BGer 2A.285/2004
 
BGer 2A.285/2004 vom 24.05.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.285/2004 /leb
Urteil vom 24. Mai 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Häberli.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Martin Ilg,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Hallwilerweg 7, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 8. April 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die am **. ** 1982 geborene A.________ reiste am 4. Juli 1999 in die Schweiz (Kanton Luzern) ein; das von ihrem Vater am 20. August 1999 gestellte Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs wurde im Rechtsmittelverfahren gutgeheissen und A.________ am 23. Januar 2001 die Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 13. Juni 2001 heiratete sie im Kosovo einen Landsmann und stellte - nach Wohnsitznahme in X.________ (AG) - am 1. November 2001 ein Gesuch sowohl um Bewilligung des Kantonswechsels als auch um Familiennachzug für ihren Ehemann. Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau sistierte die Gesuchsverfahren und überwies die Akten dem Amt für Migration des Kantons Luzern. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 widerrief dieses die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies sie an, die Schweiz spätestens am 15. Februar 2003 zu verlassen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schützte diesen Entscheid auf Beschwerde hin (Urteil vom 8. April 2004).
2.
Am 14. Mai 2004 hat A.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen; eventuell sei A.________ eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abgewiesen werden, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären:
2.1 Nach Art. 3 Abs. 2 ANAG ist der Ausländer verpflichtet, der Behörde im Verfahren betreffend Erteilung der Niederlassungsbewilligung über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Deshalb kann die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG widerrufen werden, wenn der Ausländer sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3b S. 475 f.). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG erteilt; Zweck dieses Rechtsinstituts ist es, das familiäre Zusammenleben von Eltern und Kindern zu ermöglichen, nicht aber Ausländern auf möglichst einfache Weise zu einer fremdenpolizeilichen Bewilligung und einer Erwerbsgelegenheit in der Schweiz zu verhelfen.
2.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, die Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihren Eltern sei - entgegen der Angaben im betreffenden Gesuch - nicht das wirkliche Ziel des Familiennachzugs gewesen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin von Anfang an eine Arbeitsstelle finden und alsdann eine eigene Familie gründen wollen. So hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch deren Vater erklärt, Erstere habe bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz die Heirat mit ihrem heutigen Ehemann geplant, den sie 1996 im Kosovo kennen gelernt hatte; sie hätte allerdings zuerst in der Schweiz eine eigene Existenz aufbauen wollen. Diese Sachverhaltsfeststellungen sind für das Bundesgericht verbindlich; vorbehalten bleibt, dass der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
2.3 Die Beschwerdeführerin vermag keine entsprechenden Mängel darzutun; sie begnügt sich mit der Behauptung, es müsse als notorisch gelten, dass sie als "Teenager" einen "Freund" gehabt habe. Deshalb habe sie die Fremdenpolizeibehörden auf diesen Umstand nicht hinweisen müssen. Sie verkennt, dass nicht die Beziehung zu ihrem jetzigen Ehemann als solche Anlass für den Widerruf gab, sondern die Tatsache, dass sie bereits im Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz die Absicht hatte, hier möglichst rasch mit diesem eine eigene Familie zu gründen. Die beiden haben denn auch sofort geheiratet, als der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung erteilt worden war. Offensichtlich handelte es sich nicht um eine bloss flüchtige Freundschaft, welche in der Tat für das Alter der damals 17-jährigen Beschwerdeführerin typisch und für den Bewilligungsentscheid unerheblich gewesen wäre. Indem die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vater - dessen Handlungen sie sich anrechnen lassen muss (vgl. BGE 112 Ib 473 E. 3d S. 477) - um Gewährung des Familiennachzugs ersuchte, obschon sie in Wirklichkeit aber in der Schweiz mit ihrem zukünftigen Mann und nicht (primär) mit den Eltern zusammenleben wollte, hat sie die Niederlassungsbewilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG erschlichen. Daran vermag nichts zu ändern, dass allenfalls mit einem angeblichen früheren Familiennachzugsgesuch im Jahre 1991 andere Ziele verfolgt worden sein mögen.
2.4 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung; es ist den besonderen Gegebenheiten des Falls Rechnung zu tragen, wozu den Fremdenpolizeibehörden ein gewisser Ermessensspielraum zusteht (BGE 112 Ib 473 E. 4 und E. 5 S. 477 ff.). Das Ermessen wurde hier nicht bundesrechtswidrig ausgeübt (vgl. Art. 104 OG), wobei insoweit vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.
Nicht einzutreten ist auf den Eventualantrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen sei. Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete allein der Widerruf der Niederlassungsbewilligung, weshalb es bezüglich dieses Antrags bereits an einem Anfechtungsgegenstand fehlt.
4.
Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Migration und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: