BGer B 88/2003 |
BGer B 88/2003 vom 28.05.2004 |
Eidgenössisches Versicherungsgericht
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Tribunale federale delle assicurazioni
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Tribunal federal d'assicuranzas
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Sozialversicherungsabteilung
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des Bundesgerichts
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Prozess
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{T 7}
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B 88/03
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Urteil vom 28. Mai 2004
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IV. Kammer
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Besetzung
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Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Lanz
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Parteien
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H.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutzversicherungs-Gesellschaft, Gartenhofstrasse 17, 8036 Zürich,
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gegen
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Vorsorgekasse der Firma D.________ AG, Beschwerdegegner
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Vorinstanz
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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(Entscheid vom 26. August 2003)
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Sachverhalt:
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A.
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Der 1944 geborene H.________ verletzte sich am 31. Oktober 1977 bei einem Betriebsunfall am Knie. In der Folge traten wiederholt Rückfälle zu diesem Ereignis auf. Mehrere chirurgische Eingriffe, worunter die Implantation einer Knietotalprothese am 8. August 1996, führten zu keiner bleibenden Besserung. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als zuständiger Unfallversicherer erbrachte im Zusammenhang mit dem Grundfall und den Rückfällen die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld).
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Am 17. Februar 1997 trat H.________ bei der Firma D.________ AG, eine Stelle als EDV-Systemoperateur an, zunächst mit einem reduzierten und ab 1. März 1997 mit einem vollen Arbeitspensum. Ab Beginn des Anstellungsverhältnisses war er bei der Vorsorgekasse der Firma D.________ AG (nachstehend: Vorsorgekasse) berufsvorsorgeversichert, wobei die überobligatorischen Leistungen aus Invalidität mit einem fünfjährigen Vorbehalt belegt waren. Nachdem in der Folge wegen Kniebeschwerden erneut Operationen erforderlich wurden und ab November 1998 keine Arbeitsfähigkeit mehr erreicht werden konnte, erfolgten auf den 31. Dezember 2000 die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Austritt des Versicherten aus der Vorsorgekasse.
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Mit Wirkung ab 1. November 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich H.________ bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente (nebst Zusatzrente für die Ehefrau) der Invalidenversicherung zu (Verfügung vom 18. Januar 2002). Sodann verfügte die SUVA am 8. Januar 2002 auf der Grundlage einer vollen Erwerbsunfähigkeit eine ab 1. November 2001 laufende Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung.
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Am 6. August 2001 beantragte H.________ bei der Vorsorgekasse, ihm einen Beitrag für Wohneigentum zu eigenem Bedarf auszurichten. Die Vorsorgeeinrichtung verneinte einen Anspruch auf Vorbezug mit der Begründung, es sei bereits ein Vorsorgefall eingetreten. Hierauf ersuchte H.________ am 25. Oktober 2001 um Ausrichtung der gesamten Freizügigkeitsleistung, was die Vorsorgekasse mit derselben Begründung ablehnte.
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B.
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Am 5. April 2002 liess H.________ Klage erheben gegen die Vorsorgekasse mit dem hauptsächlichen Antrag, diese sei zu verhalten, ihm die Freizügigkeitsleistung per Dezember 2000 nebst Zins auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zog die IV-Akten bei und wies die Klage mit Entscheid vom 26. August 2003 ab.
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C.
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H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein vorinstanzliches Rechtsbegehren betreffend Freizügigkeitsleistung und Zins erneuern.
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Während die Vorsorgekasse auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet, schliesst das Bundesamt für Sozialversicherung auf deren Abweisung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 128 II 389 Erw. 2.1.1, 128 V 258 Erw. 2a, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung des geltend gemachten Leistungsanspruch zutreffend dargelegt. Es betrifft dies zunächst Art. 2 Abs. 1 FZG, wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung haben. Hervorzuheben ist weiter Art. 23 BVG. Gemäss dieser Bestimmung haben Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 50 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.
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3.
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3.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche zur vollständigen Invalidität des Leistungsansprechers geführt hat, während des vom 17. Februar 1997 bis 31. Dezember 2000 dauernden Vorsorgeverhältnisses (und unter Beachtung der einmonatigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) eingetreten ist. Trifft dies zu, wie von der Vorsorgeeinrichtung geltend macht wird, gilt der Vorsorgefall - im Sinne der grundsätzlichen Anspruchsberechtigung auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge - als im Vorsorgeverhältnis eingetreten (BGE 118 V 39 Erw. 2b/aa und seitherige Rechtsprechung, zuletzt SZS 2003 S. 145 = SVR 2003 BVG Nr. 8 S. 22 [in der Amtlichen Sammlung nicht publizierte Erw. 1 des Urteils BGE 129 V 73]) mit der Folge, dass kein Anspruch auf eine Austrittsleistung besteht.
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3.2 Die Vorsorgekasse beruft sich zur Stützung ihres Standpunktes auf die Verbindlichkeitswirkung, welche Feststellungen der Schweizerischen Invalidenversicherung gemäss der Rechtsprechung zu Art. 23 BVG zukommt.
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Danach sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6 BVG) an die Feststellungen der IV-Organe, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 BVG), gebunden, soweit die IV-rechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I. vom 5. April 2004, B 63/03; vgl. auch BGE 126 V 311 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen).
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Ist - wie vorliegend der Fall - die Vorsorgeeinrichtung nicht gehörig in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen worden, entfällt für sie die Bindungswirkung der Feststellungen der IV-Organe (vgl. hiezu BGE 129 V 73). Wie das kantonale Gericht aber richtig erkannt hat, hält sich die Vorsorgekasse im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja, sie stützt sich darauf, womit das Problem ihres Nichteinbezugs ins IV-Verfahren gegenstandslos ist (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil I. vom 5. April 2004, B 63/03; Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03, je auch zum Folgenden). Es kommt daher ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung zum Zuge, es sei denn, der IV-Entscheid sei in Bezug auf die hier interessierende Feststellung, wonach die - für den Beginn des Wartejahres massgebende - Arbeitsunfähigkeit am 1. November 1998 und damit während des Vorsorgeverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin eingetreten ist, offensichtlich unrichtig.
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3.3 Davon geht der Beschwerdeführer aus. Er vertritt die Auffassung, die relevante Arbeitsunfähigkeit - und damit der Vorsorgefall - sei eindeutig vor seiner mit Stellenantritt bei der Firma D.________ AG am 17. Februar 1997 erfolgten Aufnahme in deren Vorsorgekasse eingetreten. Die Tätigkeit bei dieser Firma habe lediglich einen Arbeitsversuch dargestellt.
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Es steht zwar unbestrittenerweise fest, dass der Beschwerdeführer eine über Jahrzehnte sich erstreckende Leidensgeschichte hinter sich hat und dass es - namentlich im Zusammenhang mit den zahlreichen Operationen - immer wieder zu zeitlich beschränkten (vollständigen oder teilweisen) Arbeitsunfähigkeiten gekommen ist. Er war aber nicht invalid, als er die Stelle als EDV-Systemoperateur bei der Firma D.________ AG antrat. Diese Tätigkeit kann auch nicht als blosser Arbeitsversuch qualifiziert werden, welcher den sachlichen und/oder zeitlichen Zusammenhang zwischen der eingetretenen Invalidität und einer schon vorher bestandenen Arbeitsunfähigkeit, und die dadurch gegebenenfalls begründete Zuständigkeit einer früheren Vorsorgeeinrichtung unberührt gelassen hätte (vgl. hiezu BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa, 118 V 166 Erw. 4e). Wohl erfolgte die Arbeitsaufnahme im Februar/März 1997 zunächst versuchsweise. Die Tätigkeit wurde indessen von ärztlicher Seite als an und für sich geeignet angesehen, und der Beschwerdeführer übte sie in der Folge - wenn auch unter Schmerzen, verbunden mit dem Einsatz von Analgetika, der Abgabe eines behinderungsgerechten Arbeitsstuhles durch die Invalidenversicherung und bei zeitweiligen Arbeitsunfähigkeiten - über längere Zeit aus. Eine erneute längerdauernde Arbeitsunfähigkeit ist erst ab Juni 1998 ausgewiesen, und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bis dahin nicht die volle Leistung erbracht hätte. Er verstand die Anstellung bei der Firma D.________ AG offenbar auch selber nicht nur als reinen Wiedereingliederungsversuch. Darauf lässt der Umstand schliessen, dass er die nach dem Arbeitsbeginn ergangene Verfügung der IV-Stelle vom 17. April 1997, worin ein Anspruch auf eine Rente und berufliche Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung verneint worden war, nicht angefochten und sich erst im März 1999 unter Hinweis auf die seit 30. Juli 1998 bestehende Arbeitsunfähigkeit wieder bei der Verwaltung zum Leistungsbezug angemeldet hat.
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3.4 Eine offensichtliche Unrichtigkeit des IV-Entscheides ist damit nicht dargetan. Sie ergibt sich ebenfalls nicht aus den zahlreichen ärztlichen Stellungnahmen. Es kann hiezu vollumfänglich auf die einlässliche Darlegung und überzeugende Würdigung der medizinischen Akten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Von der beantragten Edition weiterer Akten ist kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss zu erwarten, weshalb davon abgesehen wird (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 119 V 344 Erw. 3c; vgl. auch BGE 124 V 94 Erw. 4b).
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3.5 Nach dem Gesagten bleibt es bei der Verbindlichkeit der Feststellung der IV-Stelle zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die eingeklagte Vorsorgeeinrichtung, womit der Vorsorgefall als während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten gilt, was keinen Raum für die anbegehrte Freizügigkeitsleistung lässt. Dass effektiv - infolge Überversicherung - keine Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge zur Auszahlung gelangen, ändert hieran nichts. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt des vorprozessual bei der Vorsorgekasse anbegehrten Bezuges von Mitteln zur Förderung des Wohneigentums (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil Sch. vom 11. Februar 2004, B 47/01).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. Mai 2004
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Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
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