BGer C 51/2004
 
BGer C 51/2004 vom 05.05.2004
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 51/04
Urteil vom 5. Mai 2004
III. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
Parteien
S.________, 1952, Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern
(Entscheid vom 5. März 2004)
Sachverhalt:
A.
Die 1952 geborene S.________ arbeitete seit dem 11. Juli 2002 als Verkäuferin bei einer Tankstelle der Firma A.________ AG. Am 29. Oktober 2002 wurde die Probezeit des Arbeitsverhältnisses bis zum 30. November 2002 verlängert. Am 4. November 2002 kündigte die Arbeitnehmerin ihre Stelle auf den 12. November 2002. Gleichentags meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab 13. November 2002 Arbeitslosenentschädigung.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern S.________ ab 13. November 2002 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da es der Versicherten zumutbar gewesen wäre, vor der Kündigung eine neue Stelle zu suchen. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid vom 29. Juli 2003 abgewiesen.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 5. März 2004 ab.
C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts und die Einstellungsverfügung seien aufzuheben.
Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zur zumutbaren Arbeit (Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. f AVIG), zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei zumutbarer Fortführung eines Arbeitsverhältnisses durch Verbleiben am Arbeitsplatz und Vermeiden des Eintritts der Arbeitslosigkeit (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) sowie zur verschuldensabhängigen Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist ihr Hinweis darauf, dass der Einstellungstatbestand des Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sich stets nach den konkreten Umständen beurteilt. Ferner wurde dargelegt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall materiell nicht anwendbar ist, da sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat (BGE 127 V 467 Erw. 1; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer die Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. Dabei ist unbestritten und steht nach den Akten fest, dass die Versicherte die Arbeitsstelle bei der Firma A.________ AG am 4. November 2002 per 12. November 2002 gekündigt hat, ohne dass ihr im Zeitpunkt der Kündigung eine andere Stelle zugesichert war.
2.1 Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gab die Beschwerdeführerin als Grund der Kündigung Nichteinhalten der Arbeitszeit und Änderung der Arbeitsstunden sowie schlechtes Arbeitsklima an. Im Fragebogen der Arbeitslosenkasse führte sie zudem aus, weil der Arbeitsort zu weit entfernt sei, könne sie die Spätschicht bis 22.00 Uhr nicht machen, da sie auf den Zug und Bus vom Arbeitsort L.________ nach U.________ und ihrem Wohnort N.________ angewiesen sei. Sie begründete die Auflösung des Arbeitsverhältnisses damit, dass die Schicht, welche sie während drei Monaten gemacht habe, von 08.45 bis 16.30 Uhr gedauert habe, dass ihr versprochen worden sei, wegen der schlechten Zug- und Busverbindung keine Spätschicht machen zu müssen, und dass sie nachträglich dennoch für die Spätschicht von 16.30 bis 22.15 Uhr vorgesehen worden sei. In ihrer Beschwerde ans kantonale Gericht begründete sie ihre Kündigung damit, sie hätte sich die lange Reisezeit nach der Spätschicht nicht zugemutet. Da sie auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei, hätte sie zum Bahnhof L.________ laufen müssen (ca. 5 Minuten) und dort auf den nächsten Zug nach U.________ (Abfahrt 23.15 Uhr) warten müssen. In U.________ hätte sie auf den Bus Richtung N.________ umsteigen müssen (Abfahrt 23.33 Uhr), wäre um 23.45 Uhr in N.________ angekommen und um Mitternacht dann endlich zu Hause gewesen. Schliesslich gab sie an, als Frau hätte sie nicht allein im Bahnhof L.________ spät abends lange Zeit warten wollen, da sie im Allgemeinen Angst habe, am Abend bzw. um Mitternacht alleine nach Hause zu gehen.
Das kantonale Gericht hat dazu in korrekter Würdigung der Sachlage und der Vorbringen der Versicherten ausgeführt, ein Arbeitsweg der Versicherten betrage 36 Minuten Fahrzeit mit einmaligem Umsteigen in U.________, was durchaus als zumutbar zu betrachten sei. Es sei nicht ganz klar, ob die Spätschicht bis 22.00 Uhr oder bis 22.15 Uhr gedauert hätte. Im ersten Fall hätte die Versicherte den Zug in L.________ bereits um 22.15 Uhr nehmen können. Selbst wenn die Schicht bis 22.15 Uhr gedauert hätte, wäre es in Anbetracht der fünfminütigen Distanz vom Arbeitsort zum Bahnhof allenfalls bei entsprechendem Entgegenkommen der Arbeitgeberin möglich gewesen, den Zug um 22.15 Uhr zu nehmen. Ansonsten hätte die Beschwerdeführerin bis 23.10 Uhr in der Tankstelle warten können, was ihr zuzumuten gewesen wäre. Sie habe in der Beschwerde erstmals vorgebracht, die Angst hätte sie bewogen, die von ihrer Arbeitgeberin angeordnete Spätschicht abzulehnen, was nach der Beweismaxime der sogenannten Aussage der ersten Stunde unglaubwürdig sei. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, unter den gegebenen Umständen wäre es der Versicherten zumutbar gewesen, vorläufig am alten Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hätte, umso mehr, als sie bereits am 7. Januar 2003 eine neue Stelle antreten konnte. Deshalb wäre die zugewiesene Arbeit zufolge der eindeutigen Unterschreitung der in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG statuierten Zeitlimite von zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg nicht unzumutbar gewesen. Mit ihrem Verhalten habe die Versicherte den Tatbestand des Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG erfüllt, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei.
2.2 Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Soweit sie die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt, kann vollumfänglich auf die richtigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Sodann ergibt sich auch aus der Behauptung der Versicherten, sie hätte den Zug vom Bahnhof L.________ um 22.15 Uhr nicht nehmen können, weil nach Ladenschluss Reinigungsarbeiten angesagt gewesen seien, nichts zu ihren Gunsten, da dies ein allfälliges Entgegenkommen der Arbeitgeberin nicht ausgeschlossen hätte. Ebenso wenig deutet - entgegen den Vorbringen der Versicherten - etwas darauf hin, dass für sie der Aufenthalt im Bahnhof L.________ oder im Geschäftsladen nach Ladenschluss mit besonderen Risiken verbunden gewesen wäre. Im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG; vgl. dazu BGE 126 V 130 Erw. 1, 124 V 227 Erw. 2b) hätte von der Versicherten erwartet werden dürfen, dass sie sich darum bemühe, mit ihrer Arbeitgeberin eine Lösung zu suchen, was sie auf Grund der Akten indessen nicht einmal in Betracht gezogen hat.
2.3 Die von der Verwaltung verfügte und von der Vorinstanz bestätigte, im Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 2 lit. c AVIV) auf 36 Tage festgesetzte Einstellung in der Anspruchsberechtigung trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessenskontrolle (Art. 132 OG) nicht zu beanstanden.
3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, dem Kantonalen Arbeitsamt Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 5. Mai 2004
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: