegt ein schweres Verschulden u.a. dann vor, wenn der Versicherte ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Einstellungsdauer bei Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen jedoch nicht zwingend in jedem Fall ein schweres Verschulden zu Grunde zu legen. Art. 45 Abs. 3 AVIV bildet lediglich die Regel, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf (zur Publikation in BGE 130 V vorgesehenes Urteil D. vom 29. Oktober 2003, C 162/02, mit zahlreichen Hinweisen).
2.2 Gemäss Rz D 58a des vom seco herausgegebenen Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung (KS-ALE) vom Januar 2003 ist eine angemessene Reduktion der zu verfügenden Einstelltage dann zulässig, wenn die versicherte Person ihre Stelle nachweislich zu Weiterbildungszwecken aufgegeben hat, welche geeignet sind, ihre Vermittlungsfähigkeit zu verbessern, und deshalb mit der Anmeldung zum Taggeldbezug mehr als zwei Monate seit der Stellenaufgabe zugewartet hat. Nähere Spezifizierungen lassen sich dem KS-ALE nicht entnehmen. Insbesondere sind die Tatbestände der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit wegen Kündigung einer Stelle ohne Zusage eines anderweitigen Arbeitsplatzes nicht im "Raster für KAST/RAV" (Rz D. 68) enthalten.
2.3 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdegegnerin sich bereits seit einiger Zeit mit dem Erlernen der italienischen Sprache befasst hat und auf diesem Gebiet einen Abschluss erreichen wollte. Ihre Arbeitgeberfirma kam ihrem Wunsch nach einem dreimonatigen Urlaub nicht nach. Diese Weigerung hat die Versicherte nicht zu verantworten. Es blieb ihr in dieser Lage nur die Wahl, entweder ihre Stelle aufzugeben oder auf die geplante Ausbildung in Italien zu verzichten. Ein Sprachaufenthalt im Ausland kann für eine berufliche Karriere nützlich sein. Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn Verwaltung und Vorinstanz grundsätzlich davon ausgegangen sind, dass unter den beschriebenen Umständen lediglich ein mittelschweres Verschulden vorliegt. Dies steht in Übereinstimmung mit den erwähn-ten Weisungen des seco. Während die Arbeitslosenkasse eine Einstellung von 30 Tagen, somit die höchstmögliche, einem mittelschweren Verschulden entsprechende Dauer verfügte (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV), beschränkte sich die Vorinstanz mit 25 Tagen auf einen Ansatz in der oberen Hälfte des mittleren Verschuldens. Das kantonale Gericht begründete seinen Entscheid damit, dass eine Einstelldauer von 30 Tagen die verschuldensmindernden Umstände (Aufgabe der Stelle zu Weiterbildungszwecken) im Ergebnis nicht ausreichend berücksichtige, da sie zu nahe am schweren Verschulden liege.
2.4 Die Argumentation der Vorinstanz vermag zu überzeugen. In der Tat wirkt sich eine Einstelldauer von 30 Tagen (mittelschweres Verschulden) für die betroffene Person nur minim günstiger aus als eine solche von 31 Tagen (schweres Verschulden). Eine Einstelldauer im oberen Bereich des mittelschweren Verschuldens, jedoch noch nicht ganz auf der obersten Limite, erscheint dem vorliegenden Fall angemessen. Die für das mittelschwere Verschulden maximal zulässige Anzahl von 30 Einstelltagen greift dagegen zu hoch. Es sind Fälle denkbar, in welchen das Verschulden der betroffenen Person schwerer wiegt als dasjenige der Versicherten, ohne dass bereits die Grenze zum schweren Verschulden überschritten wäre. Das Eidgenössische Versicherungsgericht sieht daher keinen Anlass, den kantonalen Entscheid zu korrigieren.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kan-tons St. Gallen, dem Amt für Arbeit und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 30. April 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: