BGer 4C.119/2004
 
BGer 4C.119/2004 vom 24.06.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.119/2004 /bie
Urteil vom 24. Juni 2004
I. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss.
Gerichtsschreiberin Schoder.
Parteien
Bank X.________, Beklagte und Gesuchstellerin, vertreten durch Advokat Dr. Caspar Zellweger,
gegen
Y.________, Kläger und Gesuchsgegner,
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Schaub,
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils
vom 7. Februar 2003 (4C.305/2002).
Sachverhalt:
A.
A.a Y.________ (Gesuchsgegner) und seine damalige Ehefrau A.________ (heute: A.________) unterhielten seit Beginn der 90er-Jahre eine Bankverbindung zur Bank X.________ (Gesuchstellerin). Das entsprechende Bankkonto lautete auf den Namen der Ehefrau mit Vollmacht des Gesuchsgegners. Am 6. November 1996 eröffnete dieser ein weiteres Konto bei der Gesuchstellerin, diesmal auf seinen eigenen Namen und ohne Vollmacht der Ehefrau. Darauf wurden vom Konto der Ehefrau DM 450'000.-- übertragen. In der Folge wurden die Eheleute Y.________ geschieden.
A.b Im Mai und August 1997 übertrug die Gesuchstellerin einen Betrag von insgesamt DM 454'876.55 vom Konto des Gesuchsgegners auf jenes von A.________, wobei sich später herausstellte, dass die Überweisungen nicht vom Gesuchsgegner veranlasst worden waren.
Der Gesuchsgegner erhob Klage gegen die Gesuchstellerin auf Zahlung von DM 456'279.10 nebst Zins mit der Begründung, die Bank habe mit der Vornahme der Überweisungen die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, weshalb nach wie vor ein Anspruch des Gesuchsgegners auf Auszahlung seines Guthabens bestehe. Mit Urteil vom 7. Dezember 2000 hiess das Bezirksgericht Arlesheim die Klage im Betrag von DM 454'876.55 nebst Zins gut. Dieser Entscheid wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 27. November 2001 in Abweisung der Appellation der Gesuchstellerin bestätigt.
A.c Eine Berufung der Gesuchstellerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 27. November 2001 wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 1. Juli 2002 abgewiesen, soweit es auf sie eintrat. Das Bundesgericht kam in Übereinstimmung mit den kantonalen Gerichten zum Ergebnis, dass der Gesuchsgegner einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens geltend machen könne.
Eine von der Bank behauptete und zur Verrechnung gestellte Gegenforderung wegen unsorgfältiger Geschäftsführung ohne Auftrag erklärte das Bundesgericht gestützt auf eine verbindliche tatsächliche Feststellung der Vorinstanz für unbegründet. Dabei ging es um folgenden Sachverhalt: Der Gesuchsgegner verpflichtete sich in einer Vereinbarung vom 8. November 1995, seiner geschiedenen Ehefrau jährliche Zahlungen von DM 100'000.-- in monatlichen Raten zu erbringen. Die Lebensgefährtin des Gesuchsgegners, B.________, ist mit Erklärung vom 25. Juli 1996 dieser Schuld beigetreten. Gestützt auf den Schuldbeitritt reichte A.________ beim Amtsgericht Gifhorn in Deutschland Klage gegen B.________ auf Zahlung von DM 8'000.-- ein. Die Beklagte erhob in jenem Verfahren, das erstinstanzlich mit Urteil des Amtsgerichts Gifhorn vom 2. Juni 1999 endete, erfolglos eine Verrechnungseinrede, die sie mit einer bereicherungs- und deliktsrechtlichen Gegenforderung des Gesuchsgegners gegen A.________ begründete.
B.
Mit Urteil vom 7. Februar 2003 hiess das Bundesgericht ein mit Bezug auf dessen Urteil vom 1. Juli 2002 gestelltes Revisionsgesuch der Gesuchstellerin teilweise gut, indem es Ziffer 1 des Dispositives neu fasste und die Beklagte verpflichtete, dem Kläger DM 194'876.55 nebst Zins zu 5 % seit 28. Mai 1997 auf DM 3'876.55 und Zins zu 5 % seit 26. August 1997 auf DM 191'000.-- zu bezahlen. Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wurde den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Die Sache wurde im Übrigen zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das kantonale Verfahren an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurückgewiesen. Als zulässiges Novum hatte die Gesuchstellerin ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 ins Recht gelegt, mit dem über eine Forderung von A.________ gegen B.________ gestützt auf den notariellen Vertrag vom 8. November 1995 mit Schuldbeitritt von B.________, der auch dem Gifhorner Verfahren zugrunde lag, für den Zeitraum November 1997 bis Mai 2000 entschieden wurde. Gemäss diesem Urteil hatte der Gesuchsgegner am 15. Oktober 1997 Aufrechnung mit seinen bereicherungs- und deliktsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen gegen die Klägerin erklärt, wodurch die eingeklagte Forderung im Umfang von DM 260'000.-- erloschen war. Im vorliegend angefochtenen Revisionsurteil gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, der Gesuchsgegner habe im Prozess mit A.________ im Interesse der Gesuchstellerin als Geschäftsführer ohne Auftrag gehandelt, soweit er seine Gegenforderung aus den Vorgängen bei der Bank der von A.________ eingeklagten Forderung zur Verrechnung gegenübergestellt habe. Er habe sich den erfolgreich verrechneten Betrag auf die gegen die Bank eingeklagte Summe anrechnen zu lassen. Aufgrund des neuen Beweismittels setzte das Bundesgericht daher den dem Gesuchsgegner zugesprochenen Betrag um DM 260'000.-- herab. Das Bundesgericht folgte indes der Argumentation der Gesuchstellerin nicht, wonach aufgrund der Annahme im Urteil des Oberlandesgerichts, der Gesuchsgegner könne auch gegenüber zukünftigen Forderungen A.________'s auf Ratenzahlung mit seiner Gegenforderung von insgesamt DM 451'000.-- bzw. dem verbleibenden Restbetrag verrechnen, folge, dass die vom Gesuchsgegner gegen die Gesuchstellerin eingeklagte Forderung bereits am 1. August 2001 durch Verrechnung erloschen sei. Ein Verrechnungsanspruch der Gesuchstellerin gegenüber der Forderung des Gesuchsgegners auf Auszahlung seines Bankguthabens sei nur gegeben, soweit der Gesuchsgegner das von der Bank geschuldete Geld tatsächlich anderweitig erhältlich gemacht und insoweit den Anspruch gegenüber der Bank zum Erlöschen gebracht habe. Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts stand aber beweismässig nicht fest, dass solche die erwähnten DM 260'000.-- übersteigenden Forderungen von A.________ aus dem Vertrag vom 8. November 1995 zu Recht geltend gemacht und erfolgreich mit der erwähnten Gegenforderung aus den Vorgängen bei der Bank vom Gesuchsgegner verrechnet worden sind.
C.
Auch gegen dieses Urteil hat die Gesuchstellerin ein Revisionsbegehren gestellt. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils 4C.305/2002 des Bundesgerichts vom 7. Februar 2003 und die Abweisung der Klage des Gesuchsgegners. Ferner beantragt sie, den Gesuchsgegner zu verurteilen, ihr sämtliche bereits bezahlten Verfahrenskosten nebst Zins zurückzuerstatten und ihr für sämtliche Verfahren eine tarifgemässe Parteientschädigung zu bezahlen. Eventuell sei die Sache an das Kantonsgericht Basel-Land zu neuer Entscheidung über die Gerichtskosten und die Parteientschädigung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.
Der Gesuchsgegner beantragt, auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten, es eventuell kostenfällig abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 28. April 2004 wurde das Begehren der Gesuchstellerin um aufschiebende Wirkung bzw. um Erlass einer vorsorglichen Verfügung abgewiesen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Wiederum stützt die Gesuchstellerin ihr Revisionsbegehren auf Art. 137 lit. b OG. Als nachträglich in Erfahrung gebrachte neue erhebliche Tatsache bringt sie vor, der Gesuchsgegner habe über die im Revisionsentscheid als verrechnet festgestellten hinaus weitere Beträge gegenüber Forderungen A.________'s zur Verrechnung gebracht. Dadurch habe er von Juni 2000 bis Dezember 2003 von A.________ mindestens weitere DM 350'000.-- erhältlich machen können. Da diese Summe den vom Gesuchsgegner ihr gegenüber noch geforderten Betrag von DM 194'876.55 nebst Zins übersteige, sei er als getilgt zu betrachten und die Klage abzuweisen.
Dass die Gesuchstellerin diese Behauptung nicht früher erhoben hat, begründet sie damit, dass sie versucht habe, an Beweise für weitere Verrechnungen zu gelangen. Zu diesem Zweck habe sie Rechtsanwalt C.________ aus Frankfurt am Main beauftragt, mit A.________ Kontakt aufzunehmen. Diese sei zwar im November 2003 telefonisch erreicht worden, habe aber keine Angaben über weitere Verrechnungen seitens des Gesuchsgegners gemacht. Erst in einem weiteren Telefongespräch vom 23. Dezember 2003 habe sie gegenüber Rechtsanwalt C.________ bestätigt, dass der Gesuchsgegner weitere Verrechnungen vorgenommen habe. Frühestens an diesem Tage habe die Gesuchstellerin vom Revisionsgrund erfahren. Ihr Revisionsgesuch vom 22. März 2004 sei somit rechtzeitig innert der Frist von Art. 141 Abs. 1 lit. b OG gestellt worden.
Die Gesuchstellerin erklärt sich indes ausser Stande, Beweise für diese neue Behauptung einzureichen oder auch nur Einzelheiten betreffend die Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners anzuführen. An welchen Daten er welche Beträge in welcher Form zur Verrechnung gebracht haben soll, vermag die Gesuchstellerin nicht darzulegen. Sie beantragt zum Beweis für ihre neue Behauptung die Einvernahme von A.________ als Zeugin und die Parteibefragung ihres Rechtsvertreters C.________.
Der Gesuchsgegner bestreitet sowohl den Zeitpunkt der Entdeckung des angerufenen Revisionsgrundes wie auch dessen Verwirklichung. Gemäss den Ausführungen in seiner Gesuchsantwort gibt es keine weiteren Verrechnungserklärungen oder Rechtsstreite.
2.
2.1 Nach Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids zulässig, wenn die das Gesuch stellende Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. An dieser Unmöglichkeit fehlt es, wenn die Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen zurückzuführen ist, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können und müssen. Die Revision eröffnet dem Rechtsuchenden nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie erlaubt bloss die Behebung von Mängeln, die so schwer wiegen, dass sie hinzunehmen in einem Rechtsstaat unerträglich wäre (Elisabeth Escher Revision und Erläuterung, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, § 8 Rz. 8.1, mit Hinweisen). Als "neu" gelten Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Notwendig ist zudem, dass eine unrichtige Würdigung erfolgte, weil für den Entscheid wesentliche Tatsachen nicht bekannt waren oder unbewiesen blieben (zum Ganzen BGE 121 IV 317 E. 2 S. 322; 110 V 138 E. 2 S. 141; vgl. auch BGE 118 II 199 E. 5 S. 205).
2.2
2.2.1 Aufgrund des Gesagten ist zunächst festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin die behaupteten Verrechnungserklärungen von vornherein nicht bis zum Dezember 2003, sondern bestenfalls bis zum 26. November 2001 in Frage kommen könnten, erging doch das Urteil des Kantonsgericht Basel-Landschaft am 27. November 2001 und haben seither eingetretene Tatsachen ausser Acht zu bleiben. In welchem Umfang bis zu diesem Datum Verrechnungserklärungen erfolgt sein sollen, ist dem Revisionsbegehren nicht zu entnehmen.
2.2.2 Ferner legt die Gesuchstellerin nicht dar, wann sie ihre Suchbemühungen nach A.________ aufgenommen hat. Weder behauptet noch belegt sie, dass sie bereits vor Einreichung ihres ersten Revisionsgesuchs mit dem Versuch begonnen hat, A.________ ausfindig zu machen, um von ihr zu erfahren, ob, wie, wann und in welchem Umfang der Gesuchsgegner allfällige weitere ihm gegenüber bestehende Forderungen aus dem Vertrag vom 8. November 1995 über den im Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 als verrechnet festgestellten Betrag hinaus durch Verrechnungserklärung getilgt hat. Dass sie sogleich nach Einsicht in das genannte Urteil mit den Nachforschungen angefangen hat, erscheint mit Blick auf ihre Vorbringen im ersten Revisionsgesuch denn auch höchst unwahrscheinlich, denn sie vertrat damals die Rechtsauffassung, bereits aufgrund der Ausführungen im eingereichten deutschen Urteil sei sie von ihrer Schuld gegenüber dem Gesuchsgegner gänzlich befreit. Dem Revisionsentscheid vom 7. Februar 2003 konnte sie jedoch entnehmen, dass sich der Gesuchsgegner im Verhältnis zur Gesuchstellerin nicht mehr als den durch das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 1. August 2001 ausgewiesenen Betrag anrechnen lassen muss, solange nicht beweismässig feststeht, dass weitere Forderungen von A.________ aus dem Vertrag vom 8. November 1995 mit Gegenforderungen aus den Vorgängen bei der Bank tatsächlich zur Verrechnung gebracht worden sind (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils). Die Annahme liegt daher nahe, dass die Gesuchstellerin erst durch den Revisionsentscheid des Bundesgerichts der rechtlichen Relevanz der nunmehr erhobenen neuen Behauptungen gewahr wurde und diese auf dem Wege der Revision in das Verfahren einzuführen sucht. Andernfalls hätte sie zweifellos bereits im ersten Revisionsgesuch die nunmehr aufgestellte Behauptung erhoben und zum Beweis verstellt. Die Gesuchstellerin legt mithin nicht dar, dass es ihr trotz aller Umsicht nicht möglich war, sich schon im früheren Revisionsverfahren auf die als Revisionsgrund angerufenen Tatsachen zu berufen (vgl. E. 2.1 hiervor). Da das Revisionsverfahren nicht dazu dient, einer Partei zu ermöglichen, aufgrund einer unrichtigen Rechtsauffassung unterlassene Behauptungen nachzubringen, ist eine Revision nach Art. 137 lit. b OG nicht zulässig.
3.
Aus den dargelegten Gründen ist das Revisionsbegehren abzuweisen, wobei die Gesuchstellerin als unterliegende Partei kosten- und entschädigungspflichtig wird (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsbegehren wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegner für das Revisionsverfahren mit Fr. 6'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2004
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts:
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: